§ 318. Rechtsgeschäfte bei der Verwaltung des Hausguts.
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6) auf Mietverträge, die für das Kind als Vermieter oder als Mieter
geschlossen werden und sich über das 22. Lebensjahr des Kindes erstrecken
sollen; den Mietverträgen stehen Pachtverträge sowie sonstige Verträge, durch
die das Kind zu wiederkehrenden Leistungen, z. B. zur Zahlung von Versiche17. ¬
rungsbeiträgen, verpflichtet wird, gleich
e) auf die Entnahme von Geld zu Lasten des Kredits des Kindes, z. B.
mittels Darlehns 13;
) auf die Ausstellung von Inhaberpapieren 19.
7) auf die Übernahme einer Verpflichtung aus einem Orderpapier, z. B.
die Ausstellung oder Indossierung eines Wechsels 19;
9) auf die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, z. B. die Eingehung
einer Bürgschaft.
b) Die Genehmigung zu den vier zuletzt genannten Arten von Rechtsgeschäften ¬
(2—9) kann das Vormundschaftsgericht dem Vater nicht bloß von
Fall zu Fall, sondern allgemein erteilen. 2
c) Über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, das der Vater ohne die
erforderliche Ermächtigung des Vormundschaftsgericht vorgenommen hat,
schon im allgemeinen Teil dieses Werks gehandelt. 212
4. Im übrigen ist die Vertretungsmacht des Vaters unbeschränkt.
kann also beispielsweise nicht bloß verbrauchbare, sondern auch unverbrauchbare
Fahrnissachen des Kindes veräußern und verpfänden; er kann Hypotheken des
Kindes kündigen, einziehen, auf Dritte übertragen, ihre Löschung bewilligen u. s. w.
Seine Macht gegenüber dem Hausgut des Kindes ist also unvergleichlich größer
als bei der ehelichen Verwaltungsgemeinschaft die Macht des Ehemanns gegenüber ¬
dem eingebrachten Gut der Frau.
5. a) Von seiner Vertretungsmacht
soll der Vater im allgemeinen nur
Das
zwecks ordnungsmäßiger Verwaltung des Hausguts Gebrauch machen.
Geld des Kindes soll er, soweit es nicht
zur Bestreitung von Ausgaben verwendet ¬
oder bereit gehalten werden muß, für das Kind verzinslich mündelsicher
anlegen; doch kann das Vormundschaftsgericht dem Vater aus besonderen Gründen
auch eine andre Anlegung gestatten.
b) Eine Ausnahme von der Regel
zu a gilt, wie bei der ehelichen Verwaltungsgemeinschaft, ¬
für verbrauchbare
Sachen außer Geld: der Vater darf
diese Sachen für eigne Rechnung nach Gutdünken veräußern, also sogar ver17) ¬
BGB. 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 5.
18) BGB. 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 8.
19) BGB. 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 9.
20) BGB. 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10. Über Nr. 3, 11 ebenda s. unten § 3211, 3,6.
21) BGB. 1643 Abs. 3, 1825.
21 a) Siehe oben § 55 24
22) Folgt mittelbar aus der Ausnahmebestimmung in BGB. 1653.
23) BGB. 1642.