§ 213. Haftung für Andere.
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verantwortlich ist 25, oder nur eine vorübergehende Aufsichtsführung
für begrenzte Zwecke in Frage steht 26
III. Geschäftsherrschaftliche Haftung. Die Haftung
des Geschäftsherrn für widerrechtliche Schadenszufügung durch
seine Leute unterscheidet sich von der hausherrschaftlichen Haf
tung und ihren Abzweigungen grundsätzlich dadurch, dafs sie sich
nicht auf alles unerlaubte Verhalten, sondern immer nur auf das
Verhalten bei Ausführung der zugewiesenen geschäftlichen Ver
richtungen erstreckt 27. Sie wurde seit der Rezeption im gemeinen
Recht auf die Fälle des eignen Verschuldens des Geschäftsherrn
bei der Auswahl oder Beaufsichtigung seiner Angestellten beschränkt.
Hieran hielten die Gesetzbücher fest. Nur das französische Gesetz
buch legt dem Geschäftsherrn eine von eignem Verschulden un
abhängige Verantwortlichkeit auf 28. Auch das B.G.B. hat sich
nicht entschlossen, die von ihm durchgeführte unbedingte Haftung
des Geschäftsherrn für das Verschulden seiner Gehilfen bei der Er
füllung von Verbindlichkeiten auf das Gebiet der unerlaubten
Handlungen zu erstrecken, läfst vielmehr hier nur eine Haftung
aus eignem Verschulden eintreten 29.
Allein es verschärft im
Gegensatz zum bisherigen deutschen Recht diese Haftung durch
2e Es ist nicht zu billigen, wenn die Praxis auch bei der Elternhaftung
zu Einschränkungen neigt, die mit der generellen Elternpflicht zur Erziehung
und Leitung hausangehöriger Kinder unvereinbar sind; so namentlich das
R.Ger. L Nr. 15 (unter Aufhebung des von einer strengeren Auffassung aus
gehenden Erk. des O.L.G. Stettin, Rspr. III. 23 ff.); auch Rspr. II 458, Seuff.
LVII Nr. 216, LXIII Nr. 114. Auch die Aufsichtspflicht der Vorsteher von
Erziehungsanstalten, der Lehrherrn usw. wird durch die häusliche Gemein
schaft gesteigert.
26 Darum sind namentlich die oft erhobenen übertriebenen Anforderungen
an die Aufsichtsführung der Lehrer über die Schüler während des Schul
besuches oder bei Schulausflügen, durch die eine Zeitlang der Lehrerstand be
unruhigt wurde, abzulehnen; vgl. Oertmann, Bem. 1 a mit Nachweisen aus
der Praxis.
27 Sie kann aber mit weiter gehender Haftung konkurrieren, wenn der
Geschäftsgehilfe zugleich hausangehörig ist (so früher vielfach beim Gesinde
oder als aufsichtsbedürftige Person vom Geschäftsherrn zu beaufsichtigen ist
(so jetzt nach B.G.B., z. B. als minderjähriges Gesinde oder als Lehrling).
28 Code civ. a. 13843. Jeder Entschuldigungsbeweis ist ausgeschlossen.
29 Vgl. über § 278 und sein Verhältnis zu § 831 oben § 178 S. 123. Die
dort Anm. 24 angef. Schriften von Feder u. Heinsheimer handeln auch von
§ 831; vgl. ferner Nöldecke b. Gruchot XLI 766 ff., Brückner im Recht
1901 S. 299 ff., 338 ff., 373 ff., Isay, Geschäftsführung S. 401 ff., K. Fischer,
Zurechnung fremden Verschuldens, 1908.