Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 213. Haftung für Andere. 
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verantwortlich ist 25, oder nur eine vorübergehende Aufsichtsführung 
für begrenzte Zwecke in Frage steht 26 
III. Geschäftsherrschaftliche Haftung. Die Haftung 
des Geschäftsherrn für widerrechtliche Schadenszufügung durch 
seine Leute unterscheidet sich von der hausherrschaftlichen Haf 
tung und ihren Abzweigungen grundsätzlich dadurch, dafs sie sich 
nicht auf alles unerlaubte Verhalten, sondern immer nur auf das 
Verhalten bei Ausführung der zugewiesenen geschäftlichen Ver 
richtungen erstreckt 27. Sie wurde seit der Rezeption im gemeinen 
Recht auf die Fälle des eignen Verschuldens des Geschäftsherrn 
bei der Auswahl oder Beaufsichtigung seiner Angestellten beschränkt. 
Hieran hielten die Gesetzbücher fest. Nur das französische Gesetz 
buch legt dem Geschäftsherrn eine von eignem Verschulden un 
abhängige Verantwortlichkeit auf 28. Auch das B.G.B. hat sich 
nicht entschlossen, die von ihm durchgeführte unbedingte Haftung 
des Geschäftsherrn für das Verschulden seiner Gehilfen bei der Er 
füllung von Verbindlichkeiten auf das Gebiet der unerlaubten 
Handlungen zu erstrecken, läfst vielmehr hier nur eine Haftung 
aus eignem Verschulden eintreten 29. 
Allein es verschärft im 
Gegensatz zum bisherigen deutschen Recht diese Haftung durch 
2e Es ist nicht zu billigen, wenn die Praxis auch bei der Elternhaftung 
zu Einschränkungen neigt, die mit der generellen Elternpflicht zur Erziehung 
und Leitung hausangehöriger Kinder unvereinbar sind; so namentlich das 
R.Ger. L Nr. 15 (unter Aufhebung des von einer strengeren Auffassung aus 
gehenden Erk. des O.L.G. Stettin, Rspr. III. 23 ff.); auch Rspr. II 458, Seuff. 
LVII Nr. 216, LXIII Nr. 114. Auch die Aufsichtspflicht der Vorsteher von 
Erziehungsanstalten, der Lehrherrn usw. wird durch die häusliche Gemein 
schaft gesteigert. 
26 Darum sind namentlich die oft erhobenen übertriebenen Anforderungen 
an die Aufsichtsführung der Lehrer über die Schüler während des Schul 
besuches oder bei Schulausflügen, durch die eine Zeitlang der Lehrerstand be 
unruhigt wurde, abzulehnen; vgl. Oertmann, Bem. 1 a mit Nachweisen aus 
der Praxis. 
27 Sie kann aber mit weiter gehender Haftung konkurrieren, wenn der 
Geschäftsgehilfe zugleich hausangehörig ist (so früher vielfach beim Gesinde 
oder als aufsichtsbedürftige Person vom Geschäftsherrn zu beaufsichtigen ist 
(so jetzt nach B.G.B., z. B. als minderjähriges Gesinde oder als Lehrling). 
28 Code civ. a. 13843. Jeder Entschuldigungsbeweis ist ausgeschlossen. 
29 Vgl. über § 278 und sein Verhältnis zu § 831 oben § 178 S. 123. Die 
dort Anm. 24 angef. Schriften von Feder u. Heinsheimer handeln auch von 
§ 831; vgl. ferner Nöldecke b. Gruchot XLI 766 ff., Brückner im Recht 
1901 S. 299 ff., 338 ff., 373 ff., Isay, Geschäftsführung S. 401 ff., K. Fischer, 
Zurechnung fremden Verschuldens, 1908.
	        
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