Full text: ¬Das oestreichische Hypothekenrecht (2)

Sechstes Buch. 
(§ 80. 
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ipso jure fortbestehenden Hypothek auf diesem Fundament, 22) so 
muß er entfallen, sobald ein nachfolgendes Rechtsgeschäft dem grundlos 
gewordenen Hypothekarrecht wieder einen Rechtfertigungsgrund (causa) 
gegeben hat, da nun von grundlosem Haben, von ungerechtfertigter 
Bereicherung des Hypothekars nicht mehr die Rede sein kann. 
Zu dem gleichen Ergebniß führt die Analogie aus den oben ent 
wickelten Folgen des Novationsvertrags mit einverständlicher Ueber 
tragung der Hypothek auf die neue Schuld (a. b. Gb. § 1378); eine 
Uebertragung, die gar nicht möglich wäre, wenn Hypothek und Schuld 
im obigen Sinne untrennbar wären. Was durch einen solchen Neue 
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rungsvertrag uno actu bewirtt wird 
Aufhebung der Pfandschuld, 
Schaffung einer neuen Schuld, Uebertragung des Pfandrechts von 
jener auf diese, — das muß durch aufeinanderfolgende Rechtsgeschäfte 
nicht minder möglich sein; und, kann überhaupt die hypothekarische 
Versicherung auf eine andere Schuld übertragen werden, so kann darauf 
nichts ankommen, ab diese mit der untergegangenen Pfandschuld zu 
gleich, oder nach ihr begründet wird, oder ob sie schon vorher be 
stand. 
In Uebereinstimmung hiermit hat der oberste Gerichtshof wieder 
holt geurtheilt. 
Einmal mit der ausdrücklichen Begründung: 
„So wie es keinem Zweifel unterliegt, daß ein Pfandrecht für eine 
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kunftige Forderung eingeräumt und erworben werden kann, ebenso ist 
es mit dem Gesetze vereinbar, für eine bereits erloschene Forderung das 
Pfandrecht fortbestehen zu lassen, und derselben eine andere, entweder 
schon bestehende oder neu entstandene, Forderung zu substituiren. 
Uebrigens bedarf es keiner Ausführung, daß durch die giltige 
22) Die theoretische Frage nach dem letzten Grund des vorliegenden Löschungs 
anspruchs ist darum bisher in Oestreich nicht aufgeworfen worden, weil man stets 
die Löschungsklage des Schuldners vor Augen hat, die sich natürlich auf den Inhalt 
des Pfandve 
rags stützt (a. b. Gb. § 1369); unser Problem aber tritt erst hervor 
wenn wir fragen, was denn den Drittbesitzer des Gutes nach einer nicht von ihm 
bewirkten Tilgung der Pfandschuld, trotz §§ 443 und 469 a. b. Gb., zum Lö 
schungsbegehren berechtigt? — Die ausländische Literatur dieser Frage und die 
schwankende Rechtssprechung insbes. das bair. ob. Ghfes. s. bei Regelsberger, 
HRt. S. 482, 483. 
23) Entsch. v. 28. Mai 1869 (s. oben S. 255), und v. 4. Nov. 1869 (GUW. 
3557); den Entscheidungsgründen des letzteren Urtheils sind die im Text ange 
führten Worte entnommen. Eine entgegengesetzte Entscheidung ist mir nicht bekannt; 
die entgegengesetzte Ansicht vertritt Klepsch, S. 99, 100.
	        
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