Volltext : Preußisches Privatrecht (1)

Erstes  Buch.  Die  Grundbegriffe.
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laesio  enormis  nicht  mehr  zusteht,  daraus  auch  keine  Einrede  gegen  die
Verkaufsklage  entnehmen  kann.°8)  Auf  der  anderen  Seite  ist  bei  solchen
Thatsachen,  die  nicht  ein  als  Anspruch  wirksames  Recht  begründen,  sondern
lediglich  die  rechtliche  Bedeutung  haben,  ein  als  Anspruch  geltend  zu
machendes  Recht  eines  Anderen  auszuschließen  oder  zu  modifiziren,  von
Verjährung  überhaupt  nicht  die  Rede.  Die  Erörterungen  der  Praxis
nüpfen  insbesondere  an  die  Geltendmachung  der  mangelhaften  Beschaffenheit ¬
  einer  verkauften  Sache  an.  Das  hieraus  entspringende  Recht  der
Gewährleistung,  der  Anspruch  auf  Rückgabe  oder  theilweise  Rückleistr
des  gezahlten  Kaufpreises  unterliegt  der  Verjährung.*)  Aber  gegen  die
Klage  auf  Zahlung  des  Kaufpreises  wird  nicht  dieses  Recht,  sondern  der
Mangel  derjenigen  Erfüllung,  durch  welche  der  Klageanspruch  bedingt  ist,
geltend  gemacht.  Diese  Vertheidigung  verjährt  nicht.1°°)  Der  Einfluß
der  Verjährung  auf  den  durch  einen  Kompensationseinwand  geltend  gemachten ¬
  Anspruch,  von  dem  bereits  die  Rede  gewesen  ist,  wird  näher  im
Zusammenhang  der  Lehre  von  der  Aufrechnung  zu  erörtern  sein.  101)
§.  58.  b.  Aufgebot  und  Ausschlußurtheil.
C.P.O.  §§.  823—850,  Ausf.=Ges.  z.  C.P.O.  v.  24.  März  1879  §§.  20—27.  Grundbuchordnung
vom  5.  Mai  1872  §§.  103—106,  §§.  110—113,  §  135  Ges.  betr.  die  Zwangsvollstreckung
gegen  Benefizialerben  und  das  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger  vom  28.  März  1879.
Immobiliarvollstreckungsgesetz  vom  13.  Juli  1883,  §.  5,  §  40  z.  9,  §§.  132—135.  137,
Neumann.  Das  Aufgebot  von  Hypothekenposten  und  Dokumenten.  1880.  Daude.
Das  Aufgebotsverfahren.  1881.  Wandersleben.  Das  Aufgebotsverfahren.  2.  Aufl.
1884.  —  Huase.  Ueber  Ediktalladung  und  Ediktalprozesse  außerhalb  des  Konkurses.  1817.
Wetzell.  Civilprozeß  S.  913.  Schumm  im  Arch.  f.  civ.  Prax.  B.  13,  Beilageheft.
Voigt  in  Voigt  und  Heineckens  N.  Archiv  f.  Handelsrecht  B.  I.  S.  4.
Von  der  Rechtsregel,  daß  Niemand  gezwungen  werden  darf,  sein  Klagerecht ¬
  auszuüben,  gab  das  gemeine  und  preußische  Recht  die  Ausnahme:
„Wenn  sich  Jemand  an  des  Andern  Person,  Grundstücke  oder  sonstiges  Vermögen ¬
  gewisser  Rechte  und  Ansprüche  oder  sonst  gewisser  Prärogativen  und
Befugnisse  rühmt,"  so  soll  er  von  diesem  gerichtlich  zur  Klage  aufgefordert
werden,  und  wenn  er  dieser  Aufforderung  nicht  binnen  der  gestellten  Frist
38)  Striethorst  B.  34  S.  119.
99)  A.L.R.  I.  5  §.  343—345.
100)  Entsch.  B.  1.  S.  131.  Rehbein  I.  S.  515.  Vergl.  J.M.Bl.  1847  S.  198,  Löwenberg,
Motive  B.  1  S.  91.  Vergl.  auch  Entsch.  B.  1  S.  128,  Striethorst  B.  11  S.  50.  In
demselben  Prozeß  ist  der  Einwand  mangelhafter  Erfüllung  für  durchgreifend  erachtet  gegen
die  Klage  auf  Zahlung  des  Kaufgeldrests,  und  die  Klage  auf  Rückzahlung  des  gezahlten
Theils  ist  als  verjährt  abgewiesen.  Das  Prinzip  wird  auf  §.  271  I.  5  gegründet,  obgleich
bei  der  exceptio  non  rite  adimpleti  contractus  die  Beweislast  sich  nicht  nach  dieser  Bestimmung ¬
  richtet.  Das  Handelsrecht  (Art.  349  H.G.B.)  läßt  die  Klage  wegen  der  Mängel
übersandter  Waaren  schlechthin  in  sechs  Monaten  verjähren,  auch  die  Einreden  erlöschen,  wenn
nicht  binnen  sechs  Monaten  der  Mangel  angezeigt  ist,  aber  die  Einrede  aus  dem  angezeigten
Mangel  ist  unverjährbar.
101)  S.  oben  §.  46  Note  17.
            
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