Volltext : Preußisches Privatrecht (1)

§.  77.  1.  Anbieten  und  Annehmen.
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daß  bei  eintretender  Handlungsunfähigkeit  des  Offerenten,  bei  Eröffnung
des  Konkurses  über  das  Vermögen  desselben  und  bei  Erklärung  eines  der
beiden  Theile  für  einen  Verschwender  der  Vertrag  nicht  zustande  komme,
da  in  solchen  Fällen  eine  Willenseinigung  nicht  mehr  möglich  sei.  Das
ist  nicht  festzuhalten.  Wenn  einer  der  beiden  Theile  als  geisteskrank  entmündigt ¬
  und  unter  Vormundschaft  gestellt  worden  ist,  so  kann  dadurch
weder  die  vorher  von  ihm  ausgegangene  Offerte**)  in  ihrer  vom  Gesetze
anerkannten  Wirksamkeit  berührt  werden,  noch  wird  der  Vormund  des
Geisteskranken  gehindert,  die  an  den  letzteren  ergangene  Offerte  anzunehmen. ¬
  Aehnlich  ist  die  Entmündigung  wegen  Verschwendung  zu  behandeln. ¬
  Bezüglich  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ist  zu  beachten,
daß  dadurch  eine  Handlungsunfähigkeit  des  Gemeinschuldners  nicht  hervorgerufen ¬
  wird;  an  und  für  sich  können  auch  nach  der  Konkurseröffnung
durch  seine  Erklärungen  neue  Vertragsverhältnisse  begründet  werden;  auch
steht  der  Wirksamkeit  der  früheren  Offerten  ein  Rechtssatz  nicht  entgegen.
Soweit  aber  aus  der  vor  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  vom  Gemeinschuldner ¬
  gemachten  Offerte  im  Falle  der  gleichzeitig  erklärten  Annahme ¬
  eine  Konkursforderung  entstanden  wäre,  kann  diese  Wirkung  einer
der  Eröffnung  folgenden  Annahmeerklärung  nach  §.  2  R.K.O.  nicht  beigemessen ¬
  werden;  eine  dem  Gemeinschuldner  vor  der  Eröffnung  gemachte
Offerte  dagegen  kann,  wenn  das  Vertragsrecht  zur  Konkursmasse  gehören
würde,  vom  Verwalter  statt  des  Gemeinschuldners  angenommen  und  so
das  Recht  zu  Gunsten  der  Konkursmasse  begründet  werden.*2)
Vorsorglich  hat  das  A.L.R.  in  Betreff  der  Vertragsabschlüsse  unter
43)  Der  AnAbwesenden ¬
  noch  einige  Vorsichtsmaßregeln  angeordnet.
tragende  soll,  wie  bereits  erwähnt,  wenn  ihm  eine  Erklärung  nicht  so
schnell  zugeht,  wie  er  erwarten  konnte,  wegen  möglicher  Zwischenfälle  die
zweite  Post  abwarten  oder  den  längsten  Zeitraum  verstreichen  lassen,  den
der  zurückkehrende  Bote  brauchen  könnte:  nicht,  weil  er  die  mit  der  zweiten
Gelegenheit  abgesandte  Erklärung  als  ihn  verbindende  Annahme  anerkennen
müßte,  sondern  weil  die  rechtzeitig  abgegebene  Antwort  unterwegs  verzögert ¬
  sein  kann,  und  er  dadurch  gebunden  wird,  wenn  sie  wenigstens  in
der  hier  angegebenen  Zeit  an  ihn  gelangt.  Der  Offerent  soll  ferner,
wenn  die  Annahmeerklärung  nicht  rechtzeitig  bei  ihm  eingetroffen  ist,  dem
4)  1.  4  §.  24  stellt  die  Vermuthung  auf,  daß  geisteskranke  Personen,  die  noch  nicht  bevormundet ¬
  sind,  ihren  Willen  bei  völliger  Verstandeskraft  geäußert  haben;  nur  wenn  die
Vermuthung  widerlegt  wird,  also  nicht  schon  in  Folge  der  demnächst  erfolgten  Einleitung
der  Vormundschaft  fällt  die  Wirkung  ihrer  Erklärung  weg.  §.  10  I.  5.  In  Strieth.
B.  97  S.  225  ist  angenommen,  daß  ein  Dritter,  der  Notar,  vor  welchem  ein  Anerbieten
verlautbart  worden,  und  der  dasselbe  dem  anderen  Theile  mittheilen  sollte,  nach  eingetretener
Geschäftsunfähigkeit  des  Offerenten  dies  nicht  mehr  wirksam  für  den  Vormund  des  letztern
thun  konnte,  —
das  kann  weder  aus  den  Grundsätzen  über  die  Offerte  noch  aus  denen  über
das  Mandat  begründet  werden.
§§.  15  ff.  derselben  (auch  §§.  15  ff.  der  R.K.O.)
Ebenso  schon  nach  der  preuß.  Konk.Ordn.  greifen -
  hier  nicht  ein.
1.  5.  §§.  98.  99.  100.  104.  105.  Vergl.  Entwurf  des  B.G.B.  §.  85.
            
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