§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sachen.
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entzogen ist,
rundsätzlich den Jagdausübungsberechtigten74
Sind mehrere zur eignen Jagdausübung nicht befugte Grundeigen
tümer behufs gemeinschaftlicher Ausübung ihres Jagdrechts zu
einem Verbande vereinigt, so ist, wenn der Verband rechtsfähig
ist, der Verband als solcher haftbar, während andernfalls die ver
bundenen Grundeigentümer als Einzelne nach dem Verhältnisse
der Gröfse ihrer Grundstücke haften’5. Doch kann das Landes
recht hinsichtlich der Ersatzpflicht für Wildschäden in gemein
schaftlichen Jagdbezirken Abweichendes bestimmen’6. Insbesondere
kann es an Stelle der Eigentümer die Gemeinde haftbar machen
und ihr nur ein Rückgriffsrecht gegen die Eigentümer gewähren?"
Der Jagdpächter ist an sich nicht haftbar und, wenn er ver
74 Somit haftet der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes für den Wild
schaden auf einem fremden Grundstück, wenn ihm auf diesem gesetzlich die
Ausübung des Jagdrechtes des Eigentümers zusteht, wie dies bei Enklaven
vorkommt; vgl. Württ. A.G. a. 192, Sächs. G. § 4 (Klofs a. a. O. II 2c),
Schwarzb.-R. u. Reufs j. L. (Böckel § 43 IIb). Dagegen haftet der zugleich
jagdberechtigte und jagdausübungsberechtigte Grundeigentümer nicht aus § 835.
Auch nicht, wenn er sich die Jagd vorbehalten hat, gegenüber einem ge
schädigten Nutzungsberechtigten oder gegenüber dem Grundstückpächter; der
letztere kann nur aus dem Pachtvertrage oder etwa aus § 823 Ersatzsansprüche
herleiten. Eine Ausnahme gilt nur nach E.G. a. 72, wenn in Ansehung des
Grundstücks ein zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht (z. B. Erbpacht) be
steht; dann wird im Sinne des § 835 das Eigentümerjagdrecht auf diesem
Grundstück wie ein Jagdrecht an einem fremden Grundstück behandelt; vgl.
über Meckl. R. v. Buchka § 17 III.
75 B.G.B. § 8353. Mithin haftet nach der gemeinrechtlichen Regel eine
mit eigner Rechtspersönlichkeit ausgestattete Jagdgenossenschaft als solche;
so z. B. in Sachsen (Klofs § 54 II 2b), Reufs. j. L. (Böckel a. a. O.), Lüb .G.
§ 69. Dagegen tritt, falls es an einer selbständigen Jagdgenossenschaft fehlt,
vielmehr die Gemeinde das Jagdausübungsrecht hat, nach der gesetzlichen
Regel die verhältnismässige Haftung der einzelnen Eigentümer ein. Diese Haftung
ist blosse Anteilshaftung (oben § 212 S. 918 Anm. 45).
76 So haften nach dem Preufs. Jagdg. § 521, obschon die Jagdgenossen
schaft rechtsfähig ist (§ 16 *), die (durch den Jagdvorsteher vertretenen) Eigen
tümer als Einzelne. Vgl. auch Hannov. Jagdordn. § 23. Das Landesrecht kann
auch die Haftung anders verteilen; Anhalt. G. § 4.
7 Die Haftung der Gemeinde besteht nach vielen Landesgesetzen. Aus
schliefslich nach Bayr. G. a. 5 (mehrere Gemeinden als Gesamtschuldner); als
Regel in Württ. a. 193, Bad. § 21 Z. 3, Hessen (Wolf § 21 IV), Weim. § 75,
Kob.-Goth. a. 16 § 3 Schwarzb.-R. § 3 (in gewissen Bezirken der Staat); sub
sidiär in Meiningen (Böckel a. a. O.) und in Elsafs-Lothr. § 18 (primär nur
für Schwarzwild, aber unter Mithaftung der Wildschadengenossenschaft, Kisch
§ 114 II, § 115). — Ein Rückgriffsrecht gegen die Eigentümer wird in Bayern.
Weim., Kob.-Goth. ausdrücklich gewährt.