XXVII. Kap. Von Schiedsrichtern. §. 274.
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erster Instanz, bei dem sie sonst anzubringen gewesen wäre, eben so
anhängig machen, als wenn ein Kompromiß und schiedsrichterliche Entscheidung ¬
gar nicht vorher gegangen wäre; doch muß auch hier die
Klage binnen 14 Tagen vom Tage des zugestellten schiedsrichterlichen
Ausspruches bei dem ordentlichen Richter so gewiß angebracht werden,
widrigens derselbe diese Streitsache (den Fall eines offenbaren Betruges ¬
ausgenommen) nicht mehr annehmen könnte, sondern sie mit dem
Bescheide zurükweisen müßte: Kläger wird auf das bereits rechtskräftige
schiedsrichterliche Urtheil gewiesen. (Hfd. v. 15 Jän. 1787 N. 621 lit. p.)
Bei der Frage, bei welchem Gerichte und auf welche Art die Streitsache, ¬
worüber bereits ein schiedsrichterliches Urtheil vorliegt, angebracht
werden muß, ist zu unterscheiden:
Ist der Kläger mit dem Urtheile des Schiedsrichters nicht zufrieden,
so hat er die Streitsache mit einer gewöhnlichen Klage bei der Personalinstanz ¬
des Geklagten anhängig zu machen.
Ist aber der Geklagte durch den Ausspruch des Schiedsrichters beschwert, ¬
so hat er eine Aufforderungsklage gegen seinen Kläger einzureichen ¬
und zu bitten, derselbe sei schuldig, das Recht, welches ihm das
schiedsrichterliche Urtheil zugesprochen hat, mittelst einer ordentlichen Klage
gegen ihn geltend zu machen. Denn nur auf diese Art ist es dem Geklagten
möglich, die Streitsache gegen sich, in der Eigenschaft des Geklagten, und
bei demselben Gerichte anhängig zu machen, wie es hätte geschehen müssen,
wenn die Verhandlung und das Urtheil des Schiedsrichters gar nicht statt
gefunden hätte.
V. Hat der Richter erster Instanz entschieden, und sollte gleich seine
Entscheidung dem schiedsrichterlichen Urtheile ganz konform ausgefallen sein;
so geht der Zug immer an das Obergericht in zweiter Instanz, weil das
schiedsrichterliche Urtheil hierbei gar nicht in Betrachtung kommt. (Hfd. v.
15. Jän. 1787 N. 621 lit. o.,
IV. Wer hat das schiedsrichterliche Urtheil zu exequiren? Man unterscheide:
Haben sich die Parteien durch das Kompromiß dem Schiedsrichter
nicht nur im Spruche, sondern auch in Ansehung der Exekuzion unterworfen; ¬
so ist dieselbe über seinen Spruch bei ihm anzusuchen, und
von ihm zu verwilligen. Weil er aber potestatem executivam nicht
hat, so wird er sohin den Richter, welchem der Sachfällige seiner Person ¬
nach unterliegt, durch Ersuchschreiben um den Vollzug des Urtheiles ¬
angehen; diesem Ersuchschreiben wird er das in Ansehung des Urtheiles ¬
und der Exekuzion auf ihn getroffene Kompromiß, seinen Spruch
und die Exekuzions=Bewilligung von seiner Seite beilegen.
Haben sich hingegen die Parteien in Ansehung der Exekuzion dem
Schiedsrichter nicht ausdrüklich unterworfen, so kann sie auch bei ihm
weder angesucht noch bewilliget werden, sondern derjenige, der durch
den schiedsrichterlichen Spruch Obsieger wurde, hat die Exekuzion über
das schiedsrichterliche Urtheil bei dem ordentlichen Richter des Unterliegenden ¬
anzusuchen, und dieselbe mit dem Kompromiß und dem
schiedsrichterlichen Urtheile zu belegen, wo sohin die Exekuzion ohne
weiters bewilligt werden wird. (Res. v. 31. Okt. 1785 N. 489
lit. qq. und I. N. v. I. 1852 §. 69).
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