Max-Planck-Institut für
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Vnd künden wir vns, die von E. L. angeregte -
vund sonsten auch wol bewuste, under -
etlichen Staͤnden auffgerichte Verfassen,
ond gegen Versassungen, diß Orths nicht
irten lassen, feytemal wir ermessen wöllen,
kein Theil sey gemeint, durch seine Verfassung -
vor angeregten, so hoch vund offt geschwornen -
Friden, jechtwas zu gegen vorzunemmen, -
vnd jemandts im Reich darmit zu
offendieren (wir seynd dessen der Catholischen
halber wol versichert, und haben es von ihnen -
mehr dann einmahl glaublich vernommen,
daß sie kein ander Ziel ihrer Gegenuerfassung
gehabt, oder noch haben, dann sie vnd die
ihrige allein zulesiger Weiß zu retten, da ihnen -
wider vorgedachten Friden irgendt Gewalt -
geschehen, oder sie ander Weg, wider
andere Reichssatzung vnnd alters Herkommen
offendiert, oder an Geniessung deß gemeinen
Rechtens vorsetz= vund feindtlich, gehindert
werden solten, und daß die Summ und gantzer -
Jnhalt berührter gegen Verfassung anders -
nichts sey, dann ein nothwendige, darzu -
der Kayserlichen Mayest. allerdings vnfürgriffne -
Handhabung, oder Volziehung sey, |
vorberührter deß H. Reichs gemeiner Constiturionum, -
Satzungen und Abschiden, welche -
auch alsbald für sich selbs wurde fallen,
vund erleschen, da Ewer L. mit andern ihren
Religions Verwandten, zuuor auffgerichte
Vnion oder Correspondentz, auffgehebt werden | |
Welsolt. -
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zu Berlin