Volltext : Preußisches Privatrecht (1)

Zweites  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
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gleich,  insoweit  derselbe  einen  Erlaß  enthält,  nachträglich  anfechten  kaun,
wenn  er  ohne  sein  Verschulden  erst  jetzt  in  die  Lage  kommt,  darzulegen,
der  Vertrag  sei  durch  Betrug  zu  Stande  gebracht.  Bei  nachmaliger  rechtskräftiger ¬
  Verurtheilung  des  Gemeinschuldners  wegen  betrüglichen  Baukerutts ¬
  fällt  der  den  Gläubigern  nachtheilige  Erlaß  ipso  jure  zusammen.
und  es  kann  Wiederaufnahme  des  Konkursverfahrens  beantragt  werden.
Die  Regelung  dieses  Falls  durch  das  Gesetz  ist  hier  nicht  des  Näheren
darzustellen.  Sie  enthält  eine  eigenthümlich  geordnete  Wiederaufnahwe
des  Verfahrens  gegenüber  der  rechtskräftigen  Bestätigung  des  Zwangsvergleichs. ¬

Druck  von  Fr.  Aug  Eupel  in  Sondershausen
            
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