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zu entfernen — worunter alle möglichen Fälle des Arrestes, ¬
auch die Beschlagnahme ausstehender Forderungen,
begriffen werden -- wenn man, wie es sich gebührt, bloß
auf das Wesen der Sache und von der Person hinweg
sieht, die diese Maßregel vornimmt, ob sie dazu befugt sey
oder nicht; dann ist auch das eigenmächtige Festhalten der
Person eines Anderen oder seiner Sachen allerdings Arrest,
auf allen Fall aber Selbsthülfe und zwar, wenn sie nicht
durch triftige, gesetzlich gebilligte Gründe gerechtfertigt wird,
unerlaubte 3).
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kann genügen, wenn nämlich auf
) Der Zweck eines Arrestes, nämdie ¬
Uebertretung des Verbots solche
lich der nächste, ist, zu bewirken,
Strafen gesetzt und ausführbar sind,
daß gewisse Personen oder
Sachen an einem gewissen
daß man sicher darauf rechnen kann,
Ort bleiben müssen. Zu diedaß ¬
es eben deshalb nicht übertresem =
Ende können verschiedene Mitten ¬
werden wird. Auch der dingtel ¬
angewandt werden, wenn sie
liche kann auf verschiedene Art
nur geeignet sind, den vorgesetzten
bewerkstelligt werden, namentlich
Zweck zu erreichen. Beim perdurch ¬
Ansichnehmen und Aufsönlichen ¬
Arrest, welcher dadurch
bewahren, durch einen Bebewerkstelligt ¬
wird, daß Jemand
fehl an denjenigen, in dessen
der Freiheit beraubt wird, den Ort
Gewalt die Sachen sich befinseines ¬
Aufenthalts zu verändern,
den, sie an Riemanden verund ¬
welcher bald enger, bald weiabfolgen ¬
zu lassen, bei auster ¬
ist, je nachdem der Ort oder
stehenden Forderungen durch ein
Raum es ist, den Jemand nicht
Verbot an die Schuldner des
verlassen soll, kann zu jenem Zweck
Schuldners, den Gläubiger
dienen Aufbewahrung in eizu ¬
befriedigen u. s. w. Rur bei
nem Hause, — was jedoch in
beweglichen Sachen findet ein ArCivilsachen ¬
kein Ort seyn darf,
rest Statt. Unbewegliche können
wo Missethäter verwahrt werden
dem von selbst nicht entgehen, der
(Brunnquell de processu arresti
Ansprache darauf zu machen hat;
§. 37.) — Bewachung, Begleidie ¬
Beschlagnahme derselben ertung =
durch Wächter; selbst
scheint daher als eine unnütze und
ein bloßes Verbot, einen
widersinnige Maßregel; Mev. tr.
gewissen Ort zu verlassen,
de arrestis cap. 9. nr. 25. Brunn¬