Volltext : Verfahren der Gerichte der preuß. Rheinprovinzen in bürgerlichen Rechtssachen (21)

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7)  In  den  vorhin  §.  47  aufgezählten  Urkunden  der  Gerichtsschreiber. ¬

Diese  Urschriften  hat  die  Gerichtsschreiberei  zu  verwahren,
und  ist  dafür  verantwortlich.  Sie  darf  dieselben  an  Niemand
aushändigen.  Hiervon  giebt  es  jedoch  folgende  Ausnahmen:
a.  Wenn  der  Richter  den  Vollzug  auf  der  Urschrift  verordnet. ¬

b.  Wenn  das  Gericht  verordnet,  daß  ihm  seine  Urschriften
zur  Einsicht  vorgelegt  werden  sollen,  in  der  Rathskammer
c.  Wenn  das  Gesetz  verordnet,  daß  die  Urschrift  der  Partei ¬
  soll  ausgehändigt  und  belassen  werden,  z.  B.  bei  Offenkundigkeitsakten** ¬

Dieß  geschieht,  wie  gesagt,  auch  oft  mit
den  auf  Gesuche  erlassnen  Verfügungen.
d.  Wenn  das  Gesetz  die  Einsendung  der  Urschrift  an  ein
andres  Gericht  verordnet.  Dieß  ist  immer  der  Fall,  wenn  ein
Gericht  eine  Verhandlung  bloß  im  Auftrag  oder  auf  Ersuchen
eines  andern  Gerichts  aufgenommen  hat***
e.  Wenn  eine  Urkunde  als  Vergleichungs-  oder  Ueberführungsstück ¬
  bei  einem  andern  Gerichte  hinterlegt  werden
muß  *).
Außer  diesen  Urschriften,  welche  zur  dauernden  Aufbewahrung ¬
  den  Gerichtsschreibereien  anvertraut  sind,  giebt  es  noch
*)  Vor  der  bürgerlichen  Prozeßordnung  hielt  man  so  strenge  an  der
Unveränderlichkeit  des  Aufbewahrungsorts  der  Urschriften,  daß  man
selbst  die  im  Texte  gemachte  Ausnahme  nicht  wollte  gelten  lassen.
Jetzt  ist  der  Gerichtsgebrauch  hierin  weniger  streng  geworden.
Noch  immer  aber  muß  die  Staatsbehörde,  oder  der  einzelne  Richter ¬
  die  Urschriften  auf  der  Gerichtsschreiberei  einsehen.  —  Carré:
Les  lois  de  l'organ.  et  de  la  compét.  Bd.  2.  S.  31.  —  Dieß
Alles  gilt  nicht  in  Strafsachen.  Dekr.  v.  18.  Juni  1811.  Art.  5.  9.
**
K=O.  v.  22.  November  1828.  §  2.  (G.=S.  v.  1829.  S.  1).
Art.  266  der  b.  Pr.=O.  —  Bei  manchen  Gerichten  ist  ein  andrer
Gebrauch,  und  Theil  l.  §.  139  zu  h.  ist  dieser  andre  Gebrauch
gebilligt.  Bei  näherer  Erwägung  scheint  mir  aber  die  Natur
der  Sache,  und  die  Analogie  des  Art.  266  mehr  für  die  hier  angenommene ¬
  Ansicht  zu  sprechen.
*)  Art.  201-203,  221  der  b.  Pr.=O.
            
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