Full text: ¬Das oestreichische Hypothekenrecht (2)

Anhang. 
Ueber Hypotheken an eigener Sache. 
§ 89. 
Uebersicht der Frage. 
Bekanntlich gewähren verschiedene deutsche Hypothekenrechte dem 
Eigenthümer eines unbeweglichen Gutes unter verschiedenen Voraus 
setzungen die Möglichkeit an seinem eigenen Gut Hypothekarrechte 
bücherlich zu erwerben, sei es indem er schon bestehende Hypotheken auf 
seinen Namen umschreiben, oder neu entstehende sofort für sich selber 
eintragen läßt.*) Diese Möglichkeit besteht nach östreichischem Rechte 
nicht, und insoferne kann man die uns vorliegende Frage kurzweg ne 
gativ beantworten: das Institut der „Eigenthümerhypothek" hat auf 
östreichischem Rechtsboden keine Geltung. 
Allein die praktischen Ziele, welche jenes Rechtsinstitut verfolgt, 
und die Bedürfnisse, denen es seine Entstehung verdankt, bestanden 
lange bevor der technische Begriff einer „Eigenthümerhypothek" heraus 
gearbeitet war; der materielle Inhalt des heute mittelst dieses Rechts 
gebildes in bestimmter Art gelösten praktischen Problemes hat ja, zum 
1) Eine ausführliche Uebersicht über den diesbezüglichen heutigen Rechtszu 
stand auf allen deutschen Gebieten (ausgenommen Oestreich) giebt Roth im Arch. 
f. civ. Pr. 62, S. 113 ff. (1879), wo auch die partikularrechtliche Literatur des 
Gegenstandes zusammengestellt ist. Hervorzuhebende besondere Schriften darüber 
sind, aus älterer Zeit: Von der Hagen, die Hypothek des Eigenthümers, 1836, 
(s. auch Carabelli, dir. ipot. II, § LI, n. 20, 27.), aus neuerer Zeit: 
Buchka, die H. des Eig. 1875, R. Goldschmidt, Systematik der Hyp. d. Eig. 
1877, (s. auch Bremer, Hypothek und Grundschuld, 1869, S. 37 ff., Bar, 
Arch. f. civ. Pr. 53, S. 378 ff., Bähr, Jahrb. f. Dogm. XI, S. 94, 95, 
Schott, das. XV, S. 28 ff.)
	        
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