Volltext : Fischer, Karl: ¬Die nicht auf den Parteiwillen gegründete Zurechnung fremden Verschuldens nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

37
ist,  daß  sich  Nichtbeobachtung  der  gebotnen  Sorgfalt  als  Verschulden
darstellt,  und  daß  für  alle  Rechtsverhältnisse  bei  Konkurrenz  des  Verschuldens ¬
  §  254  zur  Anwendung  kommt.  Danach  wird  man  aber  gewiß
sagen  können,  daß  in  unserm  Fall  der  Gläubiger  den  Schaden  durch
überwiegendes  Verschulden  verursacht  hat,  *)  und  wird  demgemäß  die
Schadensersatzpflicht  des  Schuldners  auf  ein  ganz  geringes  Maß  beschränken, ¬
  möglicherweise  völlig  verneinen.
Allein  man  muß  noch  weiter  gehen:  nicht  nur  das  Eigenverschulden
des  Gläubigers,  sondern  jeder  Vorgang,  der  „nur  infolge  außergewöhnlicher ¬
  Umstände  zu  einer  Bedingung  des  Schadens  wurde"  (Enneccerus  l
S.  406),  bricht  oder  schwächt  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  den
Kausalzusammenhang,  der  den  Schaden  zurechenbar  macht.*)  Das  Reichsgericht ¬
  hat  erst  jüngst  wieder  für  den  Fall  einer  Körperverletzung
entschieden*),  „daß  der  ursächliche  Zusammenhang  zwischen  dem  schuldhaften ¬
  Verhalten  und  dem  eingetretenen  Schaden  zu  verneinen  sei,  wenn
der  Eintritt  von  Fremdkörpern,  der  die  schweren  Folgen  einer  an  sich
ganz  geringfügigen  Wunde  verursacht  hatte,  durch  ein  besonderes  außerhalb ¬
  des  natürlichen  Verlaufes  der  Dinge  liegendes  Ereignis  herbeigeführt ¬
  worden  wäre,  indem  dann  dieses  Ereignis  als  die  eigentliche
Ursache  des  schädlichen  Erfolges  zu  gelten  hätte".*)  Von  diesem  Standpunkt ¬
  aus  ist  die  Haftung  des  Schuldners  in  den  beiden  oben  mitgeteilten ¬
  Beispielen  jedenfalls  für  die  Notzucht  des  Kutschers,  im  allgemeinen ¬
  auch  für  den  Diebstahl  des  Dienstmädchens  abzulehnen.
So  führt  denn  auch  die  Anschauung,  daß  Verschulden  des  Mittlers
bei  Gelegenheit  der  Erfüllungshandlung  genüge,  um  die  Ersatzpflicht
des  Schuldners  zu  begründen,  zu  praktisch  sehr  wohl  verwertbaren
Resultaten  und  läßt  sich  nicht  durch  einen  vornehmen  Hinweis  auf
ihre  angeblich  ungeheuerlichen  Folgerungen  abfertigen.  Gewiß  ergibt
sich  für  den,  der  sie  annimmt,  eine  bedeutende  Abweichung  der  Zurechnung ¬
  aus  §  278,  also  der  Zurechnung  innerhalb  bestehender  Schuldverhältnisse, ¬
  verglichen  mit  der  aus  §  831  (s.  unten  §  16).  Doch  kann
nicht  zugegeben  werden,  daß  dieser  „unvermeidliche  Widerspruch"  (Oertmann ¬
  I  S.  38),  auf  den  als  erster  Rümelin  I  S.  89  hinwies,  gegen
uns  zeuge.  Der  Gesetzgeber  hat  die  beiden  Zurechnungsfälle  bewußt
in  ihrem  Grundgedanken  und  in  Einzelheiten  völlig  verschieden  geregelt
*)  Ueber  diese  Auslegung  der  Worte  „vorwiegend  verursacht“,  worauf
hier  nicht  näher  eingegangen  werden  kann,  s.  insbesondre  Labowsky:  Eigenes
Verschulden  bei  Schadensersatzansprüchen  nach  gemeinem  Recht  und  BGB.  Diss.
Erl.  1898.  S.  43  f.
2)  Zu  weit  geht  es  aber,  generelle  Voraussehbarkeit  des  Erfolges  zu  verlangen. ¬
  Dafür  hat  sich  ausgesprochen  RG.  Bd.  38  S.  305  (für  das  preußische
Recht):  „Die  Zurechnung  der  schädlichen  Folgen  einer  Handlung  oder  Unterlassung ¬
  ist  in  der  Regel  bedingt  durch  die  Voraussehbarkeit  des  schädlichen  Erfolges"; ¬
  vgl.  auch  RG.  Bd.  10  S.  289.  Wir  können  natürlich  diese  Probleme
nur  streifen.
*)  Jur.  Wochenschrift  1903  Beilage  S.  114.
*)  Ebenso  in  ausführlicher  Darlegung  Merkel  I  S.  205  ff.  Ein  nähres
Eingehen  auf  die  schwierige  Kausalitätsfrage  müssen  wir  uns  versagen,  weil
dadurch  der  Rahmen  unsrer  Darstellung  gesprengt  würde.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer