217
7) In den vorhin §. 47 aufgezählten Urkunden der Gerichtsschreiber. ¬
Diese Urschriften hat die Gerichtsschreiberei zu verwahren,
und ist dafür verantwortlich. Sie darf dieselben an Niemand
aushändigen. Hiervon giebt es jedoch folgende Ausnahmen:
a. Wenn der Richter den Vollzug auf der Urschrift verordnet. ¬
b. Wenn das Gericht verordnet, daß ihm seine Urschriften
zur Einsicht vorgelegt werden sollen, in der Rathskammer
c. Wenn das Gesetz verordnet, daß die Urschrift der Partei ¬
soll ausgehändigt und belassen werden, z. B. bei Offenkundigkeitsakten** ¬
Dieß geschieht, wie gesagt, auch oft mit
den auf Gesuche erlassnen Verfügungen.
d. Wenn das Gesetz die Einsendung der Urschrift an ein
andres Gericht verordnet. Dieß ist immer der Fall, wenn ein
Gericht eine Verhandlung bloß im Auftrag oder auf Ersuchen
eines andern Gerichts aufgenommen hat***
e. Wenn eine Urkunde als Vergleichungs- oder Ueberführungsstück ¬
bei einem andern Gerichte hinterlegt werden
muß *).
Außer diesen Urschriften, welche zur dauernden Aufbewahrung ¬
den Gerichtsschreibereien anvertraut sind, giebt es noch
*) Vor der bürgerlichen Prozeßordnung hielt man so strenge an der
Unveränderlichkeit des Aufbewahrungsorts der Urschriften, daß man
selbst die im Texte gemachte Ausnahme nicht wollte gelten lassen.
Jetzt ist der Gerichtsgebrauch hierin weniger streng geworden.
Noch immer aber muß die Staatsbehörde, oder der einzelne Richter ¬
die Urschriften auf der Gerichtsschreiberei einsehen. — Carré:
Les lois de l'organ. et de la compét. Bd. 2. S. 31. — Dieß
Alles gilt nicht in Strafsachen. Dekr. v. 18. Juni 1811. Art. 5. 9.
**
K=O. v. 22. November 1828. § 2. (G.=S. v. 1829. S. 1).
Art. 266 der b. Pr.=O. — Bei manchen Gerichten ist ein andrer
Gebrauch, und Theil l. §. 139 zu h. ist dieser andre Gebrauch
gebilligt. Bei näherer Erwägung scheint mir aber die Natur
der Sache, und die Analogie des Art. 266 mehr für die hier angenommene ¬
Ansicht zu sprechen.
*) Art. 201-203, 221 der b. Pr.=O.