Volltext : Gans, Salomon Philipp: ¬Das Erbrecht des Napoleonischen Gesetzbuchs in Deutschland

II.  D.  Materielle  der  Testamente.  3.  Particularlegate.  61
Freilich  können  nur,  solche  Grundsätze
des  römischen  Rechts  hier,  in  Anwendung
kommen,  welche  mit  dem  Geiste  des  Code
.
Napoleon  nicht  in  Widerspruch  stehen,  und
so  eng  mit  der  Natur  der  Particularlegate
verknüpft  sind,  dass  sie  sich,  ohne  Zerstörung -
  des  Begriffs  derselben,  nicht  von  denselben -
  trennen  lassen,  und  die  überhaupt
als  Vernunftrecht  in  jedem  gebildeten  Gerichtshof ¬
  in  Anwendung  zu  kommen  verc. ¬

*
dienen  —  obgleich  die  Anwendung  eines
Vernunftrechts  auch  Willkühe  —  arbitrium
....  ..  .  .
judicis  —  ist.
.
-.
**.*  ....
§.  69.
So  wie  eine  jede  Erbeseinsetzung,  so
kann  auch  ein  Particularlegat,  mit  jeden,
hinlänglich  deutlichen,  dem  Zwecke  der  Disposition ¬
  entsprechenden  Worten  errichtet
werden.  —  Das  Particularlegat  des  Code
Napoleon  ist  ein  sogenanntes  legatum  per
vindicationem.  W)
w)  Ueber  die  Bedeutung  des  Worts,  und  den  alten, ¬
  auch  nach  gemeinem  Rechte  nicht  mehr
practischen  Unterschied  unter  legatum  per  vindicationem, ¬
  praeceptionem,  damnationem  und
sinendi  modo.  Vergl.  Heineccii  Antiqu.  jur.  rom.
Lib.  II.  Tit.  20.  §.  2  sqq.  Mylius  Historia  legat.
Lips.  1731.  cap.  1.  §.  9  sqq.
..
            
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