Volltext : Funkhänel, Otto Eduard: Ueber die Anwendbarkeit der prätorischen de recepto actio auf die Ersatzverbindlichkeit der heutigen Postanstalten, Fuhrleute usw. nach gemeinem Rechte

25
Classen  im  Allgemeinen  oder  im  Durchschnitte  den  Vorwurf
der  Schlechtigkeit  und  Verdorbenheit,  welche  ein  derartiges
odium  begründet,  noch  heute  gegen  sich  haben.  Wer  aber
diesen  Nachweis  versuchen  wollte,  würde  diesen  nimmermehr, ¬
  sondern  nur  den  Beweis  eigener  kolossaler  Verblendung ¬
  und  Inhumanität  führen.  Und  was  besonders  unsere
heutigen  Schiffs=Patrone  und  Schiffsherren,  unsere  heutigen
Wirthe,  Hotel-  und  Gasthofsbesitzer  in  Deutschland  betrifft, ¬
  so  möge  Jemand  auftreten  und  leugnen,  daß  dieselben ¬
  mit  zu  den  angesehendsten,  geachtetsten  und  wohlhabendsten ¬
  Classen  unseres  Mittelstandes  gehören!  Nun
wende  man,  (worin  doch  alle,  welche  die  Anwendbarkeit
des  Edicts  auf  Posten  u.  s.  w.  leugnen,  übereinstimmen)
die  Vorschriften  vom  receptum  auf  unsere  heutigen
Schiffer  und  Wirthe  an  und  wage  es  noch,  zu  behaupten, ¬
  daß  die  ratio  legis  das  odium  nautarum  etc.,
die  improbitas  et  fraudes  hujus  generis  hominum
seien!
Es  ist  unbegreiflich,  wie  man  so  gänzlich  hat  übersehen ¬
  können,  daß  man  damit  entweder  gegen  die  allbecessante ¬
  legis  ratione  cessat  lex
kannte  Regel:
*)  ipsa -

sich  versündige,  oder  jenen  achtbaren  Ständen ¬
  eine  grobe  Sottise  und  nnverdiente  Beleidigung  zufüge**)
1)  L.  1.  §.  5.  D.  naut.  —  „Ait  praetor:  quod  cuiuscunque  salvum
fore  receperint;  hoc  est:  quamcunque  rem  sive  mercem  recepeEodem ¬
  modo  tenentur  —  —,  quo  exerrint. -
  l.  3.  §.  2.  h.  t.6
centes  negotium  suum  recipiunt.
——
caeterum,  si  extra  negotium  receperint,
2)  l.  3.  §.  2.  cit.
non  tenebuntur.
3)  l.  7:  pr.  eod.  —  „ltem,  si  praedixerit,  ut  unusquisque  vectorum ¬
  res  suas  servet  neque  damnum  se  praestaturum,  et  consenserint ¬
  vectores  praedictioni:  non  convenitur.
4)  l.  4.  §.  1.  eod.—  Si  nauta  nautae,  stabularius  stabularii,  caupo
cauponis  res  receperit,  aeque  tenebitur.
5)
1.  16.  D.  de  legibus.
Cf.  Burckhardt,  I.  c.  cap.  IV,  p.  14.,  cap.  V.,  p.  20.  —
„Gratis  autem  concedebatur  evectio:  neque  enim  quicquam  eo
*)  s.  Müller  §.  25.
**)  Besonders  erregt  es  Verwunderung,  daß  Müllern  dieß  bei
der  Darstellung  §.  1.,  S.  4.  nicht  beifiel.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer