Volltext : Preußisches Privatrecht (1)

§.  94.  Gegenseitige  Aufrechnung.
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gilt  aber  nicht  bloß,  wie  Förster  annahm,  für  den  Fall,  daß  die  mehreren
Forderungen  eingeklagt  sind,  und  daß  der  Beklagte  denselben  ohne  nähere
Bestimmung  die  Kompensationseinrede  entgegen  stellt.  Vielmehr  kann  der
eine  Theil  im  Falle  des  Vorhandenseins  einer  Mehrheit  von  Forderungen,
auf  welche  kompensirt  werden  kann,  der  einseitigen  Erklärung  des  anderen,
daß  auf  eine  bestimmte  Forderung  angerechnet  werde,  wie  bei  der  Zahlung, ¬
  widersprechen,  so  daß  also  insoweit  nur  die  Einigung  der  Parteien
über  die  zu  verrechnenden  Ansprüche  entscheidet,  und  gegenüber  der  einfeitigen ¬
  Erklärung  die  Verrechnung  nach  der  gesetzlichen  Ordnung  gefordert
werden  kann.  Damit  ist  der  vielbesprochene  Satz  der  Praxis:  compensatio
compensationis  non  datur  auf  ein  bescheidenes  Maß  der  Anwendbarkeit
eingeschränkt."*)
Eine  Folge  der  Rückziehung  ist  es  ferner,  daß,  wenn  die  Klage  auf
die  eine  Forderung  zu  einer  Zeit  angestellt  wird,  wo  die  Gegenforderung
bereits  verjährt  sein  würde,  die  Kompensationseinrede  doch  mit  Erfolg
erhoben  werden  kann,  wenn  nur  der  erste  Eintritt  der  Möglichkeit  mit  der
später  fälligen  Forderung  zu  kompensiren,  also  das  erste  Zusammentreffen
beider  Forderungen  als  fällig  in  eine  Zeit  trifft,  wo  die  Verjährung  noch
nicht  abgelaufen  war."
*)  Vergl.  aus  der  gemeinrechtlichen  Praxis  Seuffert  XIX.  141.  142.  143.  144.  XXII.  33.
XXX.  134.  XXXII.  31.  XXXIII.  13,  s.  Windscheid  §.  349  Anm.  21—25.  Vergl.
RO.H.G.  B.  9  S.  110,  B.  7  S.  367,  B.  12  S.  278,  B.  15  S.  104,  B.  19  S.  76.
Es  giebt  hiernach  eine  Replik  nicht  nur  der  früher  erfolgten  Anrechnung  auf  eine  andere
Forderung,  sondern  auch  ein  Replik  der  Unzulässigkeit  der  beabsichtigten  Anrechnung.  Anders
der  deutsche  Entwurf  in  §.  284.—  Ist  eine  Forderung  aus  demselben  Fundament  dadurch
daß  sie  in  Theilen  cedirt  worden,  oder  daß  Theile  zu  verschiedenen  Zeiten  zahlbar  sind,  in
mehrere  selbständige  Ansprüche  zerlegt  worden,  so  müssen  dieselben  Grundsätze  eingreifen.
Wie  zu  entscheiden  ist,  wenn  nur  ein  Theil  einer  fälligen  dem  Kläger  ganz  zustehenden
Forderung  eingeklagt  wird,  dann  dagegen  ein  Kompensationseinwand  erhoben  und  nunmehr
vom  Kläger  Anrechnung  auf  die  ganze  Forderung  verlangt  wird,  ist  streitig.  Das  R.O.H.G.
B.  15  S.  107  und  der  erste  Hilfssenat  des  Reichsgerichts  (R.G.  Entsch.  B.  7  S.  243)
nehmen  an,  daß  die  theilweise  Geltendmachung  die  Forderung  in  eine  Mehrheit  selbständiger
Forderungen  zerlege,  so  daß  I.  16.  §.  375  eingreift.  Hieraus  würde,  so  scheint  mir  nach
1.  16.  §.  159  die  Folgerung  gezogen  werden  müssen,  daß  nur  ein  verhältnißmäßiger  Abzug
von  der  eingeklagten  Forderung  beansprucht  werden  könnte,  wenn  nicht  der  unwahrscheinliche ¬
  Fall  als  vorliegend  angenommen  wird,  daß  schon  die  Einforderung  auf  die  eingeklagte
Rate  beschränkt  war.  Mit  dem  Obertribunal  (Entsch.  B.  77  S.  228.  Rehbein  III.
S.  165)  und  dem  R.G.  III.  Senat  (R.G.  Entsch.  B.  13  S.  175)  ist  aber  anzunehmen,
daß  die  Beschränkung  der  Beitreibung  auf  einen  Forderungstheil  keine  Zerlegung  der  Forderung ¬
  in  mehrere  Ansprüche  enthält,  und  daß  deshalb  der  Kompensationseinrede  entgegengehalten ¬
  werden  kann,  daß  die  Kompensation  nur  gegen  die  einheitliche  Forderung  in  ihrem
Gesammtbetrage  möglich  sei,  von  welcher  der  eingeklagte  Rest  auf  alle  Fälle  übrig  bleibt.
I.16  §.  3.7.  Vergl.  R.G.  Entsch.  B.  12  S.  254,  wo  mit  Recht  eine  nicht  sachgemäße  Fassung
der  früheren  Auflagen  monirt  ist.  In  Entsch.  B.  81  S.  39,  Rehbein  III.  S.  148,
wird  ausgeführt,  daß  der  Satz  sich  modifizire,  wenn  die  verjährte  Forderung  zuerst  eingeklagt ¬
  und  wegen  Verjährung  die  Klage  abgewiesen  ist,  demnächst  aber  die  Forderung  noch
zur  Kompensation  benutzt  werden  soll;  aber  die  in  dem  Judikat  angenommene  Verjährung
läßt  ungewiß,  in  welcher  Weise  materiell  die  Tilgung  der  Forderung  herbeigeführt  ist:
in  dem  neuen  Prozeß  kann  deshalb  als  dieser  Modus  der  Eintritt  der  Kompensation  mit
der  jetzt  geltend  gemachten  schon  damals  kompensablen  Forderung  dargelegt  werden.  Das
Judikat  steht  dem  nicht  entgegen.  —  Der  Entwurf  des  B.G.B.  steht  auf  dem  Standpunkt,
daß  eine  Forderung,  welcher  eine  Einrede  (also  auch  die  Einrede  der  Verjährung)  entgegensteht, ¬
  nicht  zur  Aufrechnung  benutzt  werden  kann;  die  Aufrechnungserklärung  muß  also  vor
            
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