Volltext : Gierke, Otto von: ¬Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht

Letztwillige  Verfügungen.
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oder  mit  einem  Vermächtnis  bedacht  werden  können,  indes  ihre  trotzdem ¬
  erfolgte  Erbeinsetzung  im  Zweifel  als  Nacherbeinsetzung  verstanden
werden  (§  1758).  Romanistische  Reminiscenzen  veranlassen  ihn  zur
besonderen  Hervorhebung  der  Erbfähigkeit  jeder  „juristischen  Person'
(§  1759).  Diese  Bestimmung  ist  überflüssig*),  aber  nicht  unschädlich.
Denn  sie  entzieht  ausweislich  der  Motive  (S.  15)  die  Erbfähigkeit
allen  Verbandseinheiten,  welche  nicht  „juristische  Personen“  im  Sinne
des  Entwurfes  sind,  und  stellt  damit  teils  endlose  Streitigkeiten  über
die  Anwendung  dieses  Begriffes  auf  die  durch  besondere  Gesetze  normierten ¬
  Gesellschaften,  Genossenschaften,  Kassen  u.  s.  w.,  teils  die  Nichtigkeit ¬
  so  mancher  gemeinnützigen  Zuwendung  in  Aussicht  2).  Die  Beifügung ¬
  einer  Bedingung  oder  Zeitbestimmung  soll  nach  dem
Entwurfe,  der  hierin  mit  einem  zum  Teil  nicht  unbedenklichen  Radikalismus ¬
  verfährt,  bei  jeder  letztwilligen  Verfügung  genau  in  demselben ¬
  Umfange  zulässig  und  denselben  Regeln  unterworfen  sein,  wie
bei  Rechtsgeschäften  unter  Lebenden  (§  1760),  so  daß  also  namentlich
unter  Wegfall  des  römischen  Satzes  „semel  heres  semper  heres"  auch
auflösende  Bedingungen  und  Endbefristungen  wirksam  sind,  dagegen
unsittliche  und  gesetzwidrige  Bedingungen  nicht  als  nicht  geschrieben
gelten,  sondern  die  Verfügung  nichtig  machen  u.  s.  w.  (Motive  S.  16
bis  23).  Der  Entwurf  hebt  ausdrücklich  hervor,  daß  eine  auf  das
„bloße  Wollen  des  Beschwerten  oder  eines  Dritten“  gestellte  Bedingung ¬
  die  letztwillige  Verfügung  nichtig  macht  (§  1765)  und  giebt
einige  Auslegungsregeln  für  gewisse  Bedingungen  (§§  1761  -1764)
und  Befristungen  (§  1766).  Weitere  Bestimmungen  beziehen  sich  auf
unvollständige  und  unbestimmte  letztwillige  Verfügungen.  Ein
Ergänzungsvorbehalt  soll  im  Zweifel  so  ausgelegt  werden,  daß  er
im  Falle  des  Unterbleibens  der  Ergänzung  als  nicht  beigefügt  gilt
(§  1767).  Wenn  die  bedachte  Person  völlig  ungewiß  oder  die  Bestimmung ¬
  derselben  einem  anderen  überlassen  ist,  soll  die  Verfügung
nichtig  sein;  dagegen  soll  die  alternative  Bedenkung  mehrerer  Personen ¬
  als  gemeinschaftliche  Bedenkung  aufrechterhalten  und  diese  Regel
auch  dann  entsprechend  angewandt  werden,  wenn  die  Wahl  unter
mehreren  vom  Erblasser  bezeichneten  Personen  einem  anderen  überlassen
ist  (§§  1768-1770).  In  ähnlicher  Weise  wird  die  Bestimmung  des
Gegenstandes  einer  Zuwendung  durch  Übertragung  des  Bestimmungsrechtes ¬
  auf  einen  anderen  schlechthin  ausgeschlossen,  dagegen  die  bloße
*)  Vgl.  L.  Goldschmidt  S.  118.  —  A.  M.  Petersen  S.  42—43.
2)  Eine  Erweiterung  des  §  1759  wünscht  Petersen  S.  43.
            
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