Volltext : Lehrbuch des deutschen bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

§  318.  Rechtsgeschäfte  bei  der  Verwaltung  des  Hausguts.
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6)  auf  Mietverträge,  die  für  das  Kind  als  Vermieter  oder  als  Mieter
geschlossen  werden  und  sich  über  das  22.  Lebensjahr  des  Kindes  erstrecken
sollen;  den  Mietverträgen  stehen  Pachtverträge  sowie  sonstige  Verträge,  durch
die  das  Kind  zu  wiederkehrenden  Leistungen,  z.  B.  zur  Zahlung  von  Versiche17. ¬

rungsbeiträgen,  verpflichtet  wird,  gleich
e)  auf  die  Entnahme  von  Geld  zu  Lasten  des  Kredits  des  Kindes,  z.  B.
mittels  Darlehns  13;
)  auf  die  Ausstellung  von  Inhaberpapieren  19.
7)  auf  die  Übernahme  einer  Verpflichtung  aus  einem  Orderpapier,  z.  B.
die  Ausstellung  oder  Indossierung  eines  Wechsels  19;
9)  auf  die  Übernahme  einer  fremden  Verbindlichkeit,  z.  B.  die  Eingehung
einer  Bürgschaft.
b)  Die  Genehmigung  zu  den  vier  zuletzt  genannten  Arten  von  Rechtsgeschäften ¬
  (2—9)  kann  das  Vormundschaftsgericht  dem  Vater  nicht  bloß  von
Fall  zu  Fall,  sondern  allgemein  erteilen.  2
c)  Über  die  Wirksamkeit  eines  Rechtsgeschäfts,  das  der  Vater  ohne  die
erforderliche  Ermächtigung  des  Vormundschaftsgericht  vorgenommen  hat,
schon  im  allgemeinen  Teil  dieses  Werks  gehandelt.  212
4.  Im  übrigen  ist  die  Vertretungsmacht  des  Vaters  unbeschränkt.
kann  also  beispielsweise  nicht  bloß  verbrauchbare,  sondern  auch  unverbrauchbare
Fahrnissachen  des  Kindes  veräußern  und  verpfänden;  er  kann  Hypotheken  des
Kindes  kündigen,  einziehen,  auf  Dritte  übertragen,  ihre  Löschung  bewilligen  u.  s.  w.
Seine  Macht  gegenüber  dem  Hausgut  des  Kindes  ist  also  unvergleichlich  größer
als  bei  der  ehelichen  Verwaltungsgemeinschaft  die  Macht  des  Ehemanns  gegenüber ¬
  dem  eingebrachten  Gut  der  Frau.
5.  a)  Von  seiner  Vertretungsmacht
soll  der  Vater  im  allgemeinen  nur
Das
zwecks  ordnungsmäßiger  Verwaltung  des  Hausguts  Gebrauch  machen.
Geld  des  Kindes  soll  er,  soweit  es  nicht
zur  Bestreitung  von  Ausgaben  verwendet ¬
  oder  bereit  gehalten  werden  muß,  für  das  Kind  verzinslich  mündelsicher
anlegen;  doch  kann  das  Vormundschaftsgericht  dem  Vater  aus  besonderen  Gründen
auch  eine  andre  Anlegung  gestatten.
b)  Eine  Ausnahme  von  der  Regel
zu  a  gilt,  wie  bei  der  ehelichen  Verwaltungsgemeinschaft, ¬
  für  verbrauchbare
Sachen  außer  Geld:  der  Vater  darf
diese  Sachen  für  eigne  Rechnung  nach  Gutdünken  veräußern,  also  sogar  ver17) ¬
  BGB.  1643  Abs.  1,  1822  Nr.  5.
18)  BGB.  1643  Abs.  1,  1822  Nr.  8.
19)  BGB.  1643  Abs.  1,  1822  Nr.  9.
20)  BGB.  1643  Abs.  1,  1822  Nr.  10.  Über  Nr.  3,  11  ebenda  s.  unten  §  3211,  3,6.
21)  BGB.  1643  Abs.  3,  1825.
21  a)  Siehe  oben  §  55  24
22)  Folgt  mittelbar  aus  der  Ausnahmebestimmung  in  BGB.  1653.
23)  BGB.  1642.
            
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