Volltext : Gierke, Otto von: ¬Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht

Immissionen.  Grenzrecht.
327
der  menschlichen  Lebensthätigkeit  zu  sichern*).  Doch  bleibt  die  hermetische ¬
  Abschließung  des  Eigentums  am  Luftraum  gegen  jede  unmittelbare ¬
  Einwirkung  unerträglich.
Weitere  Bestimmungen  betreffen  das  Grenzrecht.  Sie  regeln
die  Abmarkung  (§  851)  und  die  Grenzberichtigung  (§  852),  erklären ¬
  die  Ansprüche  auf  Setzung  oder  Wiederherstellung  fester
Grenzzeichen  und  auf  Ermittlung  einer  Grenze  im  Falle  der  Grenzverwirrung ¬
  für  unverjährbar  (§  853)  und  ordnen  die  Rechtsverhältnisse ¬
  an  einer  zum  Vorteil  beider  Grundstücke  dienenden  Grenzeinrichtung ¬
  (§  854)  und  an  einem  auf  der  Grenze  stehenden  Baum
(§  855).  Im  Gegensatz  zu  allen  bisherigen  Gesetzbüchern  verwirft
der  Entwurf  schlechthin  den  Gedanken  einer  Grenzgemeinschaft
(Motive  S.  268,  272,  274,  277  ff.).  Er  geht  vielmehr  davon  aus,
daß  stets  eine  objektiv  sichere  und  nur  vielleicht  subjektiv  ungewisse
Grenzlinie  vorhanden  ist,  welche  die  Grundstücke  mit  mathematischer
Schärfe  trennt  und  zugleich  alle  Grenzeinrichtungen  und  sonstigen
Grundstücksbestandteile  durchschneidet,  mithin  für  ein  mittleres  gemeinschaftliches ¬
  „drittes  Grundstück"  keinen  Raum  läßt.  Hierdurch
wird  er  zu  einer  sehr  künstlichen  Konstruktion  einfacher  Verhältnisse
und  zu  einer  wenig  durchsichtigen  Fassung  seiner  Vorschriften  genötigt. ¬
  Im  Falle  der  Grenzverwirrung  soll,  wenn  weder  die  wirkliche ¬
  Grenze  noch  ein  der  Entscheidung  eventuell  zu  Grunde  zu
legender  Besitzstand  erwiesen  werden  kann,  nicht  etwa  das  streitige
Stück  geteilt,  sondern  „als  die  richtige  Grenze  diejenige  Linie  angesehen ¬
  werden,  durch  welche  jedem  der  beteiligten  Grundstücke  ein
gleiches  Stück  des  streitigen  Flächenabschnittes  zugeteilt  wird".  Gemeinschaftliche ¬
  Raine,  Mauern,  Gräben,  Zäune  u.  s.  w.  giebt  es  nicht:
allein  es  besteht  eine  Vermutung  dafür,  daß  die  dem  Eigentum  nach
körperlich  geteilte  Anlage  „in  Ansehung  der  Benutzung  zu  beiden
Grundstücken  gehöre“,  und  diese  mit  einer  gleichteiligen  Lastengemeinschaft ¬
  verbundene  Benutzungsgemeinschaft  wird  unter  Hinzu*) ¬
  Der  Entwurf  schweigt  darüber,  ob  und  inwieweit  derjenige,  welcher  ein
Grundstück  nur  kraft  eines  dinglichen  oder  persönlichen  Rechtes  innehat,  insbesondere ¬
  aber  der  Mieter  einer  Wohnung,  gleichfalls  gewisse  Immissionen  dulden
muß  und  andere  selbständig  verbieten  kann.  Es  scheint,  als  könne  er  durch  die
Besitzstörungsklage  des  §  820  sich  gegen  Immissionen  (also  z.  B.  auch  von  Geräuschen) ¬
  schützen,  müsse  aber  hierbei  die  Berufung  des  Gegners  auf  §  850  gelten
lassen.  Die  praktisch  wichtige  Frage  sollte  ausdrücklich  entschieden  werden.
Keine  Billigung  verdient  der  Vorschlag  von  Wolff  S.  628-629,  in  §  850  die
Verweisung  auf  die  Ortsüblichkeit  zu  streichen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer