Das Allgemeine Landrecht.
erst die unmittelbaren Erwerbsarten nebst dem Erbschaftserwerb (Tit. 9),
dann die mittelbaren Arten (Tit. 10). Die besonderen Arten des Eigenthums, ¬
gemeinschaftliches Eigenthum (Tit. 17) und getheiltes Eigenthum ¬
(Tit. 18), sowie die Rechte an fremder Sache, denen auch die
Zwangs= und Banngerechtigkeiten (Tit. 23) angeschlossen sind, folgen erst
vom 17. Titel an. Für die Rechte an fremder Sache ist eine Eintheilung ¬
in einen allgemeinen (Tit. 19) und drei besondere Theile: Rechte
auf die Substanz (Tit. 20), Gebrauchs= und Nutzungsrechte (Tit. 21),
Grundgerechtigkeiten (Tit. 22) zu Grunde gelegt.
Das Charakteristische des landrechtlichen Systems liegt in der
Weise, in welcher in den Titeln 11—16 das spezielle Obligationenrecht ¬
nebst Theilen des Sachenrechts und des Erbrechts an das Eigenthum ¬
angeschlossen und in das Eigenthumsrecht eingeschaltet ist. Während ¬
das moderne Pandektensystem, ebenso wie das römische Institutionensystem ¬
bei seiner Systematik das objektive Recht und die einzelnen
Institute desselben zu Grunde legt, nimmt das A.L.R. seinen Ausgangspunkt ¬
vom subjektiven Recht, vom Rechtsverhältniß und von dem
Menschen als Träger der Berechtigung. Als das vornehmste Rechtsverhältniß ¬
auf dem Gebiete des Vermögensrechts erscheint das Eigenthum, ¬
eine Bezeichnung, welche das A. L. R. in einem weiteren Sinne
auf alle Vermögensberechtigungen anwendet. Das gesammte übrige
Vermögensrecht wird im Verfolg dieser Anschauung von dem Gesichtspunkte ¬
aus betrachtet, ob und inwiefern die durch dasselbe geregelten Verhältnisse ¬
geeignet sind, zum Eigenthum oder zum Erwerb anderer Rechte
zu führen. Insbesondere werden alle auf vermögensrechtliche Leistungen
gerichteten Rechtsgeschäfte lediglich als Titel für die Erwerbung des
Eigenthums des zu leistenden Gegenstandes betrachtet. Dem entsprechend
werden als Titel zur Erwerbung des Eigenthums zuerst die Geschäfte
unter Lebenden abgehandelt (Tit. 11). Den onerosen Geschäften, insbesondere ¬
Kauf, Cession, Trödelvertrag, gewagte Geschäfte, Darlehen
und Verträge, bei denen wenigstens eine der vertragsmäßigen Leistungen
in Handlungen besteht, folgt die Schenkung. Unter dem gleichen Gesichtspunkte ¬
werden die letztwilligen Verfügungen behandelt (Tit. 12),
wodurch dann eine weitere Zerreißung des Erbrechts herbeigeführt ist.
Es folgen Mandat, auftragslose Geschäftsführung und die „nützlichen
Verwendungen“ als Arten der Erwerbung des Eigenthums der Sachen
und Rechte durch einen Dritten (Tit. 13).
Dieser Systematik entsprechend behandelt der Schluß dieser Einschaltung ¬
(Tit. 16) die Arten, wie Rechte und Verbindlichkeiten aufhören. ¬
Er behandelt nach einer kurzen Einleitung Erfüllung, insbesondere ¬
Zahlung, Deposition, Angabe an Zahlungsstatt, Anweisung und
Kompensation, ferner Entsagung, Vergleich, Umschaffung und Vereini¬