§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sachen.
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aber in veränderter Gestalt festgehalten66 und auch in Preufsen
wieder eingeführt“’; sie ist endlich durch das B.G.B. zu gemeinem
deutschen Recht erhoben, jedoch nur in einem Mindestumfange
reichsrechtlich fixiert, während dem Landesrecht ein erheblicher
Spielraum zu abweichenden und ergänzenden Bestimmungen be
lassen ist 6s
Die Haftung für Wildschaden ist, während sie früher meist
auf Verschulden gegründet wurde 69, nach dem Vorbilde der neueren
Gesetze im B.G.B. als Gefährdungshaftung ausgestaltet“
Sie setzt also kein Verschulden, sondern nur Verursachung vor
aus'1. Der Jagdberechtigte muss insoweit, als er für Wildschaden
66 So Meining. G. v. 1. Juni 48; Hannov. v. 21. Juli 48 u. 11. März 50;
Bayr. v. 15. Juni 50; Bad. v. 2. Dez. 50 u. 29. Aug. 86; Kurhess. v. 26. Jan. 54;
Württ. v. 27. Okt. 55; Sächs. v. 1. Dez. 64; Schwarzb.-S. v. 17. Febr. 70; Hess.
v. 1. Juni 95.
67 Preufs. Wildschadenges. v. 11. Juli 91, jetzt Jagdges. v. 15. Juli 1907
§§ 51 ff. Doch gilt in Hannover und (nach Jagdges. § 81) in Kurhessen das
bisherige Recht (oben Anm. 66) fort.
68 B.G.B. § 835 mit A.G. a. 70—72. Vgl. Linckelmann S. 89 ff., Ende
mann § 202, 2b, Dernburg § 397, Crome § 337, Matthiafs § 143 II B,
Enneccerus § 470 u. die Komm. Zusammenstellung der abweichenden
landesrechtlichen Bestimmungen am besten bei Niedner, Komm. zu E.G.
a. 70—72. Über Bayern (A.G. a. 144) Oertmann § 61. Sachsen (G. v.
28. Mai 98) Klofs § 54. Württ. A.G. a. 195—200 (umfassende Neuregelung).
Baden (G. v. 9. Aug. 98) Dorner u. Seng § 73, 7. Hessen (Neufassung des
W.Sch.Ges. v. 28. Juli 99) Wolf § 21. Mecklenb. (V. v. 9. Apr. 99 für Schwerin,
v. 18. Dez. 99 f. Strelitz) v. Buchka § 17. Braunschw. A.G. § 32—37. Anhalt.
W.Sch.G. v. 21. Apr. 99. Thüring. Staaten b. Böckel § 43 (in Mein. u.
Schwarzb.-S. die oben Anm. 66 angef. älteren Ges., in Altenburg u. Schwarzb.-R.
neue Wildschadenges. v. 1899, sonst die A.G., Weimar. § 74—90, Kob.-Goth. a. 66).
Lüb. G. v. 6. März 1900 (Neufassung 1907) § 67—80. Elsafs-Lothr. (A.G.
§ 16—36) Kisch § 113—115.
69 In der gemeinrechtlichen Praxis forderte man einen durch übermässiges
Hegen des Wildes verursachten erheblichen Schaden. Freilich fehlte es nicht
an Stimmen, die sich für unbedingte Haftung aussprachen; so bes. Pfeiffer
a. a. O. u. die von ihm Angeführten (S. 98, 113 ff.). Allein sie drangen nicht
durch. Streng am Verschuldungsprinzip hält das Preufs. L.R. a. a. O. § 146
fest. Ebenso Braunschw. V. v. 1827 (oben Anm. 64).
7° Schon das Österr. G. v. 1786 (oben Anm. 64) sah von Verschulden ab.
Ebenso die Hess. V. a. 1810. Desgleichen die Gesetze seit 1848 (oben Anm.
66—67). Hinsichtlich des B.G.B. besteht kein Zweifel.
7 Dafs gleichwohl eine unerlaubte Handlung vorliegt, ist oben dargetan.
Darum haften mehrere Verpflichtete nach § 830 B.G.B. als Gesamtschuldner.
Hat ein Dritter den Schaden schuldhaft verursacht, so haftet der Jagdberech
tigte neben ihm als Gesamtschuldner, hat aber nach 8303 den Rückgriff gegen
den Schuldigen; oben § 212 S. 918 Anm. 47.