Von dem canonischen Rechte können wir hier im weiteren
Verfolge absehen. Dasselbe läßt sich nämlich seinem Inhalte
nach in die zwei Bestandtheile, Kirchenrecht und bürgerliches
Recht im weitesten Sinne des Wortes zerlegen. So weit
es lediglich Kirchenrecht ist, scheidet es hier von selbst aus;
als bürgerliches Recht aber erscheint es in seiner Wurzel
nicht mehr als etwas Eigenthümliches, sondern ist selbst
ganz bestimmt entweder römisches oder germanisches Recht,
oder aus der Verschmelzung von beiden hervorgegangen,
stellt sich also dann nicht als etwas Besonderes neben die
übrigen Rechtselemente in Deutschland hin, sondern geht
vollkommen in denselben auf.
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Aber was heißt eigentlich Reception eines fremden Rechts?
Wer irgend eine Vorstellung hat von den tausend unsichtbaren ¬
Fäden, durch welche das Recht mit der Sitte und
Sprache, mit dem geheimsten, unbewußt wirkenden Nationalgefühle, ¬
mit dem Familien- und gesellschaftlichen Leben überhaupt, ¬
ja mit der gesammten Weltanschauung auf das innigste ¬
verwebt ist, der wird auch nicht anstehen, eine solche
Reception für eines der am weitesten hin wirkenden Ereignisse ¬
in der geschichtlichen Entwickelung eines Volkes zu halten. ¬
Aber nur um so nothwendiger scheint es, diesen Begriff ¬
etwas genauer zu zergliedern, und sicher kann eine
nähere Erörterung dieses Gegenstandes auch heute noch
nicht für überflüssig erachtet werden. Um eine solche unternehmen ¬
zu können, ist es jedoch nöthig, den Pfad der Untersuchung ¬
vorher noch bestimmter abzugrenzen und den Standpunct
zur Uebersicht des Ganzen näher zu bezeichnen.
H 3. Rechtsinstitute und Rechtsregeln.
Jedes positive, geschichtlich vorhandene bürgerliche Recht
besteht seinem Inhalte nach aus zwei Theilen, aus Rechts¬