fullscreen : ¬Das deutsche Seerecht (mit Ausschluß des Seeversicherungsrechts) (2)

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Hilfeleistung  in  Seenot.
Quote  erkennen  (§  745  ist  hier  also  nicht  anwendbar).  Wird  der
geschlossene  Vertrag  bestätigt,  so  sind  Verzugszinsen  von
der  vollendeten  Hilfeleistung  an  zuzusprechen;  wird  er  herabgesetzt, ¬
  so  läßt  sich  ja  dabei  eine  Verzinsung  des  zugesprochenen
Teils  berücksichtigen  (vgl.  oben  S.  136).
Die  erfolgreiche  Anfechtung  macht  den  Vertrag  nicht
nichtig,  sondern  er  bleibt  insoweit  bestehen,  als  das  Gericht
den  angemessenen  Preis  bestimmt  hat.  Deshalb  ist  auch  nicht
erst  das  Strandamt  anzurufen.  Die  Anfechtung  erfolgt  durch
die  Erhebung  bei  Gericht,  nicht  durch  eine  Erklärung  an  den
Anfechtungsgegner.
§  43.  4.  Mehrheit  von  Hilfeleistenden.
Hier  werden  vom  Gesetz  zwei  Fälle  unterschieden:  1.  daß
bei  einer  unter  einheitlicher  Leitung  stehenden  Hilfeleistung ¬
  mehrere  Personen  tätig  werden  (also  namentlich
außer  dem  Führer  des  helfenden  Schiffs  dessen  Mannschaft)
(§  749)  und  2.  daß  mehrere  Schiffe  oder  sonst  selbsttätige ¬
  Hilfeleistende  zu  der  Errettung  beitragen  (§  748).
Ist  im  letzter  Falle  die  Tätigkeit  eine  sukzessive,  so
ist  für  jede  Hilfe  ein  besonderer  Hilfslohn  festzusetzen.  Ist  sie
aber  eine  gemeinschaftliche,  so  soll  die  Verteilung  des  Lohns
nach  den  persönlichen  und  sachlichen  Leistungen  der  einzelnen
und  nur  im  Zweifel  nach  der  Kopfzahl  erfolgen.  Dem  Schiff
gegenüber  wird  der  Hilfslohn  (auch  auf  die  Klage  eines  einzelnen) ¬
  einheitlich  festgesetzt,  die  Verteilung  ist  ein  internum
unter  den  Hilfeleistenden.  Das  gleiche  gilt,  wenn  diese  gemeinsam ¬
  einen  Vertrag  über  den  Hilfslohn  mit  dem  zu  rettenden ¬
  Schiff  abgeschlossen  haben,  hinsichtlich  des  vom  Gericht
auf  Anfechtung  zu  bestimmenden  Betrags.  Hat  nur  ein
einzelner  kontrahiert,  so  ist  der  ihm  gebührende  Lohn  unter
Berücksichtigung  der  von  den  übrigen  verdienten  Löhne  festzusetzen. ¬

            
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