Volltext : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 2)

Zusätze  und  Verbesserungen.
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betreffend,  steht  in  Pontoppidan  annales  eccles.  II.  Bb.
S.  147  und  erwähnt  nicht  eines  Deputirtencollegiums,  sondern  der
Berathung  mit  den  verständigsten  unter  den  Bürgern  (convocatis -
  nostrae  civitatis  peritioribus  ac  cum  ipsis  super  hoc
communicato  consilio).
S.  305  zu  Note  99.  Ueber  die  Einrichtung  der  Stadtrechnungen =
  siehe  die  Verfügung  vom  31sten  Oct.  1772,  und  für  die
großfürstlichen  Städte,  vom  5ten  Febr.  1794.
S.  311  zu  Note  19.  Für  das  Deputatholz  wird  auch  das
sogenannte  Stammgeld  oder  die  Ausweisungsgebühr  bezahlt.
Forst=  und  Jagdverordnung  vom  2ten  Jul.  1784  §.  52.  Das
Deputatholz  darf  nicht  verkauft  werden,  §.  69  u.  102.  Uebrigens =
  sind  die  Holzdeputate  in  neuern  Zeiten  bedeutend  vermindert =
  worden,  §.  44.  der  Forst=  und  Jagdverordnung.  Verfügung =
  29sten  Sept.  1772,  daß  das  den  Oberbeamten  beikommende
Wilddeputat  künftig  wegfallen  solle;  angeführt  bei  Koch  und
Jensen  S.  227.
S.  511  zu  Note  21.  Jn  Betreff  der  Contributions=  und  Einquartierungsfreiheit =
  der  Räthe,  Secretaire  und  Kanzelisten  in
dem  Obergerichte  zu  Schleswig;  vgl.  die  Verfügungen  v.  22sten
Die  Verfügung  wegen  Er  |  |
April  1758  und  5ten  März  1777.
lassung  der  Gagensteuer  vom  3osten  April  und  5ten  Mai  1806.
Wegen  Freiheit  der  Magistrate  von  Einquartierung;  vergl.
Corp.  Stat.  Slesv.  IV.  Bd.  p.  260.  Ueber  die  Immunitäten
der  Lehns=  und  Kirchspielsvögte  im  Amte  Tondern  sind  mehrere
Verfügungen  nachgewiesen  im  Repertorium  der  Verordnungen
II.  Bd.  S.  53.
—  Note  24.  Daß  kein  Unbefugter  die  Amts=  oder  Dienstkleidung =
  der  königl.  Civil=  und  Militairbeamten  tragen  dürfe,
versteht  sich  freilich  von  selbst;  ist  jedoch  in  dem  Patent  vom
26sten  Dec.  1801  ausdrücklich  verboten  worden.
S.  326  zu  Note  27.  Büsch  über  die  enge  Wagenspur  im
Herzogthum  Schleswig;  Prov.  Ber.  1792  II.  Bd.  S.  134.
S.  555  zu  Note  50,  Z.  2  v.  u.  statt  fallen  lies  sollen.
S.  555  Z.  2.  Bei  dem  Worte  Trottoir  wäre  der  deutsche
Ausdruck  Vorrecht  zu  bemerken.
S.  557  zu  Note  61.  Reep  ist  ein  größeres  Maaß,  zum
Messen  des  Landes  und  auch  des  Brennholzes  angewandt.
Cropp  in  Hudrwalkers  Beiträgen  II.  Bd.  S.  58.  Die  Bandelle =
  wird  noch  jetzt  hin  und  wieder  gebraucht.
S.  540.  Das  deutsche  Wort  Weckesehes  (dänisch  Uge35 =

            
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