Volltext : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1/2)

214
Paragraph
Fristen:
593
zur  Avisirung  rücksichtlich  der  Anweisungen
594
des  Einspruches  wider  die  Anweisungen
zur  Erhebung
der  Bereinigung  einer  Verlassenschaft
zur  Anbegehrung
608
Franken  hundert  nicht  übersteigt
deren  Werth
620
der  Ladung  zur  Arrestbestätigung
für  die  Auswirkung  eines  Verbotes  wegen  schuldiger  Be648 ¬

standzinse
Früchte:
475
Pfändung
482  u.  ff.
Einsammlung  derselben  während  der  Gantzeit
490
Frist  zur  Vergantung
471
Fütterung  für  die  Viehwaare  von  der  Pfändung  befreit
G.
Gant,  Gantverfahren,  siehe  Vergantung.
Gantsteigerung,  siehe  Steigerung.
Gebetbücher  von  der  Pfändung  befreit
471
465
Geld,  Pfändung
ist  so  weit  nöthig  auszuliefern
478
Geldforderungen,  siehe  Forderungen.
Geltstag.
Begr
550
551
Arten
552
freiwillige
553
gerichtliche
Verfahr
554
Einvernahme  des  Schuldners  über  seine  Vermögensverhältnisse ¬
  und  Versuch  der  Verständigung  mit  den  Gläubigern
555
Ediktalladung  an  den  abwesenden  Schuldner  und  vor556 ¬

läufige  Sicherheitsmaßregeln
557
Wirkung  der  Eingabe  des  Geltstagsbegehrens
Verhängung  und  Veröffentlichung
558
559
Frist  der  Bekanntmachung  und  Bereinigung
Bestellung  des  Massaverwalters
560
5n
Entschuldigungsgründe  desselben
561
Verzeichniß  und  Schatzung  der  Vermögensgegenstände
562
Bildung  der  Masse
563
Unterstützungspflicht  zu  Gunsten  der  Familie  des  Geltstagers ¬

563
ad  massam  Ziehung  und  Vindikation
564  u.  570
Rechtsstreitigkeiten:
a.  wenn  die  Masse  gegen  dritte  Ansprüche  erhebt:
sind  den  Gläubigern  mitzutheilen
565
566
diese  entscheiden  über  die  Aufnahme  des  Prozesses
567
Regeln  für  die  Führung  desselben
b.  bei  Forderungen  an  die  Masse:
Einstellung  des  Prozesses  und  Prüfung  und  Be568 ¬

urtheilung  bei  der  Anweisung.
c.  bei  Vindikationen
570
Ausschreibung  der  Versteigerung
569
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer