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dem Gesetze vermuthet (mandatum præsumtum), der Advokat
aber, welchem diese Präsumtion zur Seite steht, hat dafür zu
haften, daß er eine Vollmacht, oder eine Gutheißung seiner
Partei in der vom Gesetze bezeichneten Zeit beibringen werde.
Geschieht dieses nicht, so soll die Behörde, vor welcher die
Verhandlung stattgefunden hat, sofort von Amtswegen die Nichtigkeit ¬
derselben aussprechen, und den vermutheten Bevollmächtigten ¬
zum Ersatze der den Parteien verursachten Kosten und
sonstiger Nachtheile verurtheilen.
§. 64.
Nach einmal stattgefundener Vorlegung der Vollmacht
kann der Bevollmächtigte nicht zu nochmaliger Produktion
derselben angehalten werden; den Fall ausgenommen, wo
wegen vorwaltenden Verdachts einer Fälschung die Vorlegung
der Vollmacht durch den Richter geboten wird. Die Partei,
welche eine bei den Akten liegende Vollmacht zurückziehen
will, muß solches ihrem Gegner rechtlich kund thun.
Titel IV.
Allgemeine Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens.
§. 65.
Amtliche
Der Richter und die Gerichte haben von Amtes wegen
darauf zu achten, daß bei den vor ihnen stattfindenden pro=Thätigkeit der
Gerichtszessualischen ¬
Verhandlungen das gesetzliche Verfahren, unter
personen.
Wahrung der vorgeschriebenen Formen, beobachtet werde.
Ehrverletzungen, die während der gerichtlichen Verhandlungen
stattgefunden, werden von dem Richter ohne Gestattung eines
weitern Verfahrens von Amtes wegen aufgehoben und geahndet =
(§. 47), und, wenn solche in schriftlichen Vorträgen
vorkommen, deren Reinigung angeordnet.
Im Uebrigen tritt die Thätigkeit des Richters in der
Regel bloß auf Anrufen der Parteien und ausnahmsweise
nur in denjenigen Fällen von Amtes wegen ein, wo ihm eine
Amtshandlung gesetzlich geboten ist.