Volltext : Gönner, Nikolaus Thaddäus von: Ueber die zweckmäßige Einrichtung des Hypothekenbuchs nach Grundsätzen und Erfahrung

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Im  Allgemeinen  mag  jene  Bestimmung  der  Einwohnerzahl ¬
  nach  einem  Maximum  und  Minimum,  welche
man  in  Frankreich  bei  Organisationen  befolgt,  als  eine
Maxime  gelten,  welche  die  Regierung  in  ihren  Anordnungen ¬
  berücksichtigt;  aber  als  Gesetz  halte  ich  sie  überhaupt =
  nicht  für  zweckmäßig,  am  wenigsten  für  das  Hypothekenwesen. =
  Jn  Gebirgsländern,  in  Gegenden,  worin
viele  Haiden  oder  Steppen  sind,  bei  geringer  Bevölkerung, =
  erhält  ein  Hypothekenamt  schon  bei  10,000  Einwohnern ¬
  eine  allzugroße  geographische  Ausdehnung,  und
oft  tritt  der  Fall  ein,  daß  der  Bürger  nicht  einmal  einen ¬
  Weg,  wenigstens  in  gewißen  Jahrszeiten,  zu  dem
Hypothekenamte  fände;  dagegen  würde  an  Orten,  wo  Fabriken =
  viele  unbegüterte  Menschen  beschäftigen,  oder  in
sehr  bevölkerten  Provinzen  das  Hypothekenamt  einen  zu
geringen  Bezirk  erhalten,  wie  schon  die  für  Städte  vorgeschlagene ¬
  Ausnahme  zeigt.  Ueberhaupt  steht  die  Einwohnetzahl ¬
  mit  dem  Grundeigenthum  als  Object ¬
  der  Hypotheken  nicht  im  Verhältniß,  sie  kann  also
auch  zum  Maaßstab  für  die  Hypothekenämter  nicht  dienen.
Ganz  richtig  ist  es,  daß  die  Hypothekenämter  keine
zu  größe  Ausdehnung  haben  sollen,  dieses  aber  muß  bloß
nach  örtlichen  Verhältnissen  und  andern  Staatseinrichtungen ¬
  bemessen  werden;  insbesondere  ist  kein
Grund  vorhanden,  ein  Minimum  auszusprechen,  das
ohnehin  mit  der  in  vielen  deutschen  Staaten  verfassungsmäßig ¬
  bestehenden  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  nicht
vereinbar  wäre.
Für  das  Hypothekenwesen  eine  besondere,  dazu  allein =
  bestimmte  Behörde  einzusetzen,  halte  ich  nicht  für
zweckmäßig.  So  richtig  es  auch  ist,  daß  man  die  Gerichte =
  für  streitige  Rechtssachen  von  den  Staatsbehörden
für  nichtstreitige  Rechtsgeschäfte  trennen  sollte,  so  wenig
            
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