§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sachen.
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jeden durch das Tier verursachten Schaden verantwortlich 25 Eine
noxae datio ist ihm fremd, wurde jedoch im badischen Landrecht
durch eine Zusatzbestimmung zugelassen 26
Das deutsche bürgerliche Gesetzbuch sprach in
§ 833 die Haftung jedes Tierhalters für eine durch sein Tier ver
ursachte Tötung oder Verletzung eines Menschen oder Beschädi
gung einer Sache vorbehaltlos aus27. Doch setzte bald eine leb
hafte Agitation gegen dieses strenge Recht ein, die dadurch
gefördert wurde, dafs die Praxis hier und da aus dem Gesetzes
buchstaben unbillige, sinnwidrige Folgerungen zog 28, und die ihr
Ziel mit dem Zustandekommen des Gesetzes vom 30. Mai 1908.
der ersten überhaupt zum B.G.B. erlassenen Novelle, wenigstens
teilweise erreichte. Dem § 833 wurde ein zweiter Absatz zu
gefügt, dem zufolge der Halter eines seinem Beruf, Erwerb oder
Unterhalt dienenden Haustieres sich durch einen Entschuldigungs
beweis von der Schadensersatzpflicht befreien kann. Damit ist
leider das gesunde Prinzip des § 833, der die geschichtliche Ent
wicklung des deutschen Rechts zum Abschlufs gebracht zu haben
schien, wieder durch eine Ausnahmebestimmung durchlöchert, die
gerade für die im Leben wichtigsten Fälle in unharmonischer
Weise einem widersprechenden Gedanken Geltung verschafft 2s
2. Die Haftung des Tierhalters nach geltendem
deutschem Rechtso
25 Code civ. a. 1385; Zachariae-Crome § 418 I, Isay S. 291 ff.;
R.Ger. XIV Nr. 86. Über das zugrundeliegende Recht der Coutumes vgl.
Isay S. 274 ff.
26 Bad. L.R. s. 1385 a.
durchführen.
27 Entw. I § 734 wollte das reine Verschuldensprinzip
Entw. II § 756 u. Entw. III § 817 machten den Halter eines wilden Tieres
unbedingt, den eines Haustieres vorbehaltlich der Befreiung durch Ent
schuldigungsbeweis haftbar. Durch Reichstagsbeschluss empfing § 833 seine
verschärfte Fassung.
28 Vgl. darüber die Gutachten von Marwitz und Traeger in den Verh.
VV
VIII. D.J.T. I 86 ff., 115 ff. u. die Referate von Enneccerus ebd. III
des AX
71 ff., 621 ff. Der Juristentag sprach sich gegen die Änderung aus.
29 Cosack behandelt jetzt sogar die Tierhaftung aus § 833 Abs. 2 als
echt deliktische Haftung in § 165 X gesondert von der in § 166 II dargestellter
blofs „deliktsähnlichen“ Tierhaftung. Dabei ist aber verkannt, dass immerhin
auch die Haftung aus § 833 Abs. 2 dem in Abs. 1 ausgesprochenen Grund
prinzip unterworfen bleibt.
3° v. Liszt, Deliktsobl. S. 107 ff. Isay a. a. O. S. 300 ff., sowie b.
Gruchot XLVIII 511ff. Linckelmann S. 85ff. Traeger, Kausalbegriff
S. 310 ff. Litten, Die Ersatzpflicht des Tierhalters, 1905. E. Hagelberg,