Volltext : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1)

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in  welchen  ein  Vergleich  unter  den  Parteien  zulässig  ist,  von
derselben  Gebrauch  gemacht  werden  darf*).  Der  Eid  kann
daher  weder  über  Angelegenheiten,  welche  ausdrücklich  der  Privatwillkür ¬
  entzogen  sind,  wie  z.  B.  die  Eheeinstellungs-  und  Scheidungssachen ¬
  (Satz.  127  Ziffer  2  C.)  **),  noch  über  die  Rechte
Dritter,  worüber  die  Parteien  nicht  disponiren  können,  zugeDagegen ¬
  kann  der  Eid  selbst  über  Thatschoben ¬
  werden*
sachen,  welche  ein  Verbrechen  oder  ein  Vergehen  involviren,
zugeschoben  werden,  insofern  der  Deferent  hierdurch  ein  privatrechtliches =
  Interesse  verfolgt  und  der  Eid  nicht  die  Einstellung ¬
  oder  den  Verlust  der  Ehrenfähigkeit  des  Schwörenden
zur  Folge  haben  kann.  Der  Beweisführer  kann  daher  dem
Produkten  in  Schwängerungs-,  Mißhandlungs-  u.  dgl.  Fällen,
ja  selbst  zur  Erwahrung  der  Einrede  der  Fälschung  einer  Urkunde, ¬
  (wobei  keine  bestimmte  Person  verdächtigt  wird),  den
Eid  deferiren.  Was  sodann  den  zu  beschwörenden  Satz  betrifft,
so  ist  hierbei  die  Vergleichsnatur  der  Eideszuschiebung  in  sofern
modifizirt,  als  der  Eid  nicht  etwa  über  das  Nichtwahrsein  des
behaupteten  Rechtsanspruchs  selbst,  sondern,  da  hierdurch  rechtliche ¬
  Wahrheit  hergestellt  werden  soll,  nur  über  streitige  und
erhebliche  (§.  166  P.)  Thatsachen  (s.  oben  Seite  237)
deferirt  werden  kann.  Ob  aber  dieselben  äußere  oder  innere*
Thatsachen  (facta  externa  seu  interna),  ob  sie  eigene  oder
fremde  Handlungen  (facta  propria  seu  aliena)  des  Delaten
sind,  ändert  in  Beziehung  auf  die  Zulässigkeit  der  Eides+.. ¬

zuschiebung  nichts  11).
*)  Vergl.  Schnell,  Anm.  zur  Satz.  274  des  bisher.  Prozeßrechts.
**)  Wozu  aber  die  Streitigkeiten  der  Eheleute  über  das  zugebrachte
Vermögen  der  Ehefrau  oder  andere  Geldinteressen  (S.  130  C.)  nicht  zu
rechnen  sind.
e)  Hiermit  ist  aber  der  Fall  nicht  zu  verwechseln,  wenn  der  Eid  dem
Gegner  über  ein  Rechtsverhältniß  deferirt  wird,  welches  zwar  wirklich  einem
Dritten  angehört,  von  dem  Deferenten  aber  als  das  seinige  in  Anspruch
genommen  wird.  Dieses  ist,  natürlich  ohne  Einfluß  auf  das  Recht  des
Dritten,  vollkommen  erlaubt.  Vergl.  kr.  9  §.  7  D.  12.  2.  u.  Schmid,
a.  a.  O.  §.  161.
*)  Denn  auch  über  innere  Thatsachen,  wofern  sie  nur  als  wahre
Thatsachen,  die  in  dem  Innern  des  Schwörenden  vorgegangen  sind,  erscheinen, ¬
  z.  B.  die  Arglist,  die  Absicht  zu  beleidigen,  der  gute  oder  böse
Glaube  des  Besitzers  2c.,  ist  die  Eideszuschiebung  zulässig.  Vergl.  Bülow
und  Hagemann,  prakt.  Erört.  Bd.  II.  S.  363  ff.;  Linde,  Lehrbuch,
§.  302  Note  15  u.  Schmid,  a.  a.  O.  §.  162.  S.  übrigens  auch  die
Zeitschr.  f.  vaterl.  Recht  Bd.  VI.  S.  319.
+4)  Vergl.  Gensler,  im  Archiv  f.  civ.  Praxis  Bd.  II.  S.  12  und
Bayer,  a.  a.  O.  Seite  517.  Ueber  fremde  Fakta  kann  aber  nur  der
Nichtwissenseid  gefordert  werden,  siehe  hierüber  das  Nähere  zu  §.  260  P.
            
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