§. 94. Gegenseitige Aufrechnung.
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gilt aber nicht bloß, wie Förster annahm, für den Fall, daß die mehreren
Forderungen eingeklagt sind, und daß der Beklagte denselben ohne nähere
Bestimmung die Kompensationseinrede entgegen stellt. Vielmehr kann der
eine Theil im Falle des Vorhandenseins einer Mehrheit von Forderungen,
auf welche kompensirt werden kann, der einseitigen Erklärung des anderen,
daß auf eine bestimmte Forderung angerechnet werde, wie bei der Zahlung, ¬
widersprechen, so daß also insoweit nur die Einigung der Parteien
über die zu verrechnenden Ansprüche entscheidet, und gegenüber der einfeitigen ¬
Erklärung die Verrechnung nach der gesetzlichen Ordnung gefordert
werden kann. Damit ist der vielbesprochene Satz der Praxis: compensatio
compensationis non datur auf ein bescheidenes Maß der Anwendbarkeit
eingeschränkt."*)
Eine Folge der Rückziehung ist es ferner, daß, wenn die Klage auf
die eine Forderung zu einer Zeit angestellt wird, wo die Gegenforderung
bereits verjährt sein würde, die Kompensationseinrede doch mit Erfolg
erhoben werden kann, wenn nur der erste Eintritt der Möglichkeit mit der
später fälligen Forderung zu kompensiren, also das erste Zusammentreffen
beider Forderungen als fällig in eine Zeit trifft, wo die Verjährung noch
nicht abgelaufen war."
*) Vergl. aus der gemeinrechtlichen Praxis Seuffert XIX. 141. 142. 143. 144. XXII. 33.
XXX. 134. XXXII. 31. XXXIII. 13, s. Windscheid §. 349 Anm. 21—25. Vergl.
RO.H.G. B. 9 S. 110, B. 7 S. 367, B. 12 S. 278, B. 15 S. 104, B. 19 S. 76.
Es giebt hiernach eine Replik nicht nur der früher erfolgten Anrechnung auf eine andere
Forderung, sondern auch ein Replik der Unzulässigkeit der beabsichtigten Anrechnung. Anders
der deutsche Entwurf in §. 284.— Ist eine Forderung aus demselben Fundament dadurch
daß sie in Theilen cedirt worden, oder daß Theile zu verschiedenen Zeiten zahlbar sind, in
mehrere selbständige Ansprüche zerlegt worden, so müssen dieselben Grundsätze eingreifen.
Wie zu entscheiden ist, wenn nur ein Theil einer fälligen dem Kläger ganz zustehenden
Forderung eingeklagt wird, dann dagegen ein Kompensationseinwand erhoben und nunmehr
vom Kläger Anrechnung auf die ganze Forderung verlangt wird, ist streitig. Das R.O.H.G.
B. 15 S. 107 und der erste Hilfssenat des Reichsgerichts (R.G. Entsch. B. 7 S. 243)
nehmen an, daß die theilweise Geltendmachung die Forderung in eine Mehrheit selbständiger
Forderungen zerlege, so daß I. 16. §. 375 eingreift. Hieraus würde, so scheint mir nach
1. 16. §. 159 die Folgerung gezogen werden müssen, daß nur ein verhältnißmäßiger Abzug
von der eingeklagten Forderung beansprucht werden könnte, wenn nicht der unwahrscheinliche ¬
Fall als vorliegend angenommen wird, daß schon die Einforderung auf die eingeklagte
Rate beschränkt war. Mit dem Obertribunal (Entsch. B. 77 S. 228. Rehbein III.
S. 165) und dem R.G. III. Senat (R.G. Entsch. B. 13 S. 175) ist aber anzunehmen,
daß die Beschränkung der Beitreibung auf einen Forderungstheil keine Zerlegung der Forderung ¬
in mehrere Ansprüche enthält, und daß deshalb der Kompensationseinrede entgegengehalten ¬
werden kann, daß die Kompensation nur gegen die einheitliche Forderung in ihrem
Gesammtbetrage möglich sei, von welcher der eingeklagte Rest auf alle Fälle übrig bleibt.
I.16 §. 3.7. Vergl. R.G. Entsch. B. 12 S. 254, wo mit Recht eine nicht sachgemäße Fassung
der früheren Auflagen monirt ist. In Entsch. B. 81 S. 39, Rehbein III. S. 148,
wird ausgeführt, daß der Satz sich modifizire, wenn die verjährte Forderung zuerst eingeklagt ¬
und wegen Verjährung die Klage abgewiesen ist, demnächst aber die Forderung noch
zur Kompensation benutzt werden soll; aber die in dem Judikat angenommene Verjährung
läßt ungewiß, in welcher Weise materiell die Tilgung der Forderung herbeigeführt ist:
in dem neuen Prozeß kann deshalb als dieser Modus der Eintritt der Kompensation mit
der jetzt geltend gemachten schon damals kompensablen Forderung dargelegt werden. Das
Judikat steht dem nicht entgegen. — Der Entwurf des B.G.B. steht auf dem Standpunkt,
daß eine Forderung, welcher eine Einrede (also auch die Einrede der Verjährung) entgegensteht, ¬
nicht zur Aufrechnung benutzt werden kann; die Aufrechnungserklärung muß also vor