§. 120. Zwangsvergleich.
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4. Es müssen im Vergleichstermin, dessen Vorbereitung und Bekanntmachung ¬
durch bestimmte Vorschriften geordnet ist, von allen stimmberechtigten ¬
Konkursgläubigern nach der Summe ihrer Forderungen drei Viertel
und nach der Personenzahl der im Termine anwesenden mehr als die
Hälfte ausdrücklich für Annahme des Vergleichs stimmen.
5. Ist am Verfahren etwas gefehlt oder ist der Vergleich nachträglich
unzulässig geworden, so wird der Vergleich von Amtswegen verworfen;
auf Antrag eines Gläubigers, der stimmberechtigt war oder seine Forderung ¬
glaubhaft macht, wird untersucht, ob der Vergleich durch Begünstigung ¬
eines Gläubigers oder sonst in unlauterer Weise zu Stande gebracht ¬
worden und ob er dem gemeinsamen Interesse der nicht bevorrechtigten ¬
Gläubiger widerspricht und bejahenden Falls verworfen. Nach der
Rechtskraft des Bestätigungsbeschlussess) wird die Aufhebung des
Verfahrens vom Gericht beschlossen und wird dieser einer Anfechtung nicht
unterliegende Beschluß den Gläubigern durch öffentliche Bekanntmachung
zugestellt.') Der Gemeinschuldner erhält damit das Recht zurück, über
die Konkursmasse frei zu verfügen, „soweit nicht der Zwangsvergleich
etwas Anderes bestimmt".*) D. h. die gesetzliche Beschränkung und die
sich daran schließende Nichtigkeit von Dispositionen des Gemeinschuldners
fällt für die Zukunft schlechthin fort, die Vertretungsbefugniß des Verwalters ¬
cessirt vollständig, aber nach dem Inhalt des Vergleichsschlusses
können dem Gemeinschuldner Beschränkungen für die Zukunft auferlegt
werden, Beschränkungen, die aber nicht unter dem Schutz jener gesetzlichen
Regeln stehen, deren Aufrechthaltung vielmehr die Gläubiger durch den
Inhalt des Vergleichs in anderer Weise sicher stellen müssen. Die Aufdes ¬
Verfahrens wirkt auch in diesem Fall dahin, daß die durch
hebung
die Konkurseröffnung suspendirten Rechtsstreitigkeiten weiter gehen. Aber
nicht fällt fort die Beschränkung der — nunmehr durch den Zwangsvergleich ¬
— gebundenen Konkursgläubiger. Diese erlangen das Recht der
freien Verfolgung des Gemeinschuldners nur, soweit der Inhalt des Vergleichs ¬
ihnen ein solches Recht gewährt. Dagegen erlangen sie wegen der
im Konkursverfahren dem Gemeinschuldner gegenüber vollstreckbar festgestellten ¬
Forderungen das Recht der Zwangsvollstreckung in Höhe der
Akkordleistung nicht nur gegen den Gemeinschuldner, sondern auch gegen
diejenigen, welche für denselben ohne Vorbehalt des Rechts der Vorausklage ¬
Verbindlichkeiten in dem Zwangsvergleich übernommen haben."
Zu erwähnen ist noch, daß der einzelne Gläubiger den Zwangsvergegenüber ¬
die Forderung unter Verzicht auf die Einrederechte aus dem Akkord ganz oder in
höherem Betrage anerkennt. Das ist nicht verboten. In solchem Anerkenntniß liegt ein
völlig wirksamer Verzicht auf eine Einrede. Vergl. oben §. 76 Anm. 3.
Ueber die Anfechtung s. §. 174 K.O.
K.O. §. 175.
K.O. §. 177.
*) K.O. §. 179.