Full text: Deutsches Privatrecht (3)

948 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen. 
entsprechende Verursachungsprinzip ist durch die Zulassung des 
Entschuldigungsbeweises auf das Aufserste abgeschwächt, da die 
Haftung aus der Verursachung wegfällt, falls dargetan werden 
kann, dafs sie nicht zugleich schuldhaft ist 60 
3. Haftung des Tierhüters. Neben dem Tierhalter 
haftet für Schadenszufügung durch ein Tier, wer für ihn die Auf 
sicht über das Tier vertragsmässig übernimmt. Doch kann er sich 
stets durch Entschuldigungsbeweis befreien 61. Dem Verletzten 
gegenüber haften Tierhalter und Tierhüter, falls sie haften, als 
Gesamtschuldner; dagegen wird, wenn dem Tierhüter der Ent 
lastungsbeweis gelingt, die Haftung des Tierhalters, wenn der 
Tierhalter nach § 8332 haftungsfrei ist, die Haftung des Tier 
hüters davon nicht berührt 52. Die Verantwortlichkeit des Tier 
hüters beruht, obschon sie im Rahmen des § 833 eintritt, nicht 
auf dem Prinzip der Gefährdungshaftung, sondern auf der im 
Interesse der Tieraufsicht durch Umkehrung der Beweislast ver 
schärften Haftung für eignes widerrechtliches Verhalten 63 
4. Haftung für Wildschaden. Als Haftung für Schadens 
verursachung durch Tiere erscheint auch die Haftung des Jagd 
berechtigten für die Beschädigung von Grundstücken durch jagdbare 
Tiere. Eine derartige Haftung wurde in der gemeinrechtlichen 
Praxis seit dem 16. Jahrhundert, wennschon meist in beschränkten 
Umfange, anerkannt und in Partikularrechten gesetzlich ausge 
sprochen 64; sie wurde sodann mit der Aufhebung des Jagdrechts 
auf fremdem Grund und Boden im Jahre 1848 zwar in manchen 
Ländern, wie namentlich in Preufsen, abgeschafft 65, überwiegend 
Verursachung behaupten und beweisen (jedoch mit den sich aus § 831 oder 
832 ergebenden Modifikationen). 
66 Vgl. über die Umkehrung der Beweislast überhaupt oben § 112 III 4 
S. 917. 
61 B.G.B. § 834. 
62 Vgl. R.Ger. LX Nr. 71, Seuff. LVIII Nr. 5, LXII Nr. 136.— Über das 
innere Verhältnis, falls beide haften, oben § 212 S. 918 Anm. 47. 
63 Vgl. oben § 212 S. 917 Anm. 41. 
64 Lehrb. des deut. P.R. von Runde § 160, Mittermaier § 219 ff., 
Beseler § 199 V, Stobbe-Lehmann § 263 III; Bülow u. Hagemann 
III Nr. 6, Pfeiffer, Prakt. Ausf. III Nr. 5; Lehrb. der älteren Partikular 
rechte bei Stobbe a. a. 0. Anm. 42. — Wichtige ältere Gesetze: Österr. 
Jagdges. v. 28. Febr. 1786 § 15 (auch bei Kraut § 88 Nr. 12); dazu über spätere 
Gesetze Krainz-Pfaff-Ehrenzweig § 402 I 4. Preufs. A.L.R. I, 9 § 141 ff. 
Hess. V. v. 6. Aug. 1810 (Kraut a. a. O. Nr. 13); Braunschweig. V. v. 16. Sept. 
1827 (ebd. Nr. 16); Bad. G. v. 31. Okt. 1833 (§ 12—13 ebd. Nr. 14—15). 
65 Preufs. Jagdg. v. 31. Okt. 48 u. v. 7. März 50 § 23, 29.
	        
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