Volltext : Civilistische Versuche (1)

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mittelbar  mit  der  L.  4.,  um  diese  aus  jener
zu  bestimmen  und  zu  erklären  *).  Allein
um  in  jener  L.  40.  eine  solche  Beziehung
zu  finden,  muss  man  schon  in  der  L.4.  gesehen -
  haben,  was  man  darin  gewöhnlich
sieht.  Denn  dass  aus  dem  Satz:  wer  Fenster ¬
  in  eine  gemeinschaftliche  Wand  machen ¬
  will,  der  muss  dazu  das  Recht  besonders ¬
  erworben  haben,  nicht  im  mindesten ¬
  folge,  dass  nun  dieses  Recht  die
servitus  lummum  sey,  dieses  muls  doch
wohl  durch  sich  selbst  einleuchten.  Allerdings ¬
  kannten  die  Rômer  eine  Servitut, ¬
  die  in  dem  Rechte  bestand,  in  einer
fremden  aber  gemeinschaftlichen  Wand
ein  Fenster  zu  haben;  aber  diese  hatte
einen  ganz  andern  Namen  und  hiels  —
servitus  fenestrae.  Den  Beweis  liefert
Cajus,  den  man  aber  (wie  denn  immer
ein  Irrthum  andere  zur  Gesellschaft  erhält,) ¬
  in  Ricksicht  dieses  Punktes  ge*) ¬
  Pandectae  Justinianeae  T.  I.  pag.  241.
            
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