Letztwillige Verfügungen.
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oder mit einem Vermächtnis bedacht werden können, indes ihre trotzdem ¬
erfolgte Erbeinsetzung im Zweifel als Nacherbeinsetzung verstanden
werden (§ 1758). Romanistische Reminiscenzen veranlassen ihn zur
besonderen Hervorhebung der Erbfähigkeit jeder „juristischen Person'
(§ 1759). Diese Bestimmung ist überflüssig*), aber nicht unschädlich.
Denn sie entzieht ausweislich der Motive (S. 15) die Erbfähigkeit
allen Verbandseinheiten, welche nicht „juristische Personen“ im Sinne
des Entwurfes sind, und stellt damit teils endlose Streitigkeiten über
die Anwendung dieses Begriffes auf die durch besondere Gesetze normierten ¬
Gesellschaften, Genossenschaften, Kassen u. s. w., teils die Nichtigkeit ¬
so mancher gemeinnützigen Zuwendung in Aussicht 2). Die Beifügung ¬
einer Bedingung oder Zeitbestimmung soll nach dem
Entwurfe, der hierin mit einem zum Teil nicht unbedenklichen Radikalismus ¬
verfährt, bei jeder letztwilligen Verfügung genau in demselben ¬
Umfange zulässig und denselben Regeln unterworfen sein, wie
bei Rechtsgeschäften unter Lebenden (§ 1760), so daß also namentlich
unter Wegfall des römischen Satzes „semel heres semper heres" auch
auflösende Bedingungen und Endbefristungen wirksam sind, dagegen
unsittliche und gesetzwidrige Bedingungen nicht als nicht geschrieben
gelten, sondern die Verfügung nichtig machen u. s. w. (Motive S. 16
bis 23). Der Entwurf hebt ausdrücklich hervor, daß eine auf das
„bloße Wollen des Beschwerten oder eines Dritten“ gestellte Bedingung ¬
die letztwillige Verfügung nichtig macht (§ 1765) und giebt
einige Auslegungsregeln für gewisse Bedingungen (§§ 1761 -1764)
und Befristungen (§ 1766). Weitere Bestimmungen beziehen sich auf
unvollständige und unbestimmte letztwillige Verfügungen. Ein
Ergänzungsvorbehalt soll im Zweifel so ausgelegt werden, daß er
im Falle des Unterbleibens der Ergänzung als nicht beigefügt gilt
(§ 1767). Wenn die bedachte Person völlig ungewiß oder die Bestimmung ¬
derselben einem anderen überlassen ist, soll die Verfügung
nichtig sein; dagegen soll die alternative Bedenkung mehrerer Personen ¬
als gemeinschaftliche Bedenkung aufrechterhalten und diese Regel
auch dann entsprechend angewandt werden, wenn die Wahl unter
mehreren vom Erblasser bezeichneten Personen einem anderen überlassen
ist (§§ 1768-1770). In ähnlicher Weise wird die Bestimmung des
Gegenstandes einer Zuwendung durch Übertragung des Bestimmungsrechtes ¬
auf einen anderen schlechthin ausgeschlossen, dagegen die bloße
*) Vgl. L. Goldschmidt S. 118. — A. M. Petersen S. 42—43.
2) Eine Erweiterung des § 1759 wünscht Petersen S. 43.