Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sachen. 
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entzogen ist, 
rundsätzlich den Jagdausübungsberechtigten74 
Sind mehrere zur eignen Jagdausübung nicht befugte Grundeigen 
tümer behufs gemeinschaftlicher Ausübung ihres Jagdrechts zu 
einem Verbande vereinigt, so ist, wenn der Verband rechtsfähig 
ist, der Verband als solcher haftbar, während andernfalls die ver 
bundenen Grundeigentümer als Einzelne nach dem Verhältnisse 
der Gröfse ihrer Grundstücke haften’5. Doch kann das Landes 
recht hinsichtlich der Ersatzpflicht für Wildschäden in gemein 
schaftlichen Jagdbezirken Abweichendes bestimmen’6. Insbesondere 
kann es an Stelle der Eigentümer die Gemeinde haftbar machen 
und ihr nur ein Rückgriffsrecht gegen die Eigentümer gewähren?" 
Der Jagdpächter ist an sich nicht haftbar und, wenn er ver 
74 Somit haftet der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes für den Wild 
schaden auf einem fremden Grundstück, wenn ihm auf diesem gesetzlich die 
Ausübung des Jagdrechtes des Eigentümers zusteht, wie dies bei Enklaven 
vorkommt; vgl. Württ. A.G. a. 192, Sächs. G. § 4 (Klofs a. a. O. II 2c), 
Schwarzb.-R. u. Reufs j. L. (Böckel § 43 IIb). Dagegen haftet der zugleich 
jagdberechtigte und jagdausübungsberechtigte Grundeigentümer nicht aus § 835. 
Auch nicht, wenn er sich die Jagd vorbehalten hat, gegenüber einem ge 
schädigten Nutzungsberechtigten oder gegenüber dem Grundstückpächter; der 
letztere kann nur aus dem Pachtvertrage oder etwa aus § 823 Ersatzsansprüche 
herleiten. Eine Ausnahme gilt nur nach E.G. a. 72, wenn in Ansehung des 
Grundstücks ein zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht (z. B. Erbpacht) be 
steht; dann wird im Sinne des § 835 das Eigentümerjagdrecht auf diesem 
Grundstück wie ein Jagdrecht an einem fremden Grundstück behandelt; vgl. 
über Meckl. R. v. Buchka § 17 III. 
75 B.G.B. § 8353. Mithin haftet nach der gemeinrechtlichen Regel eine 
mit eigner Rechtspersönlichkeit ausgestattete Jagdgenossenschaft als solche; 
so z. B. in Sachsen (Klofs § 54 II 2b), Reufs. j. L. (Böckel a. a. O.), Lüb .G. 
§ 69. Dagegen tritt, falls es an einer selbständigen Jagdgenossenschaft fehlt, 
vielmehr die Gemeinde das Jagdausübungsrecht hat, nach der gesetzlichen 
Regel die verhältnismässige Haftung der einzelnen Eigentümer ein. Diese Haftung 
ist blosse Anteilshaftung (oben § 212 S. 918 Anm. 45). 
76 So haften nach dem Preufs. Jagdg. § 521, obschon die Jagdgenossen 
schaft rechtsfähig ist (§ 16 *), die (durch den Jagdvorsteher vertretenen) Eigen 
tümer als Einzelne. Vgl. auch Hannov. Jagdordn. § 23. Das Landesrecht kann 
auch die Haftung anders verteilen; Anhalt. G. § 4. 
7 Die Haftung der Gemeinde besteht nach vielen Landesgesetzen. Aus 
schliefslich nach Bayr. G. a. 5 (mehrere Gemeinden als Gesamtschuldner); als 
Regel in Württ. a. 193, Bad. § 21 Z. 3, Hessen (Wolf § 21 IV), Weim. § 75, 
Kob.-Goth. a. 16 § 3 Schwarzb.-R. § 3 (in gewissen Bezirken der Staat); sub 
sidiär in Meiningen (Böckel a. a. O.) und in Elsafs-Lothr. § 18 (primär nur 
für Schwarzwild, aber unter Mithaftung der Wildschadengenossenschaft, Kisch 
§ 114 II, § 115). — Ein Rückgriffsrecht gegen die Eigentümer wird in Bayern. 
Weim., Kob.-Goth. ausdrücklich gewährt.
	        
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