Erstes Buch. Die Grundbegriffe.
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laesio enormis nicht mehr zusteht, daraus auch keine Einrede gegen die
Verkaufsklage entnehmen kann.°8) Auf der anderen Seite ist bei solchen
Thatsachen, die nicht ein als Anspruch wirksames Recht begründen, sondern
lediglich die rechtliche Bedeutung haben, ein als Anspruch geltend zu
machendes Recht eines Anderen auszuschließen oder zu modifiziren, von
Verjährung überhaupt nicht die Rede. Die Erörterungen der Praxis
nüpfen insbesondere an die Geltendmachung der mangelhaften Beschaffenheit ¬
einer verkauften Sache an. Das hieraus entspringende Recht der
Gewährleistung, der Anspruch auf Rückgabe oder theilweise Rückleistr
des gezahlten Kaufpreises unterliegt der Verjährung.*) Aber gegen die
Klage auf Zahlung des Kaufpreises wird nicht dieses Recht, sondern der
Mangel derjenigen Erfüllung, durch welche der Klageanspruch bedingt ist,
geltend gemacht. Diese Vertheidigung verjährt nicht.1°°) Der Einfluß
der Verjährung auf den durch einen Kompensationseinwand geltend gemachten ¬
Anspruch, von dem bereits die Rede gewesen ist, wird näher im
Zusammenhang der Lehre von der Aufrechnung zu erörtern sein. 101)
§. 58. b. Aufgebot und Ausschlußurtheil.
C.P.O. §§. 823—850, Ausf.=Ges. z. C.P.O. v. 24. März 1879 §§. 20—27. Grundbuchordnung
vom 5. Mai 1872 §§. 103—106, §§. 110—113, § 135 Ges. betr. die Zwangsvollstreckung
gegen Benefizialerben und das Aufgebot der Nachlaßgläubiger vom 28. März 1879.
Immobiliarvollstreckungsgesetz vom 13. Juli 1883, §. 5, § 40 z. 9, §§. 132—135. 137,
Neumann. Das Aufgebot von Hypothekenposten und Dokumenten. 1880. Daude.
Das Aufgebotsverfahren. 1881. Wandersleben. Das Aufgebotsverfahren. 2. Aufl.
1884. — Huase. Ueber Ediktalladung und Ediktalprozesse außerhalb des Konkurses. 1817.
Wetzell. Civilprozeß S. 913. Schumm im Arch. f. civ. Prax. B. 13, Beilageheft.
Voigt in Voigt und Heineckens N. Archiv f. Handelsrecht B. I. S. 4.
Von der Rechtsregel, daß Niemand gezwungen werden darf, sein Klagerecht ¬
auszuüben, gab das gemeine und preußische Recht die Ausnahme:
„Wenn sich Jemand an des Andern Person, Grundstücke oder sonstiges Vermögen ¬
gewisser Rechte und Ansprüche oder sonst gewisser Prärogativen und
Befugnisse rühmt," so soll er von diesem gerichtlich zur Klage aufgefordert
werden, und wenn er dieser Aufforderung nicht binnen der gestellten Frist
38) Striethorst B. 34 S. 119.
99) A.L.R. I. 5 §. 343—345.
100) Entsch. B. 1. S. 131. Rehbein I. S. 515. Vergl. J.M.Bl. 1847 S. 198, Löwenberg,
Motive B. 1 S. 91. Vergl. auch Entsch. B. 1 S. 128, Striethorst B. 11 S. 50. In
demselben Prozeß ist der Einwand mangelhafter Erfüllung für durchgreifend erachtet gegen
die Klage auf Zahlung des Kaufgeldrests, und die Klage auf Rückzahlung des gezahlten
Theils ist als verjährt abgewiesen. Das Prinzip wird auf §. 271 I. 5 gegründet, obgleich
bei der exceptio non rite adimpleti contractus die Beweislast sich nicht nach dieser Bestimmung ¬
richtet. Das Handelsrecht (Art. 349 H.G.B.) läßt die Klage wegen der Mängel
übersandter Waaren schlechthin in sechs Monaten verjähren, auch die Einreden erlöschen, wenn
nicht binnen sechs Monaten der Mangel angezeigt ist, aber die Einrede aus dem angezeigten
Mangel ist unverjährbar.
101) S. oben §. 46 Note 17.