Volltext : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1)

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dem  Gesetze  vermuthet  (mandatum  præsumtum),  der  Advokat
aber,  welchem  diese  Präsumtion  zur  Seite  steht,  hat  dafür  zu
haften,  daß  er  eine  Vollmacht,  oder  eine  Gutheißung  seiner
Partei  in  der  vom  Gesetze  bezeichneten  Zeit  beibringen  werde.
Geschieht  dieses  nicht,  so  soll  die  Behörde,  vor  welcher  die
Verhandlung  stattgefunden  hat,  sofort  von  Amtswegen  die  Nichtigkeit ¬
  derselben  aussprechen,  und  den  vermutheten  Bevollmächtigten ¬
  zum  Ersatze  der  den  Parteien  verursachten  Kosten  und
sonstiger  Nachtheile  verurtheilen.
§.  64.
Nach  einmal  stattgefundener  Vorlegung  der  Vollmacht
kann  der  Bevollmächtigte  nicht  zu  nochmaliger  Produktion
derselben  angehalten  werden;  den  Fall  ausgenommen,  wo
wegen  vorwaltenden  Verdachts  einer  Fälschung  die  Vorlegung
der  Vollmacht  durch  den  Richter  geboten  wird.  Die  Partei,
welche  eine  bei  den  Akten  liegende  Vollmacht  zurückziehen
will,  muß  solches  ihrem  Gegner  rechtlich  kund  thun.
Titel  IV.
Allgemeine  Grundsätze  des  gerichtlichen  Verfahrens.
§.  65.
Amtliche
Der  Richter  und  die  Gerichte  haben  von  Amtes  wegen
darauf  zu  achten,  daß  bei  den  vor  ihnen  stattfindenden  pro=Thätigkeit  der
Gerichtszessualischen ¬
  Verhandlungen  das  gesetzliche  Verfahren,  unter
personen.
Wahrung  der  vorgeschriebenen  Formen,  beobachtet  werde.
Ehrverletzungen,  die  während  der  gerichtlichen  Verhandlungen
stattgefunden,  werden  von  dem  Richter  ohne  Gestattung  eines
weitern  Verfahrens  von  Amtes  wegen  aufgehoben  und  geahndet =
  (§.  47),  und,  wenn  solche  in  schriftlichen  Vorträgen
vorkommen,  deren  Reinigung  angeordnet.
Im  Uebrigen  tritt  die  Thätigkeit  des  Richters  in  der
Regel  bloß  auf  Anrufen  der  Parteien  und  ausnahmsweise
nur  in  denjenigen  Fällen  von  Amtes  wegen  ein,  wo  ihm  eine
Amtshandlung  gesetzlich  geboten  ist.
            
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