Von dem Verfahren nach der Beweisführung rc.
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die Parteien an, ob sie die Streitsache dem Amtsgerichte
zur Beurtheilung vorlegen oder, mit Uebergehung desselben,
sofort vor den Appellations- und Kassationshof bringen
wollen. Im erstern Falle bestimmt der Richter sogleich
den Abspruchtag; im letztern Falle hingegen sind die Akten
dem Appellations- und Kassationshofe einzusenden, welcher
den Termin zur Beurtheilung festsetzt und solchen den Parteien ¬
durch den Gerichtspräsidenten amtlich bekannt machen
läßt.
In den Fällen des § 45 soll der Abspruchtag auch
dem betreffenden Regierungsstatthalteramte zu Handen des
Staates angezeigt werden.
§ 284. Erscheint es nach der Aktenlage als wahrscheinlich, ¬
daß auf den Ergänzungseid erkennt werden
dürfte, so ist bei der Anzeige des Abspruchtages den Parteien ¬
aufzugeben, persönlich vor Gericht zu erscheinen, unter
Androhung der in den §§ 255 und 256 bestimmten Folgen
der Säumniß.
§ 285. Nach dem Aktenschlusse sollen die Parteien
inner der hiefür zu bestimmenden Frist ihre Prozeßschriften,
bei einer Ordnungsstrafe von höchstens zehn Franken, in
gehöriger Form (§ 113) dem Gerichtspräsidenten einreichen,
welcher die Schriften sofort dem Appellations- und Kassationshofe ¬
einsendet, wenn sich die Parteien zur Uebergehung
des Amtsgerichtes erklärt haben, sonst aber zwei Mitglieder
des Amtsgerichtes als Berichterstatter bezeichnet und die
Aktenhefte bei diesem Gerichte in Umlauf setzt.
§ 286. Bei dem zur Beurtheilung angesetzten Termine ¬
haben die Parteien das Recht, die Streitsache dem
Gerichte mündlich vorzutragen oder durch einen Anwalt
vortragen zu lassen. Jede Partei kann zwei Mal das
Wort ergreifen, jedoch müssen allfällige Vorfragen mit der
Hauptsache in einem Verfahren erörtert werden.
§ 287. Bleibt eine Partei bei diesem Termine aus,
so soll ihr auf Begehren ihres Gegners durch den Weibel
öffentlich gerufen und auf ihr Nichterscheinen der erschienene
Theil zum einseitigen Vortrage zugelassen werden. Das
Gericht hat jedoch bei dem Urtheile nichtsdestoweniger auf
die aktenkundigen Gründe des Ausgebliebenen und auf die
zu seinen Gunsten sprechenden Bestimmungen des Gesetzes
Rücksicht zu nehmen.
Verfahren
bei dem
Abspruche.
Ausbleiben
der
Parteien.