Volltext : Fick, Heinrich: Kritische Übersicht der schweizerischen Handels- und Wechselgesetzgebung

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(vgl.  codice  civile  Art.  1212  und  1213)  und  Freiburg  (§.  539
des  Civilgesetzbuchs)  diesen  französischen  Satz  im  Sinne  der
Rückkehr  zu  den  Principien  des  römischen  Rechtes  modificirt
haben.  Vgl.  Rüttimann  in  der  Zeitschrift  für  schweizerisches
Recht  Bd.  VIII.  pag.  60  und  61.
§.  12.
Handelsrecht  der  Kantone  Bern,  Luzern  und  Aargau.
Die  drei  übrigen  Kantone  mit  umfassenden  Civilgesetzbüchern ¬
  bilden  durch  die  gemeinsame  Benutzung  des  österrei
hischen
bürgerlichen  Gesetzbuchs,  das  wenigstens  dem  obligationenrechtlichen ¬
  Theil  ihrer  Civilgesetzbücher  unverkennbar  zur  Grundlage
gedient  hat,  auch  für  das  Handelsrecht,  eine  gemeinsame  Gruppe.
Das  Berner,  das  Luzerner  und  das  Aargauer  Gesetzbuch  stehen
sowohl  unter  sich,  als  mit  ihrem  gemeinsamen  Vorbilde,  dem
österreichischen  bürgerlichen  Gesetzbuche,  in  einer  sehr  innigen
Verwandtschaft.  Auf  dem  Gebiete  des  Handelsrechts  zeigt  sich
dies  sehr  schlagend,  indem  sie  in  zwei  Punkten  gemeinsam  mit
dem  österreichischen  Gesetzbuche  nach  ganz  entgegengesetzten  Richtungen ¬
  sowohl  vom  gemeinen  deutschen  als  vom  französischen
Rechte  abweichen.
In  allen  drei  Gesetzbüchern  ist  das  für  die  eigentliche
Handelsgesellschaft  (d.  h.  für  die  Handelsgesellschaft  mit  gemeinschaftlichem ¬
  Etablissement  und  gemeinschaftlichem  Namen)  unentbehrliche ¬
  Princip  der  scharfen  Sonderung  des  Gesellschaftsvermögens ¬
  vom  Privatvermögen  der  einzelnen  Mitglieder  ganz
allgemein  für  alle  auch  die  nicht  merkantilischen  Societäten
ausgesprochen.  (Berner  Gesetzbuch  Art.  887,  888.  Luzerner
Gesetzbuch  Art.  687,  688,  682  und  683.  Aargauer  Gesetzbuch
Art.  736  und  737,  verglichen  mit  Oesterreichisches  Civilgesetzbuch ¬
  Art.  1202,  1203  und  Art.  26).
Was  nach  französischer  Theorie  und  Praxis  und  nach  den
ausdrücklichen  Gesetzesbestimmungen  des  Züricher  und  des  Solothurner ¬
  Privatgesetzbuches  in  Uebereinstimmung  mit  dem  allgemeinen ¬
  deutschen  Handelsgesetzbuche  (vgl.  obige  Citate  in  §.  10
und  11)  eine  Singularität  der  unter  gemeinschaftlicher  Firma
            
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