Volltext : Gerichtliches Verfahren in Streitsachen nach der österr. allgem. Gerichts- und Konkursordnung vom 1. Mai 1781 (1)

XXVII.  Kap.  Von  Schiedsrichtern.  §.  274.
275
erster  Instanz,  bei  dem  sie  sonst  anzubringen  gewesen  wäre,  eben  so
anhängig  machen,  als  wenn  ein  Kompromiß  und  schiedsrichterliche  Entscheidung ¬
  gar  nicht  vorher  gegangen  wäre;  doch  muß  auch  hier  die
Klage  binnen  14  Tagen  vom  Tage  des  zugestellten  schiedsrichterlichen
Ausspruches  bei  dem  ordentlichen  Richter  so  gewiß  angebracht  werden,
widrigens  derselbe  diese  Streitsache  (den  Fall  eines  offenbaren  Betruges ¬
  ausgenommen)  nicht  mehr  annehmen  könnte,  sondern  sie  mit  dem
Bescheide  zurükweisen  müßte:  Kläger  wird  auf  das  bereits  rechtskräftige
schiedsrichterliche  Urtheil  gewiesen.  (Hfd.  v.  15  Jän.  1787  N.  621  lit.  p.)
Bei  der  Frage,  bei  welchem  Gerichte  und  auf  welche  Art  die  Streitsache, ¬
  worüber  bereits  ein  schiedsrichterliches  Urtheil  vorliegt,  angebracht
werden  muß,  ist  zu  unterscheiden:
Ist  der  Kläger  mit  dem  Urtheile  des  Schiedsrichters  nicht  zufrieden,
so  hat  er  die  Streitsache  mit  einer  gewöhnlichen  Klage  bei  der  Personalinstanz ¬
  des  Geklagten  anhängig  zu  machen.
Ist  aber  der  Geklagte  durch  den  Ausspruch  des  Schiedsrichters  beschwert, ¬
  so  hat  er  eine  Aufforderungsklage  gegen  seinen  Kläger  einzureichen ¬
  und  zu  bitten,  derselbe  sei  schuldig,  das  Recht,  welches  ihm  das
schiedsrichterliche  Urtheil  zugesprochen  hat,  mittelst  einer  ordentlichen  Klage
gegen  ihn  geltend  zu  machen.  Denn  nur  auf  diese  Art  ist  es  dem  Geklagten
möglich,  die  Streitsache  gegen  sich,  in  der  Eigenschaft  des  Geklagten,  und
bei  demselben  Gerichte  anhängig  zu  machen,  wie  es  hätte  geschehen  müssen,
wenn  die  Verhandlung  und  das  Urtheil  des  Schiedsrichters  gar  nicht  statt
gefunden  hätte.
V.  Hat  der  Richter  erster  Instanz  entschieden,  und  sollte  gleich  seine
Entscheidung  dem  schiedsrichterlichen  Urtheile  ganz  konform  ausgefallen  sein;
so  geht  der  Zug  immer  an  das  Obergericht  in  zweiter  Instanz,  weil  das
schiedsrichterliche  Urtheil  hierbei  gar  nicht  in  Betrachtung  kommt.  (Hfd.  v.
15.  Jän.  1787  N.  621  lit.  o.,
IV.  Wer  hat  das  schiedsrichterliche  Urtheil  zu  exequiren?  Man  unterscheide:
Haben  sich  die  Parteien  durch  das  Kompromiß  dem  Schiedsrichter
nicht  nur  im  Spruche,  sondern  auch  in  Ansehung  der  Exekuzion  unterworfen; ¬
  so  ist  dieselbe  über  seinen  Spruch  bei  ihm  anzusuchen,  und
von  ihm  zu  verwilligen.  Weil  er  aber  potestatem  executivam  nicht
hat,  so  wird  er  sohin  den  Richter,  welchem  der  Sachfällige  seiner  Person ¬
  nach  unterliegt,  durch  Ersuchschreiben  um  den  Vollzug  des  Urtheiles ¬
  angehen;  diesem  Ersuchschreiben  wird  er  das  in  Ansehung  des  Urtheiles ¬
  und  der  Exekuzion  auf  ihn  getroffene  Kompromiß,  seinen  Spruch
und  die  Exekuzions=Bewilligung  von  seiner  Seite  beilegen.
Haben  sich  hingegen  die  Parteien  in  Ansehung  der  Exekuzion  dem
Schiedsrichter  nicht  ausdrüklich  unterworfen,  so  kann  sie  auch  bei  ihm
weder  angesucht  noch  bewilliget  werden,  sondern  derjenige,  der  durch
den  schiedsrichterlichen  Spruch  Obsieger  wurde,  hat  die  Exekuzion  über
das  schiedsrichterliche  Urtheil  bei  dem  ordentlichen  Richter  des  Unterliegenden ¬
  anzusuchen,  und  dieselbe  mit  dem  Kompromiß  und  dem
schiedsrichterlichen  Urtheile  zu  belegen,  wo  sohin  die  Exekuzion  ohne
weiters  bewilligt  werden  wird.  (Res.  v.  31.  Okt.  1785  N.  489
lit.  qq.  und  I.  N.  v.  I.  1852  §.  69).
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