Objekt : Buchholz, Karl August: Versuche über verschiedene Rechtsmaterien mit besonderer Hinsicht auf dabey vorkommende Controverse

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nach,  ehe  derselbe  der  Gewaͤhrs  leistung  halber  annehmliche ¬
  Caution  bestellt  hat,  nicht  Statt  haben  moͤge,
muß  die  Gefahr  der  Eviction  zwar  beweisen,  kann  sie
aber  aus  Thatumstaͤnden  oder  den  Acten  leicht  darthun,
und  contestirt  litem  immittelst  nur  eventualiter.  In
dubio  streitet  aber  für  die  Rechtlichkeit  der  Retention
die  Vermuthung,  und  wenn  die  vorgebrachte  Exception
als  guͤltig  anerkannt  wird,  wird  erst  der  Ausgang  des
Evictionsprocesses  abgewartet.  Des  Verkäufers  etwanigem =
  Verlangen,  daß  Beklagter  so  lange  die
Summe  zur  gerichtlichen  Deposition  abliefern  solle,  ist
nur  dann  zu  deferiren,  wenn  gegrüͤndete  Besorgniß
nachmaliger  Insolvenz  eintritt,  und  vorauszusehen  ist,
daß  Evincent  succumbiren  muß,  und  Verkaͤufers
Sicherheit  es  offenbar  heischt.
Wernher  P.  III.  obs.  231.  p.  5.  obs.  9.
Dagegen  sonst  Niemand  pendente  lite  aus  dem  Besitz ¬
  zu  emittiren  ist,  vor  Allem,  wenn  sich  dieser  Besitz
auf  einen  rechtlichen  Grund  stüͤtzt.
Mevius  P.  III.  decis.  88.
§.  11.
Die  rechtmaͤßige  Retention  wirkt  nicht  allein  eine
Exception,  sondern  sie  veranlaßt  auch,  daß  Debitor,  als
nicht  in  mora  waltend,  betrachtet  werden  kann.  Ist  es
gleich  ein  bekannter  allgemein  angenommener  Satz,
daß  wer  nicht  zur  bestimmten  Zeit  seinen  Verbindlichkeiten ¬
  nachlebt,  dadurch  in  mora  geraͤth,  und  alle
nachtheiligen  Folgen  zu  tragen  hat,  wird  es  gleich  damit ¬
  so  strenge  gehalten,  daß  selbst  ein  richterlicher  Befehl, ¬
  nicht  zu  zahlen,  nicht  von  Verzugszinsen  befreyt,
wenn  nicht  Deponirung  hinzutritt;  so  folgt  doch  schon
            
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