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(vgl. codice civile Art. 1212 und 1213) und Freiburg (§. 539
des Civilgesetzbuchs) diesen französischen Satz im Sinne der
Rückkehr zu den Principien des römischen Rechtes modificirt
haben. Vgl. Rüttimann in der Zeitschrift für schweizerisches
Recht Bd. VIII. pag. 60 und 61.
§. 12.
Handelsrecht der Kantone Bern, Luzern und Aargau.
Die drei übrigen Kantone mit umfassenden Civilgesetzbüchern ¬
bilden durch die gemeinsame Benutzung des österrei
hischen
bürgerlichen Gesetzbuchs, das wenigstens dem obligationenrechtlichen ¬
Theil ihrer Civilgesetzbücher unverkennbar zur Grundlage
gedient hat, auch für das Handelsrecht, eine gemeinsame Gruppe.
Das Berner, das Luzerner und das Aargauer Gesetzbuch stehen
sowohl unter sich, als mit ihrem gemeinsamen Vorbilde, dem
österreichischen bürgerlichen Gesetzbuche, in einer sehr innigen
Verwandtschaft. Auf dem Gebiete des Handelsrechts zeigt sich
dies sehr schlagend, indem sie in zwei Punkten gemeinsam mit
dem österreichischen Gesetzbuche nach ganz entgegengesetzten Richtungen ¬
sowohl vom gemeinen deutschen als vom französischen
Rechte abweichen.
In allen drei Gesetzbüchern ist das für die eigentliche
Handelsgesellschaft (d. h. für die Handelsgesellschaft mit gemeinschaftlichem ¬
Etablissement und gemeinschaftlichem Namen) unentbehrliche ¬
Princip der scharfen Sonderung des Gesellschaftsvermögens ¬
vom Privatvermögen der einzelnen Mitglieder ganz
allgemein für alle auch die nicht merkantilischen Societäten
ausgesprochen. (Berner Gesetzbuch Art. 887, 888. Luzerner
Gesetzbuch Art. 687, 688, 682 und 683. Aargauer Gesetzbuch
Art. 736 und 737, verglichen mit Oesterreichisches Civilgesetzbuch ¬
Art. 1202, 1203 und Art. 26).
Was nach französischer Theorie und Praxis und nach den
ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen des Züricher und des Solothurner ¬
Privatgesetzbuches in Uebereinstimmung mit dem allgemeinen ¬
deutschen Handelsgesetzbuche (vgl. obige Citate in §. 10
und 11) eine Singularität der unter gemeinschaftlicher Firma