Anhang.
Ueber Hypotheken an eigener Sache.
§ 89.
Uebersicht der Frage.
Bekanntlich gewähren verschiedene deutsche Hypothekenrechte dem
Eigenthümer eines unbeweglichen Gutes unter verschiedenen Voraus
setzungen die Möglichkeit an seinem eigenen Gut Hypothekarrechte
bücherlich zu erwerben, sei es indem er schon bestehende Hypotheken auf
seinen Namen umschreiben, oder neu entstehende sofort für sich selber
eintragen läßt.*) Diese Möglichkeit besteht nach östreichischem Rechte
nicht, und insoferne kann man die uns vorliegende Frage kurzweg ne
gativ beantworten: das Institut der „Eigenthümerhypothek" hat auf
östreichischem Rechtsboden keine Geltung.
Allein die praktischen Ziele, welche jenes Rechtsinstitut verfolgt,
und die Bedürfnisse, denen es seine Entstehung verdankt, bestanden
lange bevor der technische Begriff einer „Eigenthümerhypothek" heraus
gearbeitet war; der materielle Inhalt des heute mittelst dieses Rechts
gebildes in bestimmter Art gelösten praktischen Problemes hat ja, zum
1) Eine ausführliche Uebersicht über den diesbezüglichen heutigen Rechtszu
stand auf allen deutschen Gebieten (ausgenommen Oestreich) giebt Roth im Arch.
f. civ. Pr. 62, S. 113 ff. (1879), wo auch die partikularrechtliche Literatur des
Gegenstandes zusammengestellt ist. Hervorzuhebende besondere Schriften darüber
sind, aus älterer Zeit: Von der Hagen, die Hypothek des Eigenthümers, 1836,
(s. auch Carabelli, dir. ipot. II, § LI, n. 20, 27.), aus neuerer Zeit:
Buchka, die H. des Eig. 1875, R. Goldschmidt, Systematik der Hyp. d. Eig.
1877, (s. auch Bremer, Hypothek und Grundschuld, 1869, S. 37 ff., Bar,
Arch. f. civ. Pr. 53, S. 378 ff., Bähr, Jahrb. f. Dogm. XI, S. 94, 95,
Schott, das. XV, S. 28 ff.)