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direct in 1. 45, l. 46 § 1 D. de administ. et pericl. 26. 7
hingewiesen; cf. l. 2, l. 11, l. 13, l. 14, l. 21 pr. D. ad
municipalem et de incolis 50. 1, l. 1 pr. § 4, l. 8, l. 9 D.
de munerib. et honoribus 50. 4, 1. 3 pr. § 1, § 2, l. 9 pr.
§ 1, § 2. § 4, § 8, § 9, § 10 D. de administ. rerum ad
civitates pertinentium 50. 8.
Dernburg Pandekten Theil I. § 66 findet in 1. 15 § 1
D. de dolo 4. 3 scheinbar etwas Abweichendes gegenüber den
anderen willensfreien Willensvertretern für die juristischen Personen ¬
bestimmt. Dies ist aber in Wirklichkeit nicht der Fall;
1. 15 pr. bestimmt für den Mündel dasselbe, nur konnte die Klage
auf die Bereicherung nicht gegen die municipes nach Römischrechtlicher ¬
Auffassung gerichtet werden, sondern gegen die Administratoren ¬
der juristischen Person, während der Mündel selbst
deswegen belangt wurde.
Wenn Dernburg 1. c. Anmerk. 5 auch besondere Schlußfolgerungen ¬
für die juristischen Personen aus 1. 27 D. 12. 1
daß Aehnliches für di
cit. ziehen will, so ist daran zu erinnern
Institor oder magister
Vertretung jedes dominus durch einen
navis gilt, wenn diese ohne speciellen jussus ein Darlehn für
das Geschäft des dominus aufnehmen, und das völlig dasselbe
bei den Peculienverwaltern und den willensfreien Vermögensverwaltern ¬
gilt, wenn sie ohne speciellen Auftrag für ihre eigne
Person mit Rücksicht auf das Vermögen des dominus Anleihen
contrahiren; cf. c. 3 C. 5. 39. Diese administratores und
curatores universitatum und municipum sind mehreren Vormündern ¬
oder Procuratoren rechtlich gleich gestellt. Sie haben
in ihrer Gesammtheit für die ordnungsmäßige Verwaltung des
Vermögens zu sorgen und haften für jede Vernachlässigung bei
dieser Verwaltung und zwar in erster Linie der, welcher die
Ausführung des betreffenden Geschäftes nach der Geschäftsvertheilung ¬
zu besorgen hatte, dann auch der anstellende Magistrat
und seine Collegen bei der Verwaltung, wie sich dies aus den
oben citirten Stellen näher ergiebt. Die Klagen aus den Rechtsgeschäften ¬
dieser Beamten gehen gegen diese oder die Personengemeinheiten ¬
und juristischen Personen selbst, ebenso wie die
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Das rechtliche
Verhältniß
mehrerer administratores -
juristischer -
Personen.