Volltext : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 3)

75  Gerichtsbarkeit -
  auszunehmen  2°).  Allein,  schon  Andre
haben  dagegen  bemerkt,  daß  die  Gesetze  nur  gewisse  Handlungen ¬
  ausgenommen  haben,  naͤmlich  die  Entlassung  aus
der  vaͤterlichen  und  aus  der  herrschaftlichen  Gewalt,  imgleichen ¬
  die  Schließung  eines  Vergleichs  **).  Allein,  auch  diese
Ausnahmen,  besonders  die  letzte,  scheinen  verwerflich  zu
seyn.  Die  beiden  Stellen,  welche  diese  Ausnahmen  begründen =
  sollen,  sind  die  L.  L.  2.  et  8.  C.  de  feriis.  Die  erstere, ¬
  deren  Echtheit  gar  nicht  ausgemacht,  vielmehr ¬
  sehr  zweifelhaft  ist,  spricht  nur  vom  Sonntage
und  erlaubt  nur  am  Sonntage  eine  Entlassung  aus  der  väͤterlichen ¬
  und  herrschaftlichen  Gewalt  vorzunehmen;  die  letztere ¬
  spricht  nur  von  den  diebus  quindecim  Paschalibus,
und  erlaubt  an  diesen  Tagen  —  der  Woche  vor  und  nach
Ostern  —  dasselbe  zu  thun.  Daß  es  auch  an  andern  Festtagen =
  erlaubt  seyn  solle,  ist  nirgends  gesagt.  Die  dritte
Ausnahme  ist  vollends  gar  nicht  vorhanden.  Denn,  abgerechnet, ¬
  daß  die  Stelle,  die  dafür  angefuͤhrt  zu  werden  pflegt
—  L.  11.  C.  de  feriis  —  auch  nur  vom  Sonntage
spricht,  so  hat  man  die  Worte  derselben,  die  man  im  Sinne
hat,  mißverstanden.  Der  Kaiser  will  nur  andeuten  oder
vielmehr  rathen,  man  solle  an  diesem  der  Gottheit  geweihten =
  Tage  nicht  hadern,  man  solle  sich  lieber  mit  einander ¬
  vertragen,  sich  versöhnen;  alles  solle  Friede  und  Eintracht =
  athmen.  Damit  ist  nun  eben  nicht  gesagt,  daß  diese
Aussöhnung  oder  dieser  Vergleich  grade  bei  Gericht  zu
schließen  sey,  nicht  einmal,  daß  er  bei  Gericht  geschlossen
werden  könne.  Auf  allen  Fall  würden  doch  alle  drei  Aus3°) =
  Lauterbach  de  seriis  §  21.
lib.  2.  tit.  9.  §  6.  Glück  Erläut.
Hellfeld  juris  prud.  for.  §  264.
der  7.  Theil  3.  §  264.
**)  Cocceji  jus  civ.  eontrov.
            
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