Volltext : Fischer, Otto: Lehrbuch des preußischen Privatrechts

Das  Allgemeine  Landrecht.
erst  die  unmittelbaren  Erwerbsarten  nebst  dem  Erbschaftserwerb  (Tit.  9),
dann  die  mittelbaren  Arten  (Tit.  10).  Die  besonderen  Arten  des  Eigenthums, ¬
  gemeinschaftliches  Eigenthum  (Tit.  17)  und  getheiltes  Eigenthum ¬
  (Tit.  18),  sowie  die  Rechte  an  fremder  Sache,  denen  auch  die
Zwangs=  und  Banngerechtigkeiten  (Tit.  23)  angeschlossen  sind,  folgen  erst
vom  17.  Titel  an.  Für  die  Rechte  an  fremder  Sache  ist  eine  Eintheilung ¬
  in  einen  allgemeinen  (Tit.  19)  und  drei  besondere  Theile:  Rechte
auf  die  Substanz  (Tit.  20),  Gebrauchs=  und  Nutzungsrechte  (Tit.  21),
Grundgerechtigkeiten  (Tit.  22)  zu  Grunde  gelegt.
Das  Charakteristische  des  landrechtlichen  Systems  liegt  in  der
Weise,  in  welcher  in  den  Titeln  11—16  das  spezielle  Obligationenrecht ¬
  nebst  Theilen  des  Sachenrechts  und  des  Erbrechts  an  das  Eigenthum ¬
  angeschlossen  und  in  das  Eigenthumsrecht  eingeschaltet  ist.  Während ¬
  das  moderne  Pandektensystem,  ebenso  wie  das  römische  Institutionensystem ¬
  bei  seiner  Systematik  das  objektive  Recht  und  die  einzelnen
Institute  desselben  zu  Grunde  legt,  nimmt  das  A.L.R.  seinen  Ausgangspunkt ¬
  vom  subjektiven  Recht,  vom  Rechtsverhältniß  und  von  dem
Menschen  als  Träger  der  Berechtigung.  Als  das  vornehmste  Rechtsverhältniß ¬
  auf  dem  Gebiete  des  Vermögensrechts  erscheint  das  Eigenthum, ¬
  eine  Bezeichnung,  welche  das  A.  L.  R.  in  einem  weiteren  Sinne
auf  alle  Vermögensberechtigungen  anwendet.  Das  gesammte  übrige
Vermögensrecht  wird  im  Verfolg  dieser  Anschauung  von  dem  Gesichtspunkte ¬
  aus  betrachtet,  ob  und  inwiefern  die  durch  dasselbe  geregelten  Verhältnisse ¬
  geeignet  sind,  zum  Eigenthum  oder  zum  Erwerb  anderer  Rechte
zu  führen.  Insbesondere  werden  alle  auf  vermögensrechtliche  Leistungen
gerichteten  Rechtsgeschäfte  lediglich  als  Titel  für  die  Erwerbung  des
Eigenthums  des  zu  leistenden  Gegenstandes  betrachtet.  Dem  entsprechend
werden  als  Titel  zur  Erwerbung  des  Eigenthums  zuerst  die  Geschäfte
unter  Lebenden  abgehandelt  (Tit.  11).  Den  onerosen  Geschäften,  insbesondere ¬
  Kauf,  Cession,  Trödelvertrag,  gewagte  Geschäfte,  Darlehen
und  Verträge,  bei  denen  wenigstens  eine  der  vertragsmäßigen  Leistungen
in  Handlungen  besteht,  folgt  die  Schenkung.  Unter  dem  gleichen  Gesichtspunkte ¬
  werden  die  letztwilligen  Verfügungen  behandelt  (Tit.  12),
wodurch  dann  eine  weitere  Zerreißung  des  Erbrechts  herbeigeführt  ist.
Es  folgen  Mandat,  auftragslose  Geschäftsführung  und  die  „nützlichen
Verwendungen“  als  Arten  der  Erwerbung  des  Eigenthums  der  Sachen
und  Rechte  durch  einen  Dritten  (Tit.  13).
Dieser  Systematik  entsprechend  behandelt  der  Schluß  dieser  Einschaltung ¬
  (Tit.  16)  die  Arten,  wie  Rechte  und  Verbindlichkeiten  aufhören. ¬
  Er  behandelt  nach  einer  kurzen  Einleitung  Erfüllung,  insbesondere ¬
  Zahlung,  Deposition,  Angabe  an  Zahlungsstatt,  Anweisung  und
Kompensation,  ferner  Entsagung,  Vergleich,  Umschaffung  und  Vereini¬
            
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