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in welchen ein Vergleich unter den Parteien zulässig ist, von
derselben Gebrauch gemacht werden darf*). Der Eid kann
daher weder über Angelegenheiten, welche ausdrücklich der Privatwillkür ¬
entzogen sind, wie z. B. die Eheeinstellungs- und Scheidungssachen ¬
(Satz. 127 Ziffer 2 C.) **), noch über die Rechte
Dritter, worüber die Parteien nicht disponiren können, zugeDagegen ¬
kann der Eid selbst über Thatschoben ¬
werden*
sachen, welche ein Verbrechen oder ein Vergehen involviren,
zugeschoben werden, insofern der Deferent hierdurch ein privatrechtliches =
Interesse verfolgt und der Eid nicht die Einstellung ¬
oder den Verlust der Ehrenfähigkeit des Schwörenden
zur Folge haben kann. Der Beweisführer kann daher dem
Produkten in Schwängerungs-, Mißhandlungs- u. dgl. Fällen,
ja selbst zur Erwahrung der Einrede der Fälschung einer Urkunde, ¬
(wobei keine bestimmte Person verdächtigt wird), den
Eid deferiren. Was sodann den zu beschwörenden Satz betrifft,
so ist hierbei die Vergleichsnatur der Eideszuschiebung in sofern
modifizirt, als der Eid nicht etwa über das Nichtwahrsein des
behaupteten Rechtsanspruchs selbst, sondern, da hierdurch rechtliche ¬
Wahrheit hergestellt werden soll, nur über streitige und
erhebliche (§. 166 P.) Thatsachen (s. oben Seite 237)
deferirt werden kann. Ob aber dieselben äußere oder innere*
Thatsachen (facta externa seu interna), ob sie eigene oder
fremde Handlungen (facta propria seu aliena) des Delaten
sind, ändert in Beziehung auf die Zulässigkeit der Eides+.. ¬
zuschiebung nichts 11).
*) Vergl. Schnell, Anm. zur Satz. 274 des bisher. Prozeßrechts.
**) Wozu aber die Streitigkeiten der Eheleute über das zugebrachte
Vermögen der Ehefrau oder andere Geldinteressen (S. 130 C.) nicht zu
rechnen sind.
e) Hiermit ist aber der Fall nicht zu verwechseln, wenn der Eid dem
Gegner über ein Rechtsverhältniß deferirt wird, welches zwar wirklich einem
Dritten angehört, von dem Deferenten aber als das seinige in Anspruch
genommen wird. Dieses ist, natürlich ohne Einfluß auf das Recht des
Dritten, vollkommen erlaubt. Vergl. kr. 9 §. 7 D. 12. 2. u. Schmid,
a. a. O. §. 161.
*) Denn auch über innere Thatsachen, wofern sie nur als wahre
Thatsachen, die in dem Innern des Schwörenden vorgegangen sind, erscheinen, ¬
z. B. die Arglist, die Absicht zu beleidigen, der gute oder böse
Glaube des Besitzers 2c., ist die Eideszuschiebung zulässig. Vergl. Bülow
und Hagemann, prakt. Erört. Bd. II. S. 363 ff.; Linde, Lehrbuch,
§. 302 Note 15 u. Schmid, a. a. O. §. 162. S. übrigens auch die
Zeitschr. f. vaterl. Recht Bd. VI. S. 319.
+4) Vergl. Gensler, im Archiv f. civ. Praxis Bd. II. S. 12 und
Bayer, a. a. O. Seite 517. Ueber fremde Fakta kann aber nur der
Nichtwissenseid gefordert werden, siehe hierüber das Nähere zu §. 260 P.