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Im Allgemeinen mag jene Bestimmung der Einwohnerzahl ¬
nach einem Maximum und Minimum, welche
man in Frankreich bei Organisationen befolgt, als eine
Maxime gelten, welche die Regierung in ihren Anordnungen ¬
berücksichtigt; aber als Gesetz halte ich sie überhaupt =
nicht für zweckmäßig, am wenigsten für das Hypothekenwesen. =
Jn Gebirgsländern, in Gegenden, worin
viele Haiden oder Steppen sind, bei geringer Bevölkerung, =
erhält ein Hypothekenamt schon bei 10,000 Einwohnern ¬
eine allzugroße geographische Ausdehnung, und
oft tritt der Fall ein, daß der Bürger nicht einmal einen ¬
Weg, wenigstens in gewißen Jahrszeiten, zu dem
Hypothekenamte fände; dagegen würde an Orten, wo Fabriken =
viele unbegüterte Menschen beschäftigen, oder in
sehr bevölkerten Provinzen das Hypothekenamt einen zu
geringen Bezirk erhalten, wie schon die für Städte vorgeschlagene ¬
Ausnahme zeigt. Ueberhaupt steht die Einwohnetzahl ¬
mit dem Grundeigenthum als Object ¬
der Hypotheken nicht im Verhältniß, sie kann also
auch zum Maaßstab für die Hypothekenämter nicht dienen.
Ganz richtig ist es, daß die Hypothekenämter keine
zu größe Ausdehnung haben sollen, dieses aber muß bloß
nach örtlichen Verhältnissen und andern Staatseinrichtungen ¬
bemessen werden; insbesondere ist kein
Grund vorhanden, ein Minimum auszusprechen, das
ohnehin mit der in vielen deutschen Staaten verfassungsmäßig ¬
bestehenden gutsherrlichen Gerichtsbarkeit nicht
vereinbar wäre.
Für das Hypothekenwesen eine besondere, dazu allein =
bestimmte Behörde einzusetzen, halte ich nicht für
zweckmäßig. So richtig es auch ist, daß man die Gerichte =
für streitige Rechtssachen von den Staatsbehörden
für nichtstreitige Rechtsgeschäfte trennen sollte, so wenig