Full text: Deutsches Privatrecht (3)

970 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen. 
4. Immaterieller Schaden. Das B.G.B. hält an der 
Regel, dafs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschade ist, 
eine Entschädigung in Geld nicht gefordert werden kann 58, auch für 
Deliktsschulden fest. Nur bei bestimmten gegen die Person ge 
richteten unerlaubten Handlungen durchbricht es die Regel und 
gewährt dem Verletzten neben dem Anspruch auf Ersatz des vollen 
Vermögensschadens auch einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen 
Schadens 59. Die Fälle sind: Verletzung des Körpers oder der Gesund 
heit 6°; Freiheitsentziehung61; Verletzung der Geschlechtsehre durch 
zeughalter nach § 16 nicht zugute. Wohl aber nach § 18 dem schuldigen 
Kraftzeugführer 
58 Oben § 176 S. 82ff. Bei der Fassung des § 253 ist es leider auch im 
Falle der böswilligsten Sachbeschädigung nicht möglich, den Gefühlsschaden 
zu berücksichtigen; der Versuch Dernburgs, dies höchst unbillige Ergebnis 
nach dem Vorbilde des Preufs. L.R. § 87 zu beseitigen, setzt sich über das 
positive Recht hinweg; oben § 176 S. 84 Anm. 81. 
59 B.G.B. § 847. Zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Verletzung wird 
dabei nicht unterschieden. Aber auch wer aus schuldloser Verursachung ver 
antwortlich ist, haftet aus § 847. So z. B. der Tierhalter. Vgl. R.Ger. Nr. 56, 
Rspr. der O.L.G. IX, 46, Seuff. LXIII Nr. 43. Nur die Haftung für Körper 
verletzung aus Betriebsunfällen nach H.Pfl.G. ist durch die erschöpfende Fest 
setzung des Umfanges des Schadens in § 3a dem Geltungsbereich des § 847 
entzogen, der jedoch nach § 9 wieder anwendbar wird, wenn den Unternehmer 
eignes Verschulden trifft. R.Ger. LXIII Nr. 29, J.W.Schr. 1908 S. 196. Ebensc 
nach K.F.G. § 11 u. 16; R.Ger. b. Seuff. LXIX Nr. 79. Das Schweiz. O.R. 
gewährt jetzt bei Körperverletzung nach den Umständen, bei jeder Verletzung 
Jemandes „in seinen persönlichen Verhältnissen“ da, „wo die besondere Schwere 
der Verletzung und des Verschuldens es rechtfertigt“, einen Anspruch auf 
Leistung einer „Geldsumme als Genugtuung“; a. 47 u. 49 (etwas abweichend 
früher a. 54 u. 55). 
60 B.G.B. § 8471. Damit ist das Schmerzensgeld (oben S. 960 ff. Anm. 18—22) 
in das geltende Recht übernommen. Aber darüber hinaus kommen auch rein 
seelische Leiden, sofern sie durch die Verletzung verursacht sind, in Betracht; 
vgl. Seuff. LIX Nr. 34, LXX Nr. 15 (erzwungener Ruhestand eines Offiziers), 
sowie die bei Oertmann Bem. 3 angef. Lit. Somit ist im Falle der Ver 
unstaltung nicht blofs (wie nach Preufs. L.R. § 123—128) der etwaige Ver 
mögensschade aus Erschwerung des Erwerbes oder Fortkommens, sondern 
auch (wie nach Sächs. Gb. § 1490) die Minderung des Lebensgefühls und 
Lebensgenusses auszugleichen; vgl. R.Ger. LXXVI Nr. 45 (gegenüber dem 
O.L.G. Stuttg. wohl zu stark einschränkend). Auch verursachte Prozels 
aufregung kann zu berücksichtigen sein; R.Ger. b. Seuff. LXIV Nr. 7. — Ledig 
lich der Vermögensschaden ist im Falle der Tötung zu ersetzen. Billiger ist 
das Schweiz. O.R. a. 47 (früher 54), das den Angehörigen eine (an das Wergeld 
erinnernde) Genugtuungssumme zuspricht. 
61 B.G.B. § 8471 S. 1; Seuff. LIX Nr. 34. Damit ist die Sachsenbufse 
(oben S. 960 Anm. 17) zugleich gedeckt und ersetzt.
	        
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