Volltext : Anleitung zur gerichtlichen Praxis in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, verbunden mit theoretischen Darstellungen und Bemerkungen (1)

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gelu,  oline  welche  der  Procefs  das  Ziel  der  festen  Eut
scheidung  eines  streitigen  Rechtsverhältnisses  zu  errei
chen  nicht  vermag  16):  Verbindet  man  mit  jener  und
dieser  Kenntnifs  die  aus  dieser  folgende  Fähigkeit,  einen ¬
  sogenannten  künstlichen  oder  methodischen  Extract ¬
  aus  Civilacten  zu  fertigen  §.  16.  17.  18.  19.  17),  s0
ist  die  Herstellung  einer  methodischen  oder  Absonderungs-Relation ¬
  leichter,  bequemer  und  kürzer,  als
der  chronologische  Vortrag.  Insonderheit  ist  der
Vortheil  für  den  Referenten  und  für  das  Collegium
möglich,  dass  bei  einer  mündlichen  18)  Relation  der
Referent  nach  der  Absonderungsweise  seine  Relation
geendiget  finde,  ehe  er  noch  alle  Entscheidungspunkte ¬
  angedeutet  oder  deren  Material  vorgetragen
hat  19),  während  er  als  chronologischer  Referent
seine  Collegen  mit  einem  langen  Actenextract  hinhalten ¬
  müssen  20).  Dabei  befördert  jene  Reterirart
46)  Dieses  ist  der  Fall  bei  allen  dunklen,  unschlüssigen,
nicht  begründeten,  Behauptungen  der  Parteien,  so  wie
auch  in  Ansehung  unbestimmter  Antworten  auf  begründete
von  deren  Wahrheit  die  Entscheidung
Behauptungen
der  Sache  mit  abhängt.
17)  In  dem  §.  12.  ist  von  pag.  59.  bis  pag.  70.  auch  ein  grosser
und  Entscheidungspunkte  nach  ihrem
Theil  der  Streit
éventuellen  Verhältnifs  in  den  Acten  geordnet,  und  was
dort  gesagt  wurde,  ist  hier  einzuschieben.
48)  Der  schriftliche  Referent  mufs  auch  in  der  Rélation  nach
der  Absonderungsweise  oft  eventualiter  fortschreiten.  Vergl.
§.  19.  pag.  73.  lit.  G.  mit  Note  55.  pag.  74.
19)  Wenn  z.  B.  der  mündliche  Referent  zehn  und  mehr  Einreden ¬
  in  dem  ersten  Verfahren  fände,  hierbei  Kampf  unter
den  Parteien  über  die  Litiscontestation,  über  die  Beweislast
u.  dgl.,  und  wenn  er  diese  Streitpunkte  als  Extract  nach  der
Eventualmaxime  geordnet  hätte,  jeden  als  ein  gesoudertes
Ganze  mit  dem  ausschliesslich  eigenen  Material,  hieranf  in
dem  Collegio  die  äussere  Processgeschichte  voran  erzählte,
und  1)  nach  Beleuchtung  der  Processlegitimationen  2)  zu
der  vorgeschützten  exc.  fori  incompetentis  sich  wendete,  deren ¬
  Material  vortrüge,  und  dann  votirte:  „die  Klage  finde
vor  diesem  Gericht  nicht  statt",  das  Collegium  aber  dieser ¬
  Meinung  beipflichtete,  so  würde  er,  der  mündliche
Referent,  alle  übrigen  8  Einreden,  den  Streit  über  die  Litiscontestation, ¬
  über  die  Beweislast  u.  5.  w.,  ganz  unerwähnt
lassen  dürfen.  Denn  alles  jenes  war  nur  eventuell  vorhanden, -
  uind  ist  nunmehr  gar  nicht  vorhanden  -  eine  juristische ¬
  Nulle
20)  Wenn  gleich  im  Fall  der  vorigen  Note  19.  auch  der  chronologische ¬
  Referent  in  dem  gutachtlichen  Theil  mit  dem
Voto:  „die  Klage  findet  allhier  nicht  statt“  -  wird  dieses
            
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