Metadaten : Sammlung von ungedruckt- und raren Schriften (Th. 3 (1746))

Max-Planck-Institut  für

280
*  (0)*
Vnd  künden  wir  vns,  die  von  E.  L.  angeregte -
  vund  sonsten  auch  wol  bewuste,  under -
  etlichen  Staͤnden  auffgerichte  Verfassen,
ond  gegen  Versassungen,  diß  Orths  nicht
irten  lassen,  feytemal  wir  ermessen  wöllen,
kein  Theil  sey  gemeint,  durch  seine  Verfassung -
  vor  angeregten,  so  hoch  vund  offt  geschwornen -
  Friden,  jechtwas  zu  gegen  vorzunemmen, -
  vnd  jemandts  im  Reich  darmit  zu
offendieren  (wir  seynd  dessen  der  Catholischen
halber  wol  versichert,  und  haben  es  von  ihnen -
  mehr  dann  einmahl  glaublich  vernommen,
daß  sie  kein  ander  Ziel  ihrer  Gegenuerfassung
gehabt,  oder  noch  haben,  dann  sie  vnd  die
ihrige  allein  zulesiger  Weiß  zu  retten,  da  ihnen -
  wider  vorgedachten  Friden  irgendt  Gewalt -
  geschehen,  oder  sie  ander  Weg,  wider
andere  Reichssatzung  vnnd  alters  Herkommen
offendiert,  oder  an  Geniessung  deß  gemeinen
Rechtens  vorsetz=  vund  feindtlich,  gehindert
werden  solten,  und  daß  die  Summ  und  gantzer -
  Jnhalt  berührter  gegen  Verfassung  anders -
  nichts  sey,  dann  ein  nothwendige,  darzu -
  der  Kayserlichen  Mayest.  allerdings  vnfürgriffne -
  Handhabung,  oder  Volziehung  sey,  |
vorberührter  deß  H.  Reichs  gemeiner  Constiturionum, -
  Satzungen  und  Abschiden,  welche -
  auch  alsbald  für  sich  selbs  wurde  fallen,
vund  erleschen,  da  Ewer  L.  mit  andern  ihren
Religions  Verwandten,  zuuor  auffgerichte
Vnion  oder  Correspondentz,  auffgehebt  werden  |  |
Welsolt. -

oge
Staatsbibliothek
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer