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Die Civilproceßhandlungen in ihrer
reden gegen den Zeugen, und dergl., können zu großen
Weiterungen führen; und bei der Eidesdelation können,
eines Theils, Zweifel gegen die Statthaftigkeit des
Eides und gegen die Formen dieses Eides entstehen,
andern Theils aber ist der Producent nicht unbedingt
pflichtig, den Eid zu leisten, sondern er darf auch von
der Relation, und von der Gewissensvertretung durch
Zeugen rc., Gebrauch machen: welches Alles zu Weitschichtigkeiten =
hinführt.
Ebenso verhält es sich bei dem Gebrauche solcher
Sachverständigen, deren Gutachten erst eine besondere
Vorbereitung und Reflexion erfordert. Jnsofern sie aber
bloß als Gehülfen des Gerichts erscheinen, in Verbindung
mit einer Beaugenscheinigung, §. 123. e., können sie den
schleunigen Beweismitteln allerdings beigezählt werden.
Archiv, 1. Bd. S. 39. Note*
2. Der durch nicht schleunige Beweismittel geführte
Beweis wird nun der langsame Beweis genannt.
3. Der außerordentliche Beweis (ratione temporis) ¬
bezeichnet
a. den sogenannten freiwilligen oder anticipirten -
Beweis: i. e., welcher ohne vorgängiges Beweisinterlocut, ¬
ohne Zwang, angetreten wird. §. 153. Archiv, ¬
1. Bd. S. 120.;
b. und den Beweis zum bleibenden Gedächtniß: ¬
im Falle wann Gefahr vorhanden ist, daß das
künftig zu gebrauchende Beweismittel verloren gehen könne.
Zus. zu §. 301.
§. 127.
Hierüber vergleiche den Zusatz zu §. 118. Nro. III.
mit Zusatz zu §. 263. ff.
128.
Die Hülfe vollstreckt zwar nur das Gericht: weil
auch der Sieger sich nicht felber helfen soll; allein auch