Volltext : Matthaeus, C. L. H.: ¬Die Grenzen der civilgerichtlichen und administrativen Zuständigkeit

V.  Allgemeine  und  Familienstiftungen.
63
Demgemäß  steht  auch  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  und  in
welchem  Umfange  im  einzelnen  Falle  diese  Staatscuratel
einzutreten  habe,  den  Verwaltungsbehörden  zu,  und  ist
bei  diesen  die  vom  Stifter  testamentarisch  verfügte  Anzeige
über  die  geschehene  Rechnungslegung  zu  machen.!)
Erk.  v.  22.  März  1851.  R.Bl.  S.  644—653.
2)
Wenn  es  nicht  der  Frage  gilt,  ob  die  Bestimmungen
des  Stiftungsbriefes  in  Betreff  der  Verwaltung  des  Vermögens ¬
  einer  Wohlthätigkeitsstiftung  verbindend  sind,  vielmehr ¬
  über  einen  auf  Grund  dieses  Stiftungsbriefes  erhobenen
Anspruch  auf  die  Vermögensverwaltung  zu  entscheiden
ist,  ist  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  gegeben.
Es  handelt  sich  bei  dem  den  Verwaltungsstellen  obliegenden
Staatsschutze  über  die  Stiftungen  nicht  lediglich  um  die  Oberaufsicht ¬
  über  die  von  einem  dazu  Berechtigten  zu  führende
Verwaltung,  sondern  um  die  Anordnung  dieser  Verwaltung ¬
  selbst,  entsprechend  den  Intentionen  des  Stifters,  jedoch
immer  mit  Rücksicht  auf  die  Stiftung  und  ihre  Verwendung
für  die  bestimmten  Zwecke.
Nur  bei  Privat=  und  Familienstiftungen,  hinsichtlich
deren  es  nach  der  Verordnung  vom  6.  März  1817,  die  Verwaltung ¬
  des  Stiftungs-  und  Communalvermögens  betr.,  bei
der  von  dem  Stifter  angeordneten  Verwaltung  blieb,  kann
der  Prätendent  auf  die  Stiftungs-Urkunde  als  Quelle  eines
Privatrechtes  sich  stützen  und  darauf  privatrechtliche  Ansprüche ¬
  bei  dem  Civilgerichte  erheben.
Die  Berufung  auf  §  96  der  Beil.  VI  der  Verf.Urk.  ist
nur  zulässig,  solange  die  Familie  des  Stifters  das  Herrengut
besitzt;  mit  dem  Besitz  des  Gutes  geht  auch  das  nach  jener
*)  Vgl.  Seuff.  Comment.  Bd.  I  S.  200  Nr.  183;  S.  215  Note
218.  Seuff.  Archiv  Bd.  1  S.  360;  Bd.  2  Nr.  205.
            
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