Full text: Deutsches Privatrecht (3)

958 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen. 
§ 215. Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung. 
1. Schadensersatz und Bufse. Wir haben oben ge 
sehen, dafs die unerlaubte Handlung ihrem Begriffe gemäss eine 
schuldrechtliche Verpflichtung zur Ersatzleistung an den Verletzten 
begründet, die Ersatzleistung aber in Privatstrafe oder Schadens 
ersatz bestehen kann 1. 
1. Geschichtliche Entwicklung. Im Kompositionen 
system des alten deutschen Rechtes trugen Wergeld und Bufse. 
da sie aus dem Abkauf der Rache durch ein Sühngeld hervor 
gegangen waren und gleich der Rache auf Genugtuung abzielten. 
überwiegend strafrechtlichen Charakter. Doch erfüllten sie zugleich 
den Zweck einer Ausgleichung des Schadens, den im Falle der 
Tötung die Sippe oder der sonstige Wergeldsempfänger und bei 
anderen Delikten der Bufsempfänger erlitten hatte2. Soweit dann 
bei den schwereren absichtlichen Missetaten gegen die Person oder 
das Vermögen Wergeld und Bufse durch öffentliche Strafen ver 
drängt wurden 3, traten an ihre Stelle reine Schadensersatzansprüche 
des Verletzten gegen den Täter“. Im übrigen entfaltete das Wer 
geld, das nach wie vor namentlich bei Ungefährwerk geschuldet 
wurde, nunmehr überwiegend seine Ersatzfunktion 5. 
Die Busse 
richtig auch die Haftung für Gebäudeeinsturz nicht als reine Verschuldens 
haftung konstruieren dürfen. — 
Die Haftung des vertragsmässig zur Unter 
haltung Verpflichteten aus § 838 jedoch ähnelt mehr der des Tierhüters (oben 
S. 948 Anm. 63). 
Oben § 211 I 2 S. 881. 
2 Über das Verhältnis der Straf- und Entschädigungsfunktion von Wer 
geld und Busse vgl. Wilda S. 314 ff., Brunner, R.G. 12 120, 230, II 613, 
A. B. Schmidt a. a. O. S. 1 ff., Hammer a. a. O. S. 97 ff., V. Friese, 
Strafr. d. Ssp. S. 171 ff. 
3 Peinliche Strafe schliefst Wergeld und Busse aus; Ssp. III 50. 
4 Hammer S. 65 ff.; Friese S. 173 Anm. 11. 
So bes. im Sachsenspiegel; vgl. Hammer S. 97 ff. Freilich streifte es 
seinen poenalen Charakter nicht durchweg ab, wie aus Ssp. II 14 § 1 (neben 
Wette) und auch III 45 erhellt. Dies führt Friese a. a. O. gegen Hammer 
richtig aus, verkennt aber das überall hervortretende Übergewicht des Ersatz 
gedankens. So heifst es bei absichtsloser Tötung im Ssp. II 38: he mut in 
gelden, alse sin wergeld stat; bei der Tötung oder Verletzung durch ein Tier 
I1 40 § 1: den scaden nach rechtem wergelde oder nach sime werde beteren; 
bei der Missetat des Kindes II 65: mit dem Wergeld bessern oder den Schaden 
gelden na sinem werde. Deutlich tritt der Gedanke der Entschädigung auch 
bei der Besserung der Verstümmelung mit einem für die einzelnen Glieder un. 
gleich bemessenen Teile des Wergeldes zutage; II 16 § 5—7. Lediglich fixierter 
Schadensersatz ist das Wergeld der Tiere (II 54 § 5, III 48, 51), weshalb sogar 
daneben Busse verwirkt sein kann (III 48 § 2) und bei Tieren ohne Wergeld 
der Ersatz ihres individuellen Wertes an die Stelle tritt (III 47 § 2, 51 § 2).
	        
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