Immissionen. Grenzrecht.
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der menschlichen Lebensthätigkeit zu sichern*). Doch bleibt die hermetische ¬
Abschließung des Eigentums am Luftraum gegen jede unmittelbare ¬
Einwirkung unerträglich.
Weitere Bestimmungen betreffen das Grenzrecht. Sie regeln
die Abmarkung (§ 851) und die Grenzberichtigung (§ 852), erklären ¬
die Ansprüche auf Setzung oder Wiederherstellung fester
Grenzzeichen und auf Ermittlung einer Grenze im Falle der Grenzverwirrung ¬
für unverjährbar (§ 853) und ordnen die Rechtsverhältnisse ¬
an einer zum Vorteil beider Grundstücke dienenden Grenzeinrichtung ¬
(§ 854) und an einem auf der Grenze stehenden Baum
(§ 855). Im Gegensatz zu allen bisherigen Gesetzbüchern verwirft
der Entwurf schlechthin den Gedanken einer Grenzgemeinschaft
(Motive S. 268, 272, 274, 277 ff.). Er geht vielmehr davon aus,
daß stets eine objektiv sichere und nur vielleicht subjektiv ungewisse
Grenzlinie vorhanden ist, welche die Grundstücke mit mathematischer
Schärfe trennt und zugleich alle Grenzeinrichtungen und sonstigen
Grundstücksbestandteile durchschneidet, mithin für ein mittleres gemeinschaftliches ¬
„drittes Grundstück" keinen Raum läßt. Hierdurch
wird er zu einer sehr künstlichen Konstruktion einfacher Verhältnisse
und zu einer wenig durchsichtigen Fassung seiner Vorschriften genötigt. ¬
Im Falle der Grenzverwirrung soll, wenn weder die wirkliche ¬
Grenze noch ein der Entscheidung eventuell zu Grunde zu
legender Besitzstand erwiesen werden kann, nicht etwa das streitige
Stück geteilt, sondern „als die richtige Grenze diejenige Linie angesehen ¬
werden, durch welche jedem der beteiligten Grundstücke ein
gleiches Stück des streitigen Flächenabschnittes zugeteilt wird". Gemeinschaftliche ¬
Raine, Mauern, Gräben, Zäune u. s. w. giebt es nicht:
allein es besteht eine Vermutung dafür, daß die dem Eigentum nach
körperlich geteilte Anlage „in Ansehung der Benutzung zu beiden
Grundstücken gehöre“, und diese mit einer gleichteiligen Lastengemeinschaft ¬
verbundene Benutzungsgemeinschaft wird unter Hinzu*) ¬
Der Entwurf schweigt darüber, ob und inwieweit derjenige, welcher ein
Grundstück nur kraft eines dinglichen oder persönlichen Rechtes innehat, insbesondere ¬
aber der Mieter einer Wohnung, gleichfalls gewisse Immissionen dulden
muß und andere selbständig verbieten kann. Es scheint, als könne er durch die
Besitzstörungsklage des § 820 sich gegen Immissionen (also z. B. auch von Geräuschen) ¬
schützen, müsse aber hierbei die Berufung des Gegners auf § 850 gelten
lassen. Die praktisch wichtige Frage sollte ausdrücklich entschieden werden.
Keine Billigung verdient der Vorschlag von Wolff S. 628-629, in § 850 die
Verweisung auf die Ortsüblichkeit zu streichen.