Volltext : Gierke, Otto von: ¬Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht

Besitz  und  Inhabung.  Rechtsbesitz.
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licherweise  gelangt  er  so  nicht  bloß  zu  einer  sprachlichen  und  gedanklichen ¬
  Verunstaltung  des  Besitzrechtes,  die  an  sich  schon  unheilvoll
genug  wirken  würde.  Vielmehr  muß  aus  einer  so  ungesunden
Theorie  unausbleiblich  auch  eine  Fülle  verfehlter  praktischer  Folgesätze ¬
  hervorsprießen.  Es  lohnt  kaum  die  Mühe,  allen  Irrgängen
nachzuspüren,  in  welche  der  Entwurf  sich  verliert.  Wird  das  Fundament ¬
  als  unhaltbar  preisgegeben,  so  stürzt  ja  von  selbst  auch  das
darauf  errichtete  Gebäude  zusammen.  Nur  auf  einige  Hauptpunkte
sei  hier  noch  hingewiesen.
In  engem  Zusammenhange  mit  der  Einschränkung  des  Besitzbegriffes ¬
  auf  den  Eigentumsbesitz  einerseits  und  mit  der  Einengung
der  sachenrechtlichen  Verhältnisse  auf  Machtbefugnisse  über  körperliche
Gegenstände  andererseits  steht  die  völlige  Abschaffung  des  Rechtsbesitzes. ¬
  Unserer  deutschen  Rechtsentwickelung  und  der  in  den  neueren
Gesetzbüchern  durchgedrungenen  und  im  Volke  lebendigen  Anschauungsweise ¬
  widerspricht  diese  radikale  Neuerung  auf  das  schroffste.  Wenn
das  Preußische  Landrecht  in  dem  „unvollständigen  Sachbesitz"  zugleich
einen  „vollständigen  Rechtsbesitz"  erblickt,  so  liegt  darin,  obschon  man
über  die  Angemessenheit  der  Ausdrucksweise  streiten  mag,  ein  vollkommen ¬
  richtiger  Gedanke.  Man  muß  sich  nur  dabei  stets  vor  Augen
halten,  daß  in  dem  Worte  „Rechtsbesitz"  unter  „Recht"  nicht  die  subjektive ¬
  Seite  des  Rechtes,  sondern  ein  in  demselben  enthaltenes  objektives ¬
  Element,  nicht  das  Machthaben  der  Person,  sondern  das
durch  dieses  Machthaben  der  Person  unterworfene,  für  sie  ideell  ausgesonderte ¬
  Stück  der  äußeren  Welt  bezeichnet  wird.  Der  Pächter
besitzt  die  Sache  in  ihrer  körperlichen  Totalität  „unvollständig",
jedoch  die  durch  das  Pachtrecht  abgegrenzten  Gebrauchs=  und
Nutzungsleistungen  der  Sache  „vollständig".  In  demselben  Sinne
aber  entspricht  auch  jedem  mit  einem  Sachbesitz  überhaupt  nicht  verbundenen ¬
  Recht,  insofern  nur  dasselbe  sich  in  einer  dauernden  thatsächlichen ¬
  Herrschaft  äußert,  die  Möglichkeit  eines  „Rechtsbesitzes".
Wie  einen  Nießbrauch,  so  kann  man  eine  Grunddienstbarkeit,  eine
Reallast,  ja  eine  sich  in  wiederkehrenden  Hebungen  manifestierende
Forderung  „besitzen".  Und  dies  ist  echter  Besitz,  nicht  bloßer  Quasibesitz, ¬
  dem  erst  künstlich  eine  ähnliche  Bedeutung  wie  dem  Sachbesitz
verliehen  werden  müßte.  Dieselben  Gründe,  welche  für  einen  rechtlichen ¬
  Schutz  des  Sachbesitzes  sprechen,  verpflichten  die  Rechtsordnung
zu  einem  Schutz  des  Rechtsbesitzes').  Ganz  kann  sich  ja  auch  der
*)  übereinstimmend  Jacobi  S.  39  u.  50—51.  —  Wendt  S.  172-176
            
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