Volltext : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 5, Abt. 1)

246  Privatrecht.  —  Drittes  Buch.  Sachenrecht.
gilt  unstreitig  nur  von  solchen  Fällen,  wo  Jemand  bona  oder
malae  fidae,  mithin  ohne  Bewilligung  des  Grundeigenthümers
oder  ohne  alle  Berechtigung,  baut  45).  Aus  dem  Eigenthum
des  Superficiars  folgt,  wenn  nicht  etwas  anders  verabredet
ist,  daß  dieser,  wenn  das  Rechtsverhältniß  beendigt  wird,
berechtigt  sein  muß,  das  Gebäude  abzubrechen  und  die  Materialien ¬
  nach  Belieben  zu  gebrauchen,  oder  auch  das  Gebäude
zum  Abbrechen  zu  verkaufen.  Ist  das  Letztere  geschehen,  so
bleibt  natürlich  dem  Grundeigenthümer  unbenommen,  dem
Käufer  zu  gestatten,  daß  das  Haus  stehen  bleibe  und  von
ihm  als  eine  neue  Superficies  übernommen  werde.  --  Wir
kommen  nun  zu  den  Arten,  wo  das  Eigenthumsrecht  erworben ¬
  wird.
45)  Mühlenbruch  Lehrben ¬
  zu  sein,  da  jene  anziehende
buch  des  Pandectenrechts,  2ter
Kraft  des  Grundeigenthums  geTheil, ¬
  S.  298,  bezieht  diesen
wiß  durch  Vertrag  aufgehoben
Grundsatz  auch  auf  diesen  Fall,
werden  kann.  Das  Verhältniß
wenn  „das  Bauen  mit  Bewilvon ¬
  Gebäuden  zu  dem  Grund
ligung  des  Grundeigenthümers
und  Boden,  auf  welchem  sie  ergeschieht. ¬
  Gerade  aber  diesen
baut  sind,  ist  ein  ganz  anderes,
Satz  finde  ich  nirgends  ausgeals ¬
  das  der  Früchte  und  Bäume
sprochen.  Um  so  bedenklicher
zu  dem  Lande,  auf  welchem  sie
scheint  mir  die  Annahme  desselerwachsen. ¬

            
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