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ist, daß sich Nichtbeobachtung der gebotnen Sorgfalt als Verschulden
darstellt, und daß für alle Rechtsverhältnisse bei Konkurrenz des Verschuldens ¬
§ 254 zur Anwendung kommt. Danach wird man aber gewiß
sagen können, daß in unserm Fall der Gläubiger den Schaden durch
überwiegendes Verschulden verursacht hat, *) und wird demgemäß die
Schadensersatzpflicht des Schuldners auf ein ganz geringes Maß beschränken, ¬
möglicherweise völlig verneinen.
Allein man muß noch weiter gehen: nicht nur das Eigenverschulden
des Gläubigers, sondern jeder Vorgang, der „nur infolge außergewöhnlicher ¬
Umstände zu einer Bedingung des Schadens wurde" (Enneccerus l
S. 406), bricht oder schwächt nach den allgemeinen Grundsätzen den
Kausalzusammenhang, der den Schaden zurechenbar macht.*) Das Reichsgericht ¬
hat erst jüngst wieder für den Fall einer Körperverletzung
entschieden*), „daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem schuldhaften ¬
Verhalten und dem eingetretenen Schaden zu verneinen sei, wenn
der Eintritt von Fremdkörpern, der die schweren Folgen einer an sich
ganz geringfügigen Wunde verursacht hatte, durch ein besonderes außerhalb ¬
des natürlichen Verlaufes der Dinge liegendes Ereignis herbeigeführt ¬
worden wäre, indem dann dieses Ereignis als die eigentliche
Ursache des schädlichen Erfolges zu gelten hätte".*) Von diesem Standpunkt ¬
aus ist die Haftung des Schuldners in den beiden oben mitgeteilten ¬
Beispielen jedenfalls für die Notzucht des Kutschers, im allgemeinen ¬
auch für den Diebstahl des Dienstmädchens abzulehnen.
So führt denn auch die Anschauung, daß Verschulden des Mittlers
bei Gelegenheit der Erfüllungshandlung genüge, um die Ersatzpflicht
des Schuldners zu begründen, zu praktisch sehr wohl verwertbaren
Resultaten und läßt sich nicht durch einen vornehmen Hinweis auf
ihre angeblich ungeheuerlichen Folgerungen abfertigen. Gewiß ergibt
sich für den, der sie annimmt, eine bedeutende Abweichung der Zurechnung ¬
aus § 278, also der Zurechnung innerhalb bestehender Schuldverhältnisse, ¬
verglichen mit der aus § 831 (s. unten § 16). Doch kann
nicht zugegeben werden, daß dieser „unvermeidliche Widerspruch" (Oertmann ¬
I S. 38), auf den als erster Rümelin I S. 89 hinwies, gegen
uns zeuge. Der Gesetzgeber hat die beiden Zurechnungsfälle bewußt
in ihrem Grundgedanken und in Einzelheiten völlig verschieden geregelt
*) Ueber diese Auslegung der Worte „vorwiegend verursacht“, worauf
hier nicht näher eingegangen werden kann, s. insbesondre Labowsky: Eigenes
Verschulden bei Schadensersatzansprüchen nach gemeinem Recht und BGB. Diss.
Erl. 1898. S. 43 f.
2) Zu weit geht es aber, generelle Voraussehbarkeit des Erfolges zu verlangen. ¬
Dafür hat sich ausgesprochen RG. Bd. 38 S. 305 (für das preußische
Recht): „Die Zurechnung der schädlichen Folgen einer Handlung oder Unterlassung ¬
ist in der Regel bedingt durch die Voraussehbarkeit des schädlichen Erfolges"; ¬
vgl. auch RG. Bd. 10 S. 289. Wir können natürlich diese Probleme
nur streifen.
*) Jur. Wochenschrift 1903 Beilage S. 114.
*) Ebenso in ausführlicher Darlegung Merkel I S. 205 ff. Ein nähres
Eingehen auf die schwierige Kausalitätsfrage müssen wir uns versagen, weil
dadurch der Rahmen unsrer Darstellung gesprengt würde.