948 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
entsprechende Verursachungsprinzip ist durch die Zulassung des
Entschuldigungsbeweises auf das Aufserste abgeschwächt, da die
Haftung aus der Verursachung wegfällt, falls dargetan werden
kann, dafs sie nicht zugleich schuldhaft ist 60
3. Haftung des Tierhüters. Neben dem Tierhalter
haftet für Schadenszufügung durch ein Tier, wer für ihn die Auf
sicht über das Tier vertragsmässig übernimmt. Doch kann er sich
stets durch Entschuldigungsbeweis befreien 61. Dem Verletzten
gegenüber haften Tierhalter und Tierhüter, falls sie haften, als
Gesamtschuldner; dagegen wird, wenn dem Tierhüter der Ent
lastungsbeweis gelingt, die Haftung des Tierhalters, wenn der
Tierhalter nach § 8332 haftungsfrei ist, die Haftung des Tier
hüters davon nicht berührt 52. Die Verantwortlichkeit des Tier
hüters beruht, obschon sie im Rahmen des § 833 eintritt, nicht
auf dem Prinzip der Gefährdungshaftung, sondern auf der im
Interesse der Tieraufsicht durch Umkehrung der Beweislast ver
schärften Haftung für eignes widerrechtliches Verhalten 63
4. Haftung für Wildschaden. Als Haftung für Schadens
verursachung durch Tiere erscheint auch die Haftung des Jagd
berechtigten für die Beschädigung von Grundstücken durch jagdbare
Tiere. Eine derartige Haftung wurde in der gemeinrechtlichen
Praxis seit dem 16. Jahrhundert, wennschon meist in beschränkten
Umfange, anerkannt und in Partikularrechten gesetzlich ausge
sprochen 64; sie wurde sodann mit der Aufhebung des Jagdrechts
auf fremdem Grund und Boden im Jahre 1848 zwar in manchen
Ländern, wie namentlich in Preufsen, abgeschafft 65, überwiegend
Verursachung behaupten und beweisen (jedoch mit den sich aus § 831 oder
832 ergebenden Modifikationen).
66 Vgl. über die Umkehrung der Beweislast überhaupt oben § 112 III 4
S. 917.
61 B.G.B. § 834.
62 Vgl. R.Ger. LX Nr. 71, Seuff. LVIII Nr. 5, LXII Nr. 136.— Über das
innere Verhältnis, falls beide haften, oben § 212 S. 918 Anm. 47.
63 Vgl. oben § 212 S. 917 Anm. 41.
64 Lehrb. des deut. P.R. von Runde § 160, Mittermaier § 219 ff.,
Beseler § 199 V, Stobbe-Lehmann § 263 III; Bülow u. Hagemann
III Nr. 6, Pfeiffer, Prakt. Ausf. III Nr. 5; Lehrb. der älteren Partikular
rechte bei Stobbe a. a. 0. Anm. 42. — Wichtige ältere Gesetze: Österr.
Jagdges. v. 28. Febr. 1786 § 15 (auch bei Kraut § 88 Nr. 12); dazu über spätere
Gesetze Krainz-Pfaff-Ehrenzweig § 402 I 4. Preufs. A.L.R. I, 9 § 141 ff.
Hess. V. v. 6. Aug. 1810 (Kraut a. a. O. Nr. 13); Braunschweig. V. v. 16. Sept.
1827 (ebd. Nr. 16); Bad. G. v. 31. Okt. 1833 (§ 12—13 ebd. Nr. 14—15).
65 Preufs. Jagdg. v. 31. Okt. 48 u. v. 7. März 50 § 23, 29.