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gelu, oline welche der Procefs das Ziel der festen Eut
scheidung eines streitigen Rechtsverhältnisses zu errei
chen nicht vermag 16): Verbindet man mit jener und
dieser Kenntnifs die aus dieser folgende Fähigkeit, einen ¬
sogenannten künstlichen oder methodischen Extract ¬
aus Civilacten zu fertigen §. 16. 17. 18. 19. 17), s0
ist die Herstellung einer methodischen oder Absonderungs-Relation ¬
leichter, bequemer und kürzer, als
der chronologische Vortrag. Insonderheit ist der
Vortheil für den Referenten und für das Collegium
möglich, dass bei einer mündlichen 18) Relation der
Referent nach der Absonderungsweise seine Relation
geendiget finde, ehe er noch alle Entscheidungspunkte ¬
angedeutet oder deren Material vorgetragen
hat 19), während er als chronologischer Referent
seine Collegen mit einem langen Actenextract hinhalten ¬
müssen 20). Dabei befördert jene Reterirart
46) Dieses ist der Fall bei allen dunklen, unschlüssigen,
nicht begründeten, Behauptungen der Parteien, so wie
auch in Ansehung unbestimmter Antworten auf begründete
von deren Wahrheit die Entscheidung
Behauptungen
der Sache mit abhängt.
17) In dem §. 12. ist von pag. 59. bis pag. 70. auch ein grosser
und Entscheidungspunkte nach ihrem
Theil der Streit
éventuellen Verhältnifs in den Acten geordnet, und was
dort gesagt wurde, ist hier einzuschieben.
48) Der schriftliche Referent mufs auch in der Rélation nach
der Absonderungsweise oft eventualiter fortschreiten. Vergl.
§. 19. pag. 73. lit. G. mit Note 55. pag. 74.
19) Wenn z. B. der mündliche Referent zehn und mehr Einreden ¬
in dem ersten Verfahren fände, hierbei Kampf unter
den Parteien über die Litiscontestation, über die Beweislast
u. dgl., und wenn er diese Streitpunkte als Extract nach der
Eventualmaxime geordnet hätte, jeden als ein gesoudertes
Ganze mit dem ausschliesslich eigenen Material, hieranf in
dem Collegio die äussere Processgeschichte voran erzählte,
und 1) nach Beleuchtung der Processlegitimationen 2) zu
der vorgeschützten exc. fori incompetentis sich wendete, deren ¬
Material vortrüge, und dann votirte: „die Klage finde
vor diesem Gericht nicht statt", das Collegium aber dieser ¬
Meinung beipflichtete, so würde er, der mündliche
Referent, alle übrigen 8 Einreden, den Streit über die Litiscontestation, ¬
über die Beweislast u. 5. w., ganz unerwähnt
lassen dürfen. Denn alles jenes war nur eventuell vorhanden, -
uind ist nunmehr gar nicht vorhanden - eine juristische ¬
Nulle
20) Wenn gleich im Fall der vorigen Note 19. auch der chronologische ¬
Referent in dem gutachtlichen Theil mit dem
Voto: „die Klage findet allhier nicht statt“ - wird dieses