Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 210. Abstrakte Schuldverträge. 
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Schuldverschreibungen sind 9. Den Schuldinhalt als solchen aber 
berührt wieder die der Schuldverschreibung auf den Inhaber inne 
wohnende skripturrechtliche Kraft. Denn da hier der Aussteller 
jedem Inhaber, der die Forderung geltend macht, Einwendungen, 
die nicht die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder ihm un 
mittelbar gegen den Inhaber zustehen, nur entgegensetzen kann, 
wenn sie sich aus der Urkunde ergeben °4, so kann sein Schuld 
versprechen, falls es kausal lautet, jede Abhängigkeit von einer 
in der Urkunde nicht ersichtlich gemachten Kausalbeziehung, falls 
es aber abstrakt lautet, überhaupt jeden Zusammenhang mit dem 
Kausalverhältnis abstreifen %. Nicht anders verhält es sich mit 
dem Akzeptversprechen auf einer auf den Inhaber lautenden An 
weisung , sowie mit dem in der Ausstellung eines Inhaberschecks 
enthaltenen Garantieversprechen des Anweisenden 37 
Drittes Kapitel. 
Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen. 
§ 211. Begriff und Umfang!. 
I. Begriff. „Unerlaubte Handlung“ ist eine durch Tun 
oder Unterlassen begangene widerrechtliche Verletzung einer fremden 
Privatrechtssphäre, durch die kraft Rechtssätzes ein auf Ersatz 
93 Insbesondere für Inhaberaktien und für sachenrechtliche Inhaberpapiere; 
oben Bd. II 158 ff. 
94 B.G.B. § 796 (u. 807); vgl. oben Bd. II 170, 183. 
9 Hiermit ist die höchste Stufe der Verpflichtungskraft eines abstrakten 
Schuldversprechens erreicht. 
5 Dals eine akzeptable Anweisung auf den Inhaber gestellt werden kann 
und dann das Akzept derselben im Sinne einer Schuldverschreibung auf den 
Inhaber wirkt, dürfte nicht zu bezweifeln sein. Lautet eine solche Anweisung 
auf Geld, so darf gemäss § 795 B.G.B. die akzeptierte Anweisung nur mit 
Ausdrückliche 
staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. — 
Vorschriften über Inhaberanweisungen enthält das Schweiz. O.R. a. 471* (früher 
§ 413*) 
97 ScheckG. § 4, 15, 18, Gleich dem Aussteller haftet nach § 152 jeder, 
der seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite eines Inhaberschecks 
gesetzt hat, — er sei denn der Bezogene —, dem jeweiligen Inhaber papier 
gemäss für die Einlösung. 
Deut. R.: Die älteren Werke über deut. Privatrecht enthalten nichts 
über unerlaubte Handlungen oder doch nichts über die allgemeinen Grund 
sätze. Einiges bringt zuerst Beseler § 119. Auch Gengler § 131 ff. Ferner 
Cosack bei Gerber17 § 258 (während Gerber selbst in § 219 u. 220 nur
	        
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