§ 210. Abstrakte Schuldverträge.
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Schuldverschreibungen sind 9. Den Schuldinhalt als solchen aber
berührt wieder die der Schuldverschreibung auf den Inhaber inne
wohnende skripturrechtliche Kraft. Denn da hier der Aussteller
jedem Inhaber, der die Forderung geltend macht, Einwendungen,
die nicht die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder ihm un
mittelbar gegen den Inhaber zustehen, nur entgegensetzen kann,
wenn sie sich aus der Urkunde ergeben °4, so kann sein Schuld
versprechen, falls es kausal lautet, jede Abhängigkeit von einer
in der Urkunde nicht ersichtlich gemachten Kausalbeziehung, falls
es aber abstrakt lautet, überhaupt jeden Zusammenhang mit dem
Kausalverhältnis abstreifen %. Nicht anders verhält es sich mit
dem Akzeptversprechen auf einer auf den Inhaber lautenden An
weisung , sowie mit dem in der Ausstellung eines Inhaberschecks
enthaltenen Garantieversprechen des Anweisenden 37
Drittes Kapitel.
Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
§ 211. Begriff und Umfang!.
I. Begriff. „Unerlaubte Handlung“ ist eine durch Tun
oder Unterlassen begangene widerrechtliche Verletzung einer fremden
Privatrechtssphäre, durch die kraft Rechtssätzes ein auf Ersatz
93 Insbesondere für Inhaberaktien und für sachenrechtliche Inhaberpapiere;
oben Bd. II 158 ff.
94 B.G.B. § 796 (u. 807); vgl. oben Bd. II 170, 183.
9 Hiermit ist die höchste Stufe der Verpflichtungskraft eines abstrakten
Schuldversprechens erreicht.
5 Dals eine akzeptable Anweisung auf den Inhaber gestellt werden kann
und dann das Akzept derselben im Sinne einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber wirkt, dürfte nicht zu bezweifeln sein. Lautet eine solche Anweisung
auf Geld, so darf gemäss § 795 B.G.B. die akzeptierte Anweisung nur mit
Ausdrückliche
staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. —
Vorschriften über Inhaberanweisungen enthält das Schweiz. O.R. a. 471* (früher
§ 413*)
97 ScheckG. § 4, 15, 18, Gleich dem Aussteller haftet nach § 152 jeder,
der seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite eines Inhaberschecks
gesetzt hat, — er sei denn der Bezogene —, dem jeweiligen Inhaber papier
gemäss für die Einlösung.
Deut. R.: Die älteren Werke über deut. Privatrecht enthalten nichts
über unerlaubte Handlungen oder doch nichts über die allgemeinen Grund
sätze. Einiges bringt zuerst Beseler § 119. Auch Gengler § 131 ff. Ferner
Cosack bei Gerber17 § 258 (während Gerber selbst in § 219 u. 220 nur