Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 213. Haftung für Andere. 
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genommenen Gastes6. Eine Erweiterung der hausherrlichen Haf 
tung war die in verschiedenen Anwendungsfällen anerkannte 
Haftung des Geschäftsherrn für seine Leute'. Andererseits be 
gegnet auch eine Haftung des Untergebenen für den Herrn8 
Nach der Rezeption drang im gemeinen Recht die römisch 
rechtliche Auffassung durch, nach der die deliktische Haftung 
eignes Verschulden voraussetzt und daher durch fremdes Handeln 
nur dann begründet werden kann, wenn eignes schuldhaftes Handeln 
bei dem schädlichen Erfolge mitgewirkt hat. Doch liefs in ver 
einzelten Fällen auch das rezipierte römische Recht eine von eignem 
Verschulden unabhängige Haftung für fremdes Verschulden als 
„obligatio quasi ex delicto“ eintreten°. Es gewährte gegen Schiffer, 
Gast- und Stallwirte die actio furti wegen Entwendung und die 
aquilische Klage wegen Beschädigung eingebrachter Sachen durch 
ihre Leute*. Und es verpflichtete den Inhaber einer Wohnung 
zum Ersatz des durch Hinauswerfen oder Hinausgiessen auf einen 
besuchten Ort verursachten Schadens*1. In der Praxis erhielt sich 
und Liten. Brunner 12 S. 146 u. 148, His S. 46. Die späteren Quellen regeln 
besonders die Haftung für freies Gesinde; oben § 200 S. 660 Anm. 90, dazu 
Hammer a. a. O. S. 81 ff., His S. 50 ff., Stobbe-Lehmann § 264 II 1. 
Für den Zusammenhang mit der Hausgemeinschaft spricht der mehrfach be 
zeugte Satz, dass der Hausherr sich durch sofortige Entlassung des Gesindes 
befreien kann, dieses Recht aber verliert, wenn er dem Schuldigen, nachdem 
er seine Tat erfahren hat, weiter Wohnung und Obdach gewährt; Schuld und 
Haftung S. 17 Anm. 17. Derselbe Satz begegnet auch bei Hauskindern; ebd. 
Vgl. dazu ebd. S. 103. — Der Sachsensp. II, 32 § 1 u. die Gosl. Stat. S. 46 
Z. 33 ff. erkennen eine Haftung für freies Gesinde nicht mehr an. Dagegen 
beruhen die Ausführungen des Sachsensp. II, 72 über die Haftung des Burg 
herrn für die Burgmannen und deren Begrenzung ganz auf dem alten Rechts 
prinzip. 
6 Brunner 12 S. 399 ff., His S. 51, Stobbe-Lehmann a. a. O. Anm. 9. 
7 Stobbe-Lehmann § 264 II 3. 
8 Genossenschaftsr. II 389 ff., Schuld u. Haftung S. 17 ff. 
Inst. Just. 4, 5. — Die Noxalklagen gegen den Herrn eines schuldigen 
Sklaven (Dig. 9, 4) konnten in Deutschland nicht aufgenommen werden, die 
gegen den pater familias waren schon im Justinianischen Recht beseitigt. 
1° Dig. 47, 5; Wäntig, Über die Haftung für fremde unerlaubte Hand 
lungen, 1875, S. 51 ff., Windscheid § 454 Anm. 21—22, § 457 Anm. 5. Schon 
im gemeinen Recht, jedenfalls aber in den Gesetzbüchern verlor die besondere 
deliktische Haftung dieser Personen ihre Bedeutung; die heutige strenge 
Haftung der Gastwirte knüpft an das receptum an und ist Vertragshaftung 
oben § 204 VI S. 746 ff. 
11 Dig. 9, 3; Wäntig a. a. O. S. 61 ff.; Windscheid § 457, 1. Die 
römische Bestimmung wurde (jedoch ohne den Strafzusatz) gemeines Recht 
und ging auch ins Bad. L.R. a. 1384 a, Öst. Gb. § 1318, Sächs. Gb. § 1554—1559,
	        
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