Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sachen. 
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aber in veränderter Gestalt festgehalten66 und auch in Preufsen 
wieder eingeführt“’; sie ist endlich durch das B.G.B. zu gemeinem 
deutschen Recht erhoben, jedoch nur in einem Mindestumfange 
reichsrechtlich fixiert, während dem Landesrecht ein erheblicher 
Spielraum zu abweichenden und ergänzenden Bestimmungen be 
lassen ist 6s 
Die Haftung für Wildschaden ist, während sie früher meist 
auf Verschulden gegründet wurde 69, nach dem Vorbilde der neueren 
Gesetze im B.G.B. als Gefährdungshaftung ausgestaltet“ 
Sie setzt also kein Verschulden, sondern nur Verursachung vor 
aus'1. Der Jagdberechtigte muss insoweit, als er für Wildschaden 
66 So Meining. G. v. 1. Juni 48; Hannov. v. 21. Juli 48 u. 11. März 50; 
Bayr. v. 15. Juni 50; Bad. v. 2. Dez. 50 u. 29. Aug. 86; Kurhess. v. 26. Jan. 54; 
Württ. v. 27. Okt. 55; Sächs. v. 1. Dez. 64; Schwarzb.-S. v. 17. Febr. 70; Hess. 
v. 1. Juni 95. 
67 Preufs. Wildschadenges. v. 11. Juli 91, jetzt Jagdges. v. 15. Juli 1907 
§§ 51 ff. Doch gilt in Hannover und (nach Jagdges. § 81) in Kurhessen das 
bisherige Recht (oben Anm. 66) fort. 
68 B.G.B. § 835 mit A.G. a. 70—72. Vgl. Linckelmann S. 89 ff., Ende 
mann § 202, 2b, Dernburg § 397, Crome § 337, Matthiafs § 143 II B, 
Enneccerus § 470 u. die Komm. Zusammenstellung der abweichenden 
landesrechtlichen Bestimmungen am besten bei Niedner, Komm. zu E.G. 
a. 70—72. Über Bayern (A.G. a. 144) Oertmann § 61. Sachsen (G. v. 
28. Mai 98) Klofs § 54. Württ. A.G. a. 195—200 (umfassende Neuregelung). 
Baden (G. v. 9. Aug. 98) Dorner u. Seng § 73, 7. Hessen (Neufassung des 
W.Sch.Ges. v. 28. Juli 99) Wolf § 21. Mecklenb. (V. v. 9. Apr. 99 für Schwerin, 
v. 18. Dez. 99 f. Strelitz) v. Buchka § 17. Braunschw. A.G. § 32—37. Anhalt. 
W.Sch.G. v. 21. Apr. 99. Thüring. Staaten b. Böckel § 43 (in Mein. u. 
Schwarzb.-S. die oben Anm. 66 angef. älteren Ges., in Altenburg u. Schwarzb.-R. 
neue Wildschadenges. v. 1899, sonst die A.G., Weimar. § 74—90, Kob.-Goth. a. 66). 
Lüb. G. v. 6. März 1900 (Neufassung 1907) § 67—80. Elsafs-Lothr. (A.G. 
§ 16—36) Kisch § 113—115. 
69 In der gemeinrechtlichen Praxis forderte man einen durch übermässiges 
Hegen des Wildes verursachten erheblichen Schaden. Freilich fehlte es nicht 
an Stimmen, die sich für unbedingte Haftung aussprachen; so bes. Pfeiffer 
a. a. O. u. die von ihm Angeführten (S. 98, 113 ff.). Allein sie drangen nicht 
durch. Streng am Verschuldungsprinzip hält das Preufs. L.R. a. a. O. § 146 
fest. Ebenso Braunschw. V. v. 1827 (oben Anm. 64). 
7° Schon das Österr. G. v. 1786 (oben Anm. 64) sah von Verschulden ab. 
Ebenso die Hess. V. a. 1810. Desgleichen die Gesetze seit 1848 (oben Anm. 
66—67). Hinsichtlich des B.G.B. besteht kein Zweifel. 
7 Dafs gleichwohl eine unerlaubte Handlung vorliegt, ist oben dargetan. 
Darum haften mehrere Verpflichtete nach § 830 B.G.B. als Gesamtschuldner. 
Hat ein Dritter den Schaden schuldhaft verursacht, so haftet der Jagdberech 
tigte neben ihm als Gesamtschuldner, hat aber nach 8303 den Rückgriff gegen 
den Schuldigen; oben § 212 S. 918 Anm. 47.
	        
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