Volltext : Preußisches Privatrecht (1)

§.  120.  Zwangsvergleich.
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4.  Es  müssen  im  Vergleichstermin,  dessen  Vorbereitung  und  Bekanntmachung ¬
  durch  bestimmte  Vorschriften  geordnet  ist,  von  allen  stimmberechtigten ¬
  Konkursgläubigern  nach  der  Summe  ihrer  Forderungen  drei  Viertel
und  nach  der  Personenzahl  der  im  Termine  anwesenden  mehr  als  die
Hälfte  ausdrücklich  für  Annahme  des  Vergleichs  stimmen.
5.  Ist  am  Verfahren  etwas  gefehlt  oder  ist  der  Vergleich  nachträglich
unzulässig  geworden,  so  wird  der  Vergleich  von  Amtswegen  verworfen;
auf  Antrag  eines  Gläubigers,  der  stimmberechtigt  war  oder  seine  Forderung ¬
  glaubhaft  macht,  wird  untersucht,  ob  der  Vergleich  durch  Begünstigung ¬
  eines  Gläubigers  oder  sonst  in  unlauterer  Weise  zu  Stande  gebracht ¬
  worden  und  ob  er  dem  gemeinsamen  Interesse  der  nicht  bevorrechtigten ¬
  Gläubiger  widerspricht  und  bejahenden  Falls  verworfen.  Nach  der
Rechtskraft  des  Bestätigungsbeschlussess)  wird  die  Aufhebung  des
Verfahrens  vom  Gericht  beschlossen  und  wird  dieser  einer  Anfechtung  nicht
unterliegende  Beschluß  den  Gläubigern  durch  öffentliche  Bekanntmachung
zugestellt.')  Der  Gemeinschuldner  erhält  damit  das  Recht  zurück,  über
die  Konkursmasse  frei  zu  verfügen,  „soweit  nicht  der  Zwangsvergleich
etwas  Anderes  bestimmt".*)  D.  h.  die  gesetzliche  Beschränkung  und  die
sich  daran  schließende  Nichtigkeit  von  Dispositionen  des  Gemeinschuldners
fällt  für  die  Zukunft  schlechthin  fort,  die  Vertretungsbefugniß  des  Verwalters ¬
  cessirt  vollständig,  aber  nach  dem  Inhalt  des  Vergleichsschlusses
können  dem  Gemeinschuldner  Beschränkungen  für  die  Zukunft  auferlegt
werden,  Beschränkungen,  die  aber  nicht  unter  dem  Schutz  jener  gesetzlichen
Regeln  stehen,  deren  Aufrechthaltung  vielmehr  die  Gläubiger  durch  den
Inhalt  des  Vergleichs  in  anderer  Weise  sicher  stellen  müssen.  Die  Aufdes ¬
  Verfahrens  wirkt  auch  in  diesem  Fall  dahin,  daß  die  durch
hebung
die  Konkurseröffnung  suspendirten  Rechtsstreitigkeiten  weiter  gehen.  Aber
nicht  fällt  fort  die  Beschränkung  der  —  nunmehr  durch  den  Zwangsvergleich ¬

—  gebundenen  Konkursgläubiger.  Diese  erlangen  das  Recht  der
freien  Verfolgung  des  Gemeinschuldners  nur,  soweit  der  Inhalt  des  Vergleichs ¬
  ihnen  ein  solches  Recht  gewährt.  Dagegen  erlangen  sie  wegen  der
im  Konkursverfahren  dem  Gemeinschuldner  gegenüber  vollstreckbar  festgestellten ¬
  Forderungen  das  Recht  der  Zwangsvollstreckung  in  Höhe  der
Akkordleistung  nicht  nur  gegen  den  Gemeinschuldner,  sondern  auch  gegen
diejenigen,  welche  für  denselben  ohne  Vorbehalt  des  Rechts  der  Vorausklage ¬
  Verbindlichkeiten  in  dem  Zwangsvergleich  übernommen  haben."
Zu  erwähnen  ist  noch,  daß  der  einzelne  Gläubiger  den  Zwangsvergegenüber ¬
  die  Forderung  unter  Verzicht  auf  die  Einrederechte  aus  dem  Akkord  ganz  oder  in
höherem  Betrage  anerkennt.  Das  ist  nicht  verboten.  In  solchem  Anerkenntniß  liegt  ein
völlig  wirksamer  Verzicht  auf  eine  Einrede.  Vergl.  oben  §.  76  Anm.  3.
Ueber  die  Anfechtung  s.  §.  174  K.O.
K.O.  §.  175.
K.O.  §.  177.
*)  K.O.  §.  179.
            
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