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Es liegt in der Natur der Sache, daß der Staat und die
sein Interesse wahrnehmenden Behörden in Succumbenzgelder
und Geldstrafen nicht genommen werden. Gesetzlich ist dies
namentlich für den Cassationsrekurs und das Gesuch um Wiedereinsetzung ¬
in den vorigen Stand ausgesprochen*) und auch
n den übrigen Fällen würde der Staat die von ihm verwirkte
Buße selbst wieder einziehen, mithin Begriff und Zweck der
**)
Strafe wegfalle
Ferner soll nach §. 4 der A. Kabinets=Ordre vom 25.
Mai 1831
gegen eine Partei, welche zum Armenrecht zugelassen ¬
worden, auf die in den frühern Gesetzen vorgeschriebenen ¬
Succumbenzstrafen nicht ferner erkannt werden, und es im
Falle ihres Unterliegens lediglich bei den Strafbestimmungen
über Mißbrauch des Armenrechts sein Bewenden behalten. Hierdurch ¬
ist dasjenige, was früher speziell für die Hinterlegung
der Succumbenzgelder beim Cassationsrecurs zu Gunsten der
Armen verfügt war *), verallgemeinert; sodann an die Stelle
der Verurtheilung in die Succumbenzstrafe die in Gemäßheit
des §. 8 der Verordnung vom 16. Februar 1823 gegen den
zum Armenrecht Zugelassenen wegen frevelhaften Streitens zu
verhängende Gefängnißstrafe von 24 Stunden bis zu 5 Tagen
getreten +).
*) Ges. v. 2. Brum. IV. Tit. 3. Art. 17. Art. 494 der b. Pr.=O.
**) Min.=Resc. v. 7. Jan. 1825 (Lottn. II. Bd. S. 542.).
***) G.=S. S. 67. Lottn. 3. Bd. S. 374.
*) Ges. v. 2. Brum. IV. Art. 17. — Ges. v. 14. Brum. V. Art. 2.
Vgl. oben S. 106.
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