Besitz und Inhabung. Rechtsbesitz.
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licherweise gelangt er so nicht bloß zu einer sprachlichen und gedanklichen ¬
Verunstaltung des Besitzrechtes, die an sich schon unheilvoll
genug wirken würde. Vielmehr muß aus einer so ungesunden
Theorie unausbleiblich auch eine Fülle verfehlter praktischer Folgesätze ¬
hervorsprießen. Es lohnt kaum die Mühe, allen Irrgängen
nachzuspüren, in welche der Entwurf sich verliert. Wird das Fundament ¬
als unhaltbar preisgegeben, so stürzt ja von selbst auch das
darauf errichtete Gebäude zusammen. Nur auf einige Hauptpunkte
sei hier noch hingewiesen.
In engem Zusammenhange mit der Einschränkung des Besitzbegriffes ¬
auf den Eigentumsbesitz einerseits und mit der Einengung
der sachenrechtlichen Verhältnisse auf Machtbefugnisse über körperliche
Gegenstände andererseits steht die völlige Abschaffung des Rechtsbesitzes. ¬
Unserer deutschen Rechtsentwickelung und der in den neueren
Gesetzbüchern durchgedrungenen und im Volke lebendigen Anschauungsweise ¬
widerspricht diese radikale Neuerung auf das schroffste. Wenn
das Preußische Landrecht in dem „unvollständigen Sachbesitz" zugleich
einen „vollständigen Rechtsbesitz" erblickt, so liegt darin, obschon man
über die Angemessenheit der Ausdrucksweise streiten mag, ein vollkommen ¬
richtiger Gedanke. Man muß sich nur dabei stets vor Augen
halten, daß in dem Worte „Rechtsbesitz" unter „Recht" nicht die subjektive ¬
Seite des Rechtes, sondern ein in demselben enthaltenes objektives ¬
Element, nicht das Machthaben der Person, sondern das
durch dieses Machthaben der Person unterworfene, für sie ideell ausgesonderte ¬
Stück der äußeren Welt bezeichnet wird. Der Pächter
besitzt die Sache in ihrer körperlichen Totalität „unvollständig",
jedoch die durch das Pachtrecht abgegrenzten Gebrauchs= und
Nutzungsleistungen der Sache „vollständig". In demselben Sinne
aber entspricht auch jedem mit einem Sachbesitz überhaupt nicht verbundenen ¬
Recht, insofern nur dasselbe sich in einer dauernden thatsächlichen ¬
Herrschaft äußert, die Möglichkeit eines „Rechtsbesitzes".
Wie einen Nießbrauch, so kann man eine Grunddienstbarkeit, eine
Reallast, ja eine sich in wiederkehrenden Hebungen manifestierende
Forderung „besitzen". Und dies ist echter Besitz, nicht bloßer Quasibesitz, ¬
dem erst künstlich eine ähnliche Bedeutung wie dem Sachbesitz
verliehen werden müßte. Dieselben Gründe, welche für einen rechtlichen ¬
Schutz des Sachbesitzes sprechen, verpflichten die Rechtsordnung
zu einem Schutz des Rechtsbesitzes'). Ganz kann sich ja auch der
*) übereinstimmend Jacobi S. 39 u. 50—51. — Wendt S. 172-176