Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 25 = N.F. Bd. 5 (1860))

27.2. Mittheilungen aus der Praxis

27.2.1. Ueber die Form der Verbindung des Urkundenbeweises mit dem Zeugenbeweise

Verbindung des Urkunden- und Zeugenbeweises. 359
inen. Bei der vollkommenen Gleichheir des Grun-
des könnte die Zulässigkeit derselben Rechtsmittel
nur dann beanstandet werden, wenn dieselben aus-
drücklich ausgeschlossen wären, was hier nicht der
Fall ist. Es können daher namentlich Rechtsmittel
dann angewendet werden, wenn eine Klage ohne
Verhandlung abgewiesen wird u. dgl. —
Zeitschrift Bd. I S. 209 flg.
(Schluß folgt.)

Mittheilungen aus der Praxis.
1.

Ueber die Form der Verbindung des Urkundenbeweises mit
dem Zeugenbeweise.
Eine Partei wollte den Urkundenbeweis des
Gegners verworfen wissen, weil er zugleich einen
Beweis durch Zeugen angetreten hatte, ohne die
Urkunden gleich den Zeugen aus bestimmte Beweis-
artikel zu leiten. Der oberste Gerichtshof verwarf
die hierüber geführte Beschwerde aus folgenden
Gründen:
„Die Beschwerde des Klägers, daß die in des
Beklagten Beweisantretung aufgeführten Urkunden
hätten verworfen werden sollen, weil sie, nachdem
doch der Beweis durch Zeugen und Urkunden zu-
gleich geführt werden wollte, nicht auf gehörig for-
mulirte Probatorialartikel dirigirt worden seien, ist
grundlos. Denn, wenn auch cod. jud. c. IX §. 9
und c. XI §. 5 Nr. 3 die Vorschrift enthalten, daß,
falls der Beweis theils per testes, theils per do-
cumenta geführt werden will, genau bezeichnet werden

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