Volltext : ¬Die Gerichtsverfassung und der Civil-Prozess in Preußen, nach ihren Entwicklungsperioden bis auf die jüngste Zeit ([Hauptbd.])

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Ist  das  Gesuch  begründet,  so  setzt  der  Richter,  unter
abschriftlicher  Mittheilung  desselben  an  den  Gegentheil,  einen
Termin  zur  Verhandlung  der  Sache  an.  In  dem  folgenden
Erkenntnisse  wird  die  Aufhebung  des  frühern  Erkenntnisses
oder  Mandats  ausgesprochen  und  in  der  Sache  selbst  anderweitig ¬
  erkannt.  Die  durch  die  Versäumniß  entstandenen  Kosten ¬
  muß  der  Restituirte  in  allen  Fällen  tragen  und  sofort
ersetzen.
§.  387.
Alle  zu  einer  Leistung  verurtheilende  Erkenntnisse
sollen  die  Bestimmung  einer  Frist  enthalten,  binnen  welcher
bei  Vermeidung  der  Exekution  dem  Erkenntnisse  Genüge  geleistet ¬
  werden  muß.
Nach  Ablauf  der  Frist,  und  wenn  das  Erkenntniß  rechtskräftig ¬
  geworden,  oder  dessen  Vollstreckung  durch  Einlegung
eines  Rechtsmittels  nicht  gehemmt  werden  kann,  ist  auf  Antrag
des  Gläubigers  sofort  die  Exekution  selbst  zu  verfügen  und
der  Schuldner  davon  zu  benachrichtigen.  Der  Vollstreckung
soll  der  Erlaß  eines  weitern  monitorii  nicht  vorhergehen.  Die
Einlegung  des  Exekutors  soll  überhaupt  nicht  mehr  statt  finden.
Die  Beobachtung  besonderer  Exekutionsgrade  findet  nicht
ferner  statt;  der  Personalarrest  mit  Ausnahme  des  Wechselarrestes, ¬
  aber  nur  in  Ermangelung  eines  andern  ExekutionsObjekts. ¬

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