Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sachen. 
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jeden durch das Tier verursachten Schaden verantwortlich 25 Eine 
noxae datio ist ihm fremd, wurde jedoch im badischen Landrecht 
durch eine Zusatzbestimmung zugelassen 26 
Das deutsche bürgerliche Gesetzbuch sprach in 
§ 833 die Haftung jedes Tierhalters für eine durch sein Tier ver 
ursachte Tötung oder Verletzung eines Menschen oder Beschädi 
gung einer Sache vorbehaltlos aus27. Doch setzte bald eine leb 
hafte Agitation gegen dieses strenge Recht ein, die dadurch 
gefördert wurde, dafs die Praxis hier und da aus dem Gesetzes 
buchstaben unbillige, sinnwidrige Folgerungen zog 28, und die ihr 
Ziel mit dem Zustandekommen des Gesetzes vom 30. Mai 1908. 
der ersten überhaupt zum B.G.B. erlassenen Novelle, wenigstens 
teilweise erreichte. Dem § 833 wurde ein zweiter Absatz zu 
gefügt, dem zufolge der Halter eines seinem Beruf, Erwerb oder 
Unterhalt dienenden Haustieres sich durch einen Entschuldigungs 
beweis von der Schadensersatzpflicht befreien kann. Damit ist 
leider das gesunde Prinzip des § 833, der die geschichtliche Ent 
wicklung des deutschen Rechts zum Abschlufs gebracht zu haben 
schien, wieder durch eine Ausnahmebestimmung durchlöchert, die 
gerade für die im Leben wichtigsten Fälle in unharmonischer 
Weise einem widersprechenden Gedanken Geltung verschafft 2s 
2. Die Haftung des Tierhalters nach geltendem 
deutschem Rechtso 
25 Code civ. a. 1385; Zachariae-Crome § 418 I, Isay S. 291 ff.; 
R.Ger. XIV Nr. 86. Über das zugrundeliegende Recht der Coutumes vgl. 
Isay S. 274 ff. 
26 Bad. L.R. s. 1385 a. 
durchführen. 
27 Entw. I § 734 wollte das reine Verschuldensprinzip 
Entw. II § 756 u. Entw. III § 817 machten den Halter eines wilden Tieres 
unbedingt, den eines Haustieres vorbehaltlich der Befreiung durch Ent 
schuldigungsbeweis haftbar. Durch Reichstagsbeschluss empfing § 833 seine 
verschärfte Fassung. 
28 Vgl. darüber die Gutachten von Marwitz und Traeger in den Verh. 
VV 
VIII. D.J.T. I 86 ff., 115 ff. u. die Referate von Enneccerus ebd. III 
des AX 
71 ff., 621 ff. Der Juristentag sprach sich gegen die Änderung aus. 
29 Cosack behandelt jetzt sogar die Tierhaftung aus § 833 Abs. 2 als 
echt deliktische Haftung in § 165 X gesondert von der in § 166 II dargestellter 
blofs „deliktsähnlichen“ Tierhaftung. Dabei ist aber verkannt, dass immerhin 
auch die Haftung aus § 833 Abs. 2 dem in Abs. 1 ausgesprochenen Grund 
prinzip unterworfen bleibt. 
3° v. Liszt, Deliktsobl. S. 107 ff. Isay a. a. O. S. 300 ff., sowie b. 
Gruchot XLVIII 511ff. Linckelmann S. 85ff. Traeger, Kausalbegriff 
S. 310 ff. Litten, Die Ersatzpflicht des Tierhalters, 1905. E. Hagelberg,
	        
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