Volltext : Rechtsgrundsätze im Versicherungswesen (2)

Allgemeine
Allgemeines  Deutsches
SeeversicherungsHandelsgesetzbuch -

Bedingungen.
V.  Buch,  XI.  Titel.
1867.
(Art.  782—905,  910  und  911  des
zwölften  Titels  des  fünften  Buches.
Erster  Abschnitt.
Elfter  Titel.
Allgemeine  Grundsätze.
Von  der  Versicherung
gegen  die  Gefahren
der
Seeschiffahrt.
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Grundsätze.
No.  1—6.
Einleitung
Die  Allgemeinen  Seeversicherungs-Bedingungen  von  1867
1  und  Anhänge,  welche  den  Zweck  haben,  eine  voliständige
Zusammenstellung  der  für  den  Inhalt,  das  Verständnis  und  die
Wirksamkeit  der  zu  schliefsenden  Versicherungs-Verträge  mass
gebenden  Regeln  zu  veranstalten,  enthalten  notwendigerweise
unverändert  diejenigen  Bestimmungen  des  XI.  Titels  des  V.  Buches
des  HGB.,  welche  unbedingt  verbindliche  Vorschriften  sind,
sowie  unverändert  diejenigen  Bestimmungen  des  HGB.,  welche
in  Vertragsverhältnisse  hinübergreifen,  die  der  Vertragsautonomie
der  Assekuranz-Kontrahenten  nicht  unterworfen  sind  (z.  B.  bei
dem  Retentionsrecht),  und  kommen  insoweit  dafür  diejenigen
Interpretations-Grundsätze  in  Betracht,  welche  auf  Gesetze  in
der  Rechtsauslegung  Anwendung  finden.  Die  SeeversicherungsBedingungen -
  enthalten  aber  auch  Spezialien,  deren  konventionelle
Feststellung  im  Interesse  eines  geordneten  und  gleichmässigen
Ganges  des  Versicherungs-Geschäftes  ratsam  erschien;  ferner  einzelne -
  Punkte  des  Versicherungs-Vert
rages  in  abweichender  Norm
von  der  im  HGB.  als  Regel  hingestellten  Formulierung.  Betreffs -
  dieser  letzteren  Spezialien  und  Normen  gelten  diejenigen
Regeln  der  Interpretation,  welche  bei  der  Auslegung  von  RechtsGeschäften -
  massgebend  sind.  (ROHG.  v.  2.  Septbr.  71.  III.  16.87.
Falk,  Rechtsgrundsätze.  II.
            
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