§. 77. 1. Anbieten und Annehmen.
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daß bei eintretender Handlungsunfähigkeit des Offerenten, bei Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen desselben und bei Erklärung eines der
beiden Theile für einen Verschwender der Vertrag nicht zustande komme,
da in solchen Fällen eine Willenseinigung nicht mehr möglich sei. Das
ist nicht festzuhalten. Wenn einer der beiden Theile als geisteskrank entmündigt ¬
und unter Vormundschaft gestellt worden ist, so kann dadurch
weder die vorher von ihm ausgegangene Offerte**) in ihrer vom Gesetze
anerkannten Wirksamkeit berührt werden, noch wird der Vormund des
Geisteskranken gehindert, die an den letzteren ergangene Offerte anzunehmen. ¬
Aehnlich ist die Entmündigung wegen Verschwendung zu behandeln. ¬
Bezüglich der Eröffnung des Konkursverfahrens ist zu beachten,
daß dadurch eine Handlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners nicht hervorgerufen ¬
wird; an und für sich können auch nach der Konkurseröffnung
durch seine Erklärungen neue Vertragsverhältnisse begründet werden; auch
steht der Wirksamkeit der früheren Offerten ein Rechtssatz nicht entgegen.
Soweit aber aus der vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vom Gemeinschuldner ¬
gemachten Offerte im Falle der gleichzeitig erklärten Annahme ¬
eine Konkursforderung entstanden wäre, kann diese Wirkung einer
der Eröffnung folgenden Annahmeerklärung nach §. 2 R.K.O. nicht beigemessen ¬
werden; eine dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung gemachte
Offerte dagegen kann, wenn das Vertragsrecht zur Konkursmasse gehören
würde, vom Verwalter statt des Gemeinschuldners angenommen und so
das Recht zu Gunsten der Konkursmasse begründet werden.*2)
Vorsorglich hat das A.L.R. in Betreff der Vertragsabschlüsse unter
43) Der AnAbwesenden ¬
noch einige Vorsichtsmaßregeln angeordnet.
tragende soll, wie bereits erwähnt, wenn ihm eine Erklärung nicht so
schnell zugeht, wie er erwarten konnte, wegen möglicher Zwischenfälle die
zweite Post abwarten oder den längsten Zeitraum verstreichen lassen, den
der zurückkehrende Bote brauchen könnte: nicht, weil er die mit der zweiten
Gelegenheit abgesandte Erklärung als ihn verbindende Annahme anerkennen
müßte, sondern weil die rechtzeitig abgegebene Antwort unterwegs verzögert ¬
sein kann, und er dadurch gebunden wird, wenn sie wenigstens in
der hier angegebenen Zeit an ihn gelangt. Der Offerent soll ferner,
wenn die Annahmeerklärung nicht rechtzeitig bei ihm eingetroffen ist, dem
4) 1. 4 §. 24 stellt die Vermuthung auf, daß geisteskranke Personen, die noch nicht bevormundet ¬
sind, ihren Willen bei völliger Verstandeskraft geäußert haben; nur wenn die
Vermuthung widerlegt wird, also nicht schon in Folge der demnächst erfolgten Einleitung
der Vormundschaft fällt die Wirkung ihrer Erklärung weg. §. 10 I. 5. In Strieth.
B. 97 S. 225 ist angenommen, daß ein Dritter, der Notar, vor welchem ein Anerbieten
verlautbart worden, und der dasselbe dem anderen Theile mittheilen sollte, nach eingetretener
Geschäftsunfähigkeit des Offerenten dies nicht mehr wirksam für den Vormund des letztern
thun konnte, —
das kann weder aus den Grundsätzen über die Offerte noch aus denen über
das Mandat begründet werden.
§§. 15 ff. derselben (auch §§. 15 ff. der R.K.O.)
Ebenso schon nach der preuß. Konk.Ordn. greifen -
hier nicht ein.
1. 5. §§. 98. 99. 100. 104. 105. Vergl. Entwurf des B.G.B. §. 85.