Volltext : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1/2)

Von  dem  Verfahren  nach  der  Beweisführung  rc.
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die  Parteien  an,  ob  sie  die  Streitsache  dem  Amtsgerichte
zur  Beurtheilung  vorlegen  oder,  mit  Uebergehung  desselben,
sofort  vor  den  Appellations-  und  Kassationshof  bringen
wollen.  Im  erstern  Falle  bestimmt  der  Richter  sogleich
den  Abspruchtag;  im  letztern  Falle  hingegen  sind  die  Akten
dem  Appellations-  und  Kassationshofe  einzusenden,  welcher
den  Termin  zur  Beurtheilung  festsetzt  und  solchen  den  Parteien ¬
  durch  den  Gerichtspräsidenten  amtlich  bekannt  machen
läßt.
In  den  Fällen  des  §  45  soll  der  Abspruchtag  auch
dem  betreffenden  Regierungsstatthalteramte  zu  Handen  des
Staates  angezeigt  werden.
§  284.  Erscheint  es  nach  der  Aktenlage  als  wahrscheinlich, ¬
  daß  auf  den  Ergänzungseid  erkennt  werden
dürfte,  so  ist  bei  der  Anzeige  des  Abspruchtages  den  Parteien ¬
  aufzugeben,  persönlich  vor  Gericht  zu  erscheinen,  unter
Androhung  der  in  den  §§  255  und  256  bestimmten  Folgen
der  Säumniß.
§  285.  Nach  dem  Aktenschlusse  sollen  die  Parteien
inner  der  hiefür  zu  bestimmenden  Frist  ihre  Prozeßschriften,
bei  einer  Ordnungsstrafe  von  höchstens  zehn  Franken,  in
gehöriger  Form  (§  113)  dem  Gerichtspräsidenten  einreichen,
welcher  die  Schriften  sofort  dem  Appellations-  und  Kassationshofe ¬
  einsendet,  wenn  sich  die  Parteien  zur  Uebergehung
des  Amtsgerichtes  erklärt  haben,  sonst  aber  zwei  Mitglieder
des  Amtsgerichtes  als  Berichterstatter  bezeichnet  und  die
Aktenhefte  bei  diesem  Gerichte  in  Umlauf  setzt.
§  286.  Bei  dem  zur  Beurtheilung  angesetzten  Termine ¬
  haben  die  Parteien  das  Recht,  die  Streitsache  dem
Gerichte  mündlich  vorzutragen  oder  durch  einen  Anwalt
vortragen  zu  lassen.  Jede  Partei  kann  zwei  Mal  das
Wort  ergreifen,  jedoch  müssen  allfällige  Vorfragen  mit  der
Hauptsache  in  einem  Verfahren  erörtert  werden.
§  287.  Bleibt  eine  Partei  bei  diesem  Termine  aus,
so  soll  ihr  auf  Begehren  ihres  Gegners  durch  den  Weibel
öffentlich  gerufen  und  auf  ihr  Nichterscheinen  der  erschienene
Theil  zum  einseitigen  Vortrage  zugelassen  werden.  Das
Gericht  hat  jedoch  bei  dem  Urtheile  nichtsdestoweniger  auf
die  aktenkundigen  Gründe  des  Ausgebliebenen  und  auf  die
zu  seinen  Gunsten  sprechenden  Bestimmungen  des  Gesetzes
Rücksicht  zu  nehmen.

Verfahren
bei  dem
Abspruche.
Ausbleiben
der
Parteien.
            
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