Volltext : Vollständiger Commentar über Martin's Civilproceß-Lehrbuch (1)

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Die  Civilproceßhandlungen  in  ihrer
reden  gegen  den  Zeugen,  und  dergl.,  können  zu  großen
Weiterungen  führen;  und  bei  der  Eidesdelation  können,
eines  Theils,  Zweifel  gegen  die  Statthaftigkeit  des
Eides  und  gegen  die  Formen  dieses  Eides  entstehen,
andern  Theils  aber  ist  der  Producent  nicht  unbedingt
pflichtig,  den  Eid  zu  leisten,  sondern  er  darf  auch  von
der  Relation,  und  von  der  Gewissensvertretung  durch
Zeugen  rc.,  Gebrauch  machen:  welches  Alles  zu  Weitschichtigkeiten =
  hinführt.
Ebenso  verhält  es  sich  bei  dem  Gebrauche  solcher
Sachverständigen,  deren  Gutachten  erst  eine  besondere
Vorbereitung  und  Reflexion  erfordert.  Jnsofern  sie  aber
bloß  als  Gehülfen  des  Gerichts  erscheinen,  in  Verbindung
mit  einer  Beaugenscheinigung,  §.  123.  e.,  können  sie  den
schleunigen  Beweismitteln  allerdings  beigezählt  werden.
Archiv,  1.  Bd.  S.  39.  Note*
2.  Der  durch  nicht  schleunige  Beweismittel  geführte
Beweis  wird  nun  der  langsame  Beweis  genannt.
3.  Der  außerordentliche  Beweis  (ratione  temporis) ¬
  bezeichnet
a.  den  sogenannten  freiwilligen  oder  anticipirten -
  Beweis:  i.  e.,  welcher  ohne  vorgängiges  Beweisinterlocut, ¬
  ohne  Zwang,  angetreten  wird.  §.  153.  Archiv, ¬
  1.  Bd.  S.  120.;
b.  und  den  Beweis  zum  bleibenden  Gedächtniß: ¬
  im  Falle  wann  Gefahr  vorhanden  ist,  daß  das
künftig  zu  gebrauchende  Beweismittel  verloren  gehen  könne.
Zus.  zu  §.  301.
§.  127.
Hierüber  vergleiche  den  Zusatz  zu  §.  118.  Nro.  III.
mit  Zusatz  zu  §.  263.  ff.
128.
Die  Hülfe  vollstreckt  zwar  nur  das  Gericht:  weil
auch  der  Sieger  sich  nicht  felber  helfen  soll;  allein  auch
            
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