Full text: Deutsches Privatrecht (3)

956 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen. 
richtung oder mangelhafter Unterhaltung ist% Sie trifft den Eigen 
besitzer des Grundstücks und neben ihm den früheren Eigenbesitzer, 
falls bei Eintritt des Unfalls noch kein Jahr seit Beendigung seines 
Besitzes verstrichen ist°6 Nur wenn ein Anderer das Gebäude oder 
Werk in Ausübung eines Rechtes in selbständigem Eigenbesitz hat, 
hafteter an Stelle des Grundstücksbesitzers9. Neben dem Eigenbesitzer 
ist verantwortlich, wer die Unterhaltung des Gebäudes oder Werkes 
für ihn vertragsmäfsig übernimmt oder kraft eines ihm zustehenden 
Nutzungsrechtes zu bewirken hat 98. Mehrere zum Schadensersatz 
verpflichtete Personen haften als Gesamtschuldner 99 Der Anspruch 
auf Schadensersatz steht dem Verletzten zu 10. Der Anspruch 
fällt aber weg, wenn der an sich für den Einsturz oder die Ab 
5 Zwischen dem Sachfehler und dem Ereignis muss Kausalzusammenhang 
bestehen, es genügt aber wieder mittelbare Verursachung. So z. B., wenn ein 
Sturm oder ein anderes Naturereignis oder eine menschliche Tätigkeit, wie 
Anstofsen oder Anlehnen, mitgewirkt hat; vgl. R.Ger. LXXVI Nr. 67, Seuff. 
XLVIII Nr. 6, LVII Nr. 62. 
96 B.G.B. § 836. Also auch den besitzenden Nichteigentümer, nicht aber 
den nicht besitzenden Eigentümer. Mittelbarer Eigenbesitz genügt; vgl. oben 
Bd. II 220 Anm. 45. 
97 B.G.B. § 837. Natürlich kommt es auch hier nicht darauf an, ob der 
Besitzer das Recht, das er als ein ihm zustehendes ausübt, wirklich hat; R.Ger. 
b. Seuff. LXXI Nr. 140. Somit ist § 837 nicht nur anwendbar, wenn das Ge 
bäude oder Werk nicht als Grundstücksbestandteil gilt (oben Bd. II 45 ff.), 
sondern möglicherweise auch, wenn es zwar Grundstücksbestandteil ist, aber 
(gemäßs § 865, oben Bd. II 218) in gesondertem Eigenbesitz steht. Dagegen 
entlastet bloiser Nutzungsbesitz eines Änderen den Grundstücksbesitzer nicht. 
Somit haftet dieser weiter für das vermietete oder verpachtete Gebäude; R.Ger. 
LIX Nr. 4. Aber auch für das vom Erbbauberechtigten oder vom Niefsbraucher 
benutzte Gebäude, falls dieses nicht vom Berechtigten als gesonderter Eigentums 
gegenstand besessen wird. Der Nutzungsbesitzer kann immer nur aus § 838 
neben dem Eigenbesitzer, niemals aus § 837 statt seiner haften. A. M. Raape 
b. Dernburg 4 § 398 Anm. 11. 
98 B.G.B. § 838. So also einerseits der Verwalter, der Baumeister, aber 
auch der Mieter oder Pächter, soweit er sich vertragsmässig zur Unterhaltung 
verpflichtet hat, andererseits der Pächter eines landwirtschaftlichen Grund 
stücks, der Niefsbraucher, der als Ehemann oder kraft elterlicher Gewalt 
Nutzungsberechtigte in dem durch die §§ 582, 1041, 1384, 1654 bestimmten 
Umfang, sowie auch der nach § 1021 zur Unterhaltung einer Anlage ver 
pflichtete Grunddienstbarkeitsberechtigte. 
99 Doch ist im Verhältnis zum mithaftenden Besitzer der Unterhaltungs 
pflichtige und im Verhältnis zu jedem aus den §§ 836—838 Haftenden ein 
schuldiger Dritter gemäßs § 8403 allein verpflichtet; oben § 212 S. 918 Anm. 47. 
100 Doch kann, wenn er den Schaden mitverursacht hat, sein Ersatz 
anspruch ganz oder teilweise durch § 254 ausgeschlossen sein; oben § 212 
S. 920 ff. Anm. 52, 56, 58.
	        
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