Volltext : Zur gemeinrechtlichen Lehre von der beauftragten Vermögensverwaltung und Willensvertretung (2)

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direct  in  1.  45,  l.  46  §  1  D.  de  administ.  et  pericl.  26.  7
hingewiesen;  cf.  l.  2,  l.  11,  l.  13,  l.  14,  l.  21  pr.  D.  ad
municipalem  et  de  incolis  50.  1,  l.  1  pr.  §  4,  l.  8,  l.  9  D.
de  munerib.  et  honoribus  50.  4,  1.  3  pr.  §  1,  §  2,  l.  9  pr.
§  1,  §  2.  §  4,  §  8,  §  9,  §  10  D.  de  administ.  rerum  ad
civitates  pertinentium  50.  8.
Dernburg  Pandekten  Theil  I.  §  66  findet  in  1.  15  §  1
D.  de  dolo  4.  3  scheinbar  etwas  Abweichendes  gegenüber  den
anderen  willensfreien  Willensvertretern  für  die  juristischen  Personen ¬
  bestimmt.  Dies  ist  aber  in  Wirklichkeit  nicht  der  Fall;
1.  15  pr.  bestimmt  für  den  Mündel  dasselbe,  nur  konnte  die  Klage
auf  die  Bereicherung  nicht  gegen  die  municipes  nach  Römischrechtlicher ¬
  Auffassung  gerichtet  werden,  sondern  gegen  die  Administratoren ¬
  der  juristischen  Person,  während  der  Mündel  selbst
deswegen  belangt  wurde.
Wenn  Dernburg  1.  c.  Anmerk.  5  auch  besondere  Schlußfolgerungen ¬
  für  die  juristischen  Personen  aus  1.  27  D.  12.  1
daß  Aehnliches  für  di
cit.  ziehen  will,  so  ist  daran  zu  erinnern
Institor  oder  magister
Vertretung  jedes  dominus  durch  einen
navis  gilt,  wenn  diese  ohne  speciellen  jussus  ein  Darlehn  für
das  Geschäft  des  dominus  aufnehmen,  und  das  völlig  dasselbe
bei  den  Peculienverwaltern  und  den  willensfreien  Vermögensverwaltern ¬
  gilt,  wenn  sie  ohne  speciellen  Auftrag  für  ihre  eigne
Person  mit  Rücksicht  auf  das  Vermögen  des  dominus  Anleihen
contrahiren;  cf.  c.  3  C.  5.  39.  Diese  administratores  und
curatores  universitatum  und  municipum  sind  mehreren  Vormündern ¬
  oder  Procuratoren  rechtlich  gleich  gestellt.  Sie  haben
in  ihrer  Gesammtheit  für  die  ordnungsmäßige  Verwaltung  des
Vermögens  zu  sorgen  und  haften  für  jede  Vernachlässigung  bei
dieser  Verwaltung  und  zwar  in  erster  Linie  der,  welcher  die
Ausführung  des  betreffenden  Geschäftes  nach  der  Geschäftsvertheilung ¬
  zu  besorgen  hatte,  dann  auch  der  anstellende  Magistrat
und  seine  Collegen  bei  der  Verwaltung,  wie  sich  dies  aus  den
oben  citirten  Stellen  näher  ergiebt.  Die  Klagen  aus  den  Rechtsgeschäften ¬
  dieser  Beamten  gehen  gegen  diese  oder  die  Personengemeinheiten ¬
  und  juristischen  Personen  selbst,  ebenso  wie  die
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Das  rechtliche
Verhältniß
mehrerer  administratores -
  juristischer -
  Personen.
            
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